Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 59/42 unter Berufung auf Koziol-Welser7 II 41 f und Stubenrauch, Kommentar I 441 f ausgesprochen hat, verbietet das Belastungsverbot nur die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten (siehe nunmehr Koziol-Welser8 II 44; vgl auch Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 364 c), während Bestandverträge, die selbst dann, wenn sie durch gesetzliche Kündigungsbeschränkungen (Mietrechtsgesetz oder Kleingartengesetz) besonders geschützt sind, keine dinglichen Nutzungsrechte sind, auch bei langjähriger Bindung des Eigentümers der Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht bedürfen. Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, so ist das Recht des Bestandnehmers aber gemäß § 1095 ABGB als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer (der Bestandsache) auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß. Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung (der Bestandsache) ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gemäß § 1121 Satz 1 ABGB gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln; hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muß ihm der Bestandnehmer gemäß § 1121 Satz 2 ABGB nach gehöriger Aufkündigung weichen. Erschöpft sich die Wirkung der Verbücherung eines Bestandrechtes nach § 1095 ABGB auch darin, daß jeder spätere Erwerber der Liegenschaft entgegen § 1120 ABGB an den einverleibten Bestandvertrag für die übrige Zeit gebunden bleibt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1095 mwN; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 8 zu § 1095), so wird ein verbüchertes Bestandrecht durch § 1121 ABGB doch in einem weiteren wichtigen Punkt (Rang) einem anderen Sachenrecht gleichgestellt: An den verbücherten Bestandvertrag ist der Ersteher gemäß § 150 Abs 1 und 3 EO gebunden (hat also kein Recht zur vorzeitigen Aufkündigung), wenn die Einverleibung entweder dem Recht des ersten betreibenden Gläubigers im Rang vorausgeht (ohne Anrechnung auf das Meistbot) oder im Meistbot volle Deckung findet (Würth aaO Rz 2 zu § 1121; Faistenberger-Barta-Eccher, Österr.Schuldrecht - Besonderer Teil und Schadenersatz 135). Ein verbücherter Pachtvertrag schmälert also die Haftungsgrundlage, die - wie hier - einem Ausgedingsberechtigten durch Einräumung eines zu verbüchernden Belastungs- und Veräußerungsverbotes gesichert werden soll, wie deren Belastung durch ein dingliches Nutzungsrecht. Das Johanna G*** eingeräumte dingliche Belastungs- und Veräußerungsverbot steht damit der beantragten Vormerkung des Pachtvertrages vom 9.9.1988 entgegen (vgl Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Österr.Sachenrecht 155 mit Hinweis auf Faistenberger, Vorkaufsrecht 105). Daß Hermann G*** gegen den erstgerichtlichen Beschluß kein Rechtsmittel erhoben hat, spielt wegen der notwendigerweise einheitlich zu treffenden Entscheidung keine Rolle.Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 59/42 unter Berufung auf Koziol-Welser7 römisch zwei 41 f und Stubenrauch, Kommentar römisch eins 441 f ausgesprochen hat, verbietet das Belastungsverbot nur die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten (siehe nunmehr Koziol-Welser8 römisch zwei 44; vergleiche auch Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 364, c), während Bestandverträge, die selbst dann, wenn sie durch gesetzliche Kündigungsbeschränkungen (Mietrechtsgesetz oder Kleingartengesetz) besonders geschützt sind, keine dinglichen Nutzungsrechte sind, auch bei langjähriger Bindung des Eigentümers der Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht bedürfen. Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, so ist das Recht des Bestandnehmers aber gemäß Paragraph 1095, ABGB als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer (der Bestandsache) auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß. Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung (der Bestandsache) ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gemäß Paragraph 1121, Satz 1 ABGB gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln; hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muß ihm der Bestandnehmer gemäß Paragraph 1121, Satz 2 ABGB nach gehöriger Aufkündigung weichen. Erschöpft sich die Wirkung der Verbücherung eines Bestandrechtes nach Paragraph 1095, ABGB auch darin, daß jeder spätere Erwerber der Liegenschaft entgegen Paragraph 1120, ABGB an den einverleibten Bestandvertrag für die übrige Zeit gebunden bleibt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1095, mwN; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1095,), so wird ein verbüchertes Bestandrecht durch Paragraph 1121, ABGB doch in einem weiteren wichtigen Punkt (Rang) einem anderen Sachenrecht gleichgestellt: An den verbücherten Bestandvertrag ist der Ersteher gemäß Paragraph 150, Absatz eins und 3 EO gebunden (hat also kein Recht zur vorzeitigen Aufkündigung), wenn die Einverleibung entweder dem Recht des ersten betreibenden Gläubigers im Rang vorausgeht (ohne Anrechnung auf das Meistbot) oder im Meistbot volle Deckung findet (Würth aaO Rz 2 zu Paragraph 1121,; Faistenberger-Barta-Eccher, Österr.Schuldrecht - Besonderer Teil und Schadenersatz 135). Ein verbücherter Pachtvertrag schmälert also die Haftungsgrundlage, die - wie hier - einem Ausgedingsberechtigten durch Einräumung eines zu verbüchernden Belastungs- und Veräußerungsverbotes gesichert werden soll, wie deren Belastung durch ein dingliches Nutzungsrecht. Das Johanna G*** eingeräumte dingliche Belastungs- und Veräußerungsverbot steht damit der beantragten Vormerkung des Pachtvertrages vom 9.9.1988 entgegen vergleiche Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Österr.Sachenrecht 155 mit Hinweis auf Faistenberger, Vorkaufsrecht 105). Daß Hermann G*** gegen den erstgerichtlichen Beschluß kein Rechtsmittel erhoben hat, spielt wegen der notwendigerweise einheitlich zu treffenden Entscheidung keine Rolle.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.