Entscheidung 5 Ob 358/97a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin E***** AG, *****, vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Einverleibung eines Pfandrechtes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.Februar 1997, AZ 46 R 1086/96b, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die von der Rechtsmittelwerberin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen stellen sich nicht, weil die Verbücherung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten schon daran scheitert, daß der Pfandbestellungsvertrag nicht mit der tatsächlichen Liegenschaftseigentümerin (OHG), sondern mit der als Vertragspartner und fälschlich als Liegenschaftseigentümerin bezeichneten namensgleichen natürlichen Person (nur eine solche kann wie angegeben ein Geburtsdatum haben) abgeschlossen wurde (5 Ob 2392/96t; siehe auch den Grundbuchsantrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00358.97A.1014.000
Dokumentnummer
JJT_19971014_OGH0002_0050OB00358_97A0000_000