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Entscheidung 5 Ob 36/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob36/05p

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Divna D*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner Heinz E. B*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 2004, GZ 39 R 287/04a-12, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. Juli 2004, GZ 3 Msch 7/04t-9, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem bezeichneten Beschluss hob das Rekursgericht einen Sachbeschluss des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Es hat ausgesprochen, dass der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig ist.

Gegen diesen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO hat die Antragstellerin einen Antrag auf Zulässigerklärung des ordentlichen Revisionsrekurses an das Gericht zweiter Instanz gestellt und mit diesem die Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden.

Das Erstgericht legte den ordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, 17 und 18 MRG in der Fassung vor Inkrafttreten des WohnAußStrBeglG ist in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ein Rekurs gegen einen Beschluss zweiter Instanz, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ob dabei vom Aufhebungsbeschluss erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO berührt werden, ist belanglos (RIS-Justiz RS0106122). Zufolge Paragraph 527, Absatz 2, letzter Satz ZPO gilt Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO nicht. Das bedeutet, dass auch kein Antrag auf nachträgliche Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels zulässig ist.

Ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist somit absolut unzulässig, wenn das Rekursgericht ihn nicht für zulässig erklärt hat.

Wenn auch eine unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof im Fall eines vorgeschalteten Antrags auf nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz nicht vorgesehen ist, sondern das Erstgericht das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorlegen hätte müssen, erübrigt sich eine Rückstellung des Aktes durch den Obersten Gerichtshof im Hinblick auf Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, ZPO.

Textnummer

E76442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00036.05P.0228.000

Im RIS seit

30.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050228_OGH0002_0050OB00036_05P0000_000