Zufolge der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 16, 17 und 18 MRG idF vor Inkrafttreten des WohnAußStrBeglG ist iVm § 527 Abs 2 ZPO ein Rekurs gegen einen Beschluss zweiter Instanz, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ob dabei vom Aufhebungsbeschluss erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO berührt werden, ist belanglos (RIS-Justiz RS0106122). Zufolge § 527 Abs 2 letzter Satz ZPO gilt § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO nicht. Das bedeutet, dass auch kein Antrag auf nachträgliche Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels zulässig ist.Zufolge der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, 17 und 18 MRG in der Fassung vor Inkrafttreten des WohnAußStrBeglG ist in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ein Rekurs gegen einen Beschluss zweiter Instanz, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ob dabei vom Aufhebungsbeschluss erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO berührt werden, ist belanglos (RIS-Justiz RS0106122). Zufolge Paragraph 527, Absatz 2, letzter Satz ZPO gilt Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO nicht. Das bedeutet, dass auch kein Antrag auf nachträgliche Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels zulässig ist.
Ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist somit absolut unzulässig, wenn das Rekursgericht ihn nicht für zulässig erklärt hat.
Wenn auch eine unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof im Fall eines vorgeschalteten Antrags auf nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz nicht vorgesehen ist, sondern das Erstgericht das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorlegen hätte müssen, erübrigt sich eine Rückstellung des Aktes durch den Obersten Gerichtshof im Hinblick auf § 526 Abs 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 ZPO.Wenn auch eine unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof im Fall eines vorgeschalteten Antrags auf nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz nicht vorgesehen ist, sondern das Erstgericht das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorlegen hätte müssen, erübrigt sich eine Rückstellung des Aktes durch den Obersten Gerichtshof im Hinblick auf Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, ZPO.