Gemäß § 1425 ABGB ist der Schuldner, der seine Schuld aus wichtigen Gründen, von denen einige im Gesetz genannt sind, nicht bezahlen kann, berechtigt, die abzutragende Schuld bei Gericht zu hinterlegen. Wenn die Hinterlegung rechtmäßig geschieht und dem Gläubiger bekanntgemacht worden ist, befreit sie den Schuldner von seiner Verbindlichkeit. Der beim Erlag vom Erleger und vom Gericht einzuhaltende Vorgang ist durch die Vorschriften der §§ 291 ff Geo geregelt. Nach § 307 Abs 2 Geo hat das Gericht, wenn es den Erlag genehmigt, den Verwahrauftrag zu erlassen und hiervon die Verwahrungsabteilung, den Erleger und soweit dies möglich ist, auch den Gläubiger durch je eine Beschlussausfertigung zu verständigen. Die Verständigung des Gläubigers vom Erlag durch das Gericht ist nur für die Frage der schuldbefreienden Wirkung der Hinterlegung maßgebend (ebenso 5 Ob 77/66). Deshalb darf der Erlag vom Erleger ohne Zustimmung des Gläubigers nach dessen Verständigung hiervon nicht mehr zurückgefordert werden. Darüber hinaus werden aber durch den Erlag bei Gericht nur im Verhältnis zwischen dem Erleger und dem Gericht Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art geschaffen. Keineswegs werden die Rechte des Gläubigers durch den Erlag verkürzt oder beeinträchtigt. Stellt sich in der Folge heraus, dass der Erlag unberechtigt erfolgte, ist die Rechtslage so, als ob der Erlag nie vorgenommen worden wäre.Gemäß Paragraph 1425, ABGB ist der Schuldner, der seine Schuld aus wichtigen Gründen, von denen einige im Gesetz genannt sind, nicht bezahlen kann, berechtigt, die abzutragende Schuld bei Gericht zu hinterlegen. Wenn die Hinterlegung rechtmäßig geschieht und dem Gläubiger bekanntgemacht worden ist, befreit sie den Schuldner von seiner Verbindlichkeit. Der beim Erlag vom Erleger und vom Gericht einzuhaltende Vorgang ist durch die Vorschriften der Paragraphen 291, ff Geo geregelt. Nach Paragraph 307, Absatz 2, Geo hat das Gericht, wenn es den Erlag genehmigt, den Verwahrauftrag zu erlassen und hiervon die Verwahrungsabteilung, den Erleger und soweit dies möglich ist, auch den Gläubiger durch je eine Beschlussausfertigung zu verständigen. Die Verständigung des Gläubigers vom Erlag durch das Gericht ist nur für die Frage der schuldbefreienden Wirkung der Hinterlegung maßgebend (ebenso 5 Ob 77/66). Deshalb darf der Erlag vom Erleger ohne Zustimmung des Gläubigers nach dessen Verständigung hiervon nicht mehr zurückgefordert werden. Darüber hinaus werden aber durch den Erlag bei Gericht nur im Verhältnis zwischen dem Erleger und dem Gericht Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art geschaffen. Keineswegs werden die Rechte des Gläubigers durch den Erlag verkürzt oder beeinträchtigt. Stellt sich in der Folge heraus, dass der Erlag unberechtigt erfolgte, ist die Rechtslage so, als ob der Erlag nie vorgenommen worden wäre.
Dass der Rekurswerber im vorliegenden Fall im Annahmebeschluss, den er als solchen gar nicht bekämpfte, nicht als Erlagsgegner genannt wurde, berührt seine Rechte nicht. Sofern der Rekurswerber materiellrechtlich Anspruch auf den erlegten Betrag hatte, wurde sein Recht auf Ausfolgung des Erlages bereits durch den Erlag und ohne Rücksicht darauf begründet, ob er als Erlagsgegner im Annahmebeschluss genannt und vom Erlag verständigt wurde (SZ XXVII 59). Der Rekurswerber kann sich somit durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten. Da nur derjenige zum Rekurs gegen eine Entscheidung legitimiert ist, der durch sie einen materiellen Nachteil erleidet (AnwZ 1936 S 137), fehlte im vorliegenden Fall dem Rekurswerber die Rekurslegitimation gegen den Annahmebeschluss. Sein diesbezügliches Rechtsmittel wurde deshalb vom Rekursgericht mit Recht zurückgewiesen.Dass der Rekurswerber im vorliegenden Fall im Annahmebeschluss, den er als solchen gar nicht bekämpfte, nicht als Erlagsgegner genannt wurde, berührt seine Rechte nicht. Sofern der Rekurswerber materiellrechtlich Anspruch auf den erlegten Betrag hatte, wurde sein Recht auf Ausfolgung des Erlages bereits durch den Erlag und ohne Rücksicht darauf begründet, ob er als Erlagsgegner im Annahmebeschluss genannt und vom Erlag verständigt wurde (SZ römisch 27 59). Der Rekurswerber kann sich somit durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten. Da nur derjenige zum Rekurs gegen eine Entscheidung legitimiert ist, der durch sie einen materiellen Nachteil erleidet (AnwZ 1936 S 137), fehlte im vorliegenden Fall dem Rekurswerber die Rekurslegitimation gegen den Annahmebeschluss. Sein diesbezügliches Rechtsmittel wurde deshalb vom Rekursgericht mit Recht zurückgewiesen.
Anders verhält sich die Sache hinsichtlich des Rekurses des Josef S***** gegen den Ausfolgungsbeschluss des Erstgerichts.
Die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrags kann nur erfolgen, wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmen, oder wenn die Bedingungen, die beim Erlage für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind (SZ XVI 129 ua). Bei einer Mehrheit von Begünstigten werden die Bedingungen für die Ausfolgung an einen dieser Begünstigten in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn die anderen Begünstigten zustimmen oder wenn der Begünstigte, an den ausgefolgt werden soll, gegen die anderen Begünstigten ein Urteil erwirkt hat (Entscheidung vom 7. 1. 1938, ÖRZ 1938 S 56, SZ XIX 269, ebenso 7 Ob 33/55 ua). Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Denn dadurch, dass Friederike E***** ihren seinerzeitigen Erlag mit ungeklärter Rechtslage begründet hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie einer Ausfolgung nur dann zustimme, wenn geklärt ist, welcher ihrer Gläubiger Anspruch auf den erlegten Geldbetrag hat. Diese Klärung konnte aber außer durch Vorlage eines rechtskräftigen Urteils nur durch eine ausdrückliche Erklärung aller Begünstigten, dass sie der Ausfolgung zustimmen, erfolgen. Dies ist nicht geschehen. Der Umstand, dass Friederike E***** gegen den Ausfolgungsbeschluss kein Rechtsmittel erhob, ändert nichts daran, dass die Ausfolgung ohne die entsprechende Voraussetzung erfolgte, da, wie schon ausgeführt, Friederike E***** nach erfolgter Annahme ihres Erlages darüber ohne Zustimmung der Erlagsgegner nicht mehr zu verfügen berechtigt war. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der erstrichterlichen Anordnung der Ausfolgung, gegen die sich Josef S***** als weiterer Begünstigter des Erlages im Wege eines Rekurses zu wehren berechtigt war.Die Ausfolgung eines gemäß Paragraph 1425, ABGB erlegten Geldbetrags kann nur erfolgen, wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmen, oder wenn die Bedingungen, die beim Erlage für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind (SZ römisch sechzehn 129 ua). Bei einer Mehrheit von Begünstigten werden die Bedingungen für die Ausfolgung an einen dieser Begünstigten in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn die anderen Begünstigten zustimmen oder wenn der Begünstigte, an den ausgefolgt werden soll, gegen die anderen Begünstigten ein Urteil erwirkt hat (Entscheidung vom 7. 1. 1938, ÖRZ 1938 S 56, SZ römisch neunzehn 269, ebenso 7 Ob 33/55 ua). Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Denn dadurch, dass Friederike E***** ihren seinerzeitigen Erlag mit ungeklärter Rechtslage begründet hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie einer Ausfolgung nur dann zustimme, wenn geklärt ist, welcher ihrer Gläubiger Anspruch auf den erlegten Geldbetrag hat. Diese Klärung konnte aber außer durch Vorlage eines rechtskräftigen Urteils nur durch eine ausdrückliche Erklärung aller Begünstigten, dass sie der Ausfolgung zustimmen, erfolgen. Dies ist nicht geschehen. Der Umstand, dass Friederike E***** gegen den Ausfolgungsbeschluss kein Rechtsmittel erhob, ändert nichts daran, dass die Ausfolgung ohne die entsprechende Voraussetzung erfolgte, da, wie schon ausgeführt, Friederike E***** nach erfolgter Annahme ihres Erlages darüber ohne Zustimmung der Erlagsgegner nicht mehr zu verfügen berechtigt war. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der erstrichterlichen Anordnung der Ausfolgung, gegen die sich Josef S***** als weiterer Begünstigter des Erlages im Wege eines Rekurses zu wehren berechtigt war.
Da die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach dem Zeitpunkt der Fällung des Beschlusses erster Instanz zu beurteilen war, ist es unentscheidend, dass der Erlag nach diesem Zeitpunkt bereits an einen anderen Erlagsgegner ausgefolgt wurde (ebenso 8 Ob 194/65).
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes konnte trotz der Zurückweisung des Rekurses des Josef S***** gegen den Ausfolgungsbeschluss durch das Rekursgericht sogleich über die Sache materiell entschieden werden, ohne dass es notwendig gewesen wäre, vorher den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben (SZ XXIII 87 und 390 ua).Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes konnte trotz der Zurückweisung des Rekurses des Josef S***** gegen den Ausfolgungsbeschluss durch das Rekursgericht sogleich über die Sache materiell entschieden werden, ohne dass es notwendig gewesen wäre, vorher den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben (SZ römisch 23 87 und 390 ua).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.