Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil den Vorinstanzen bei Auslegung des § 14 Abs 3 WEG eine Verkennung der Rechtslage unterlief, wie bei der Sachentscheidung noch näher ausgeführt werden wird.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil den Vorinstanzen bei Auslegung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG eine Verkennung der Rechtslage unterlief, wie bei der Sachentscheidung noch näher ausgeführt werden wird.
b) Zur Sachentscheidung:
Maßgebend für die Beurteilung des Antrages ist die Rechtslage vor Inkrafttreten der das WEG betreffenden Bestimmungen des 3.WÄG (1.1.1994). Nach den Übergangsbestimmungen (Art III II.Abschnitt Z 1) des 3.WÄG ist dessen Art I (Änderung der Vorschriften des WEG) auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden, doch ändert diese (an sich für Dauerrechtsverhältnisse überflüssige) Bestimmung nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften im Regelfall nur auf nach Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angewendet werden können (Würth-Zingher, WohnR '94, 362). Die Rechtswirksamkeit der Beschlußfassung der Miteigentümer über die Errichtung von vier Aufzugsanlagen sowie die Entscheidungsvoraussetzungen des Gerichtes betreffend einen solchen Beschluß richten sich daher nach den vor demMaßgebend für die Beurteilung des Antrages ist die Rechtslage vor Inkrafttreten der das WEG betreffenden Bestimmungen des 3.WÄG (1.1.1994). Nach den Übergangsbestimmungen (Artikel römisch drei, römisch zwei.Abschnitt Ziffer eins,) des 3.WÄG ist dessen Artikel römisch eins, (Änderung der Vorschriften des WEG) auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden, doch ändert diese (an sich für Dauerrechtsverhältnisse überflüssige) Bestimmung nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften im Regelfall nur auf nach Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angewendet werden können (Würth-Zingher, WohnR '94, 362). Die Rechtswirksamkeit der Beschlußfassung der Miteigentümer über die Errichtung von vier Aufzugsanlagen sowie die Entscheidungsvoraussetzungen des Gerichtes betreffend einen solchen Beschluß richten sich daher nach den vor dem
3. WÄG in Geltung gestandenen Vorschriften, insbesondere nach § 14 Abs 3 WEG idF vor dem 3.WÄG.3. WÄG in Geltung gestandenen Vorschriften, insbesondere nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG in der Fassung vor dem 3.WÄG.
Gemäß § 14 Abs 3 WEG bedürfen über die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft hinausgehende nützliche Verbesserungsarbeiten der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft, es sei denn, daß die Verbesserung von der Mehrheit beschlossen wird (Z 1), diese allein die Kosten trägt oder die Kosten aus der Rücklage getätigt werden können und Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung dienen, in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind (Z 2) und die Überstimmten durch die Verbesserung nicht übermäßig beeinträchtigt werden (Z 3).Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, WEG bedürfen über die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft hinausgehende nützliche Verbesserungsarbeiten der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft, es sei denn, daß die Verbesserung von der Mehrheit beschlossen wird (Ziffer eins,), diese allein die Kosten trägt oder die Kosten aus der Rücklage getätigt werden können und Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung dienen, in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind (Ziffer 2,) und die Überstimmten durch die Verbesserung nicht übermäßig beeinträchtigt werden (Ziffer 3,).
Die Möglichkeit, daß die Voraussetzungen für die Deckung der Kosten aus der Rücklage gegeben seien, wurde von niemandem behauptet. Auch die Aktenlage bietet hiefür keine Anhaltspunkte.
Entscheidungswesentlich ist also zunächst einmal, ob ein Mehrheitsbeschluß vorliegt, nach dessen Inhalt die Kosten der Lifterrichtung von der Mehrheit allein getragen werden. Dies mag durchaus bedeuten, daß zwar nicht jeder die Mehrheit bildende Miteigentümer tatsächlich mit Kosten belastet werden muß, sofern nur die überstimmte Minderheit nicht finanziell belastet wird, weil es Sache der die Mehrheit bildenden Miteigentümer ist, wie sie - im Verhältnis untereinander - die Gesamtkosten aufbringen.
Nach dem Inhalt der Zustimmungserklärungen (ON 12) haben aber die Miteigentümer, die sich überhaupt an den Kosten beteiligen wollen, lediglich erklärt, sich gemäß ihren Liegenschaftsanteilen an den Kosten zu beteiligen, sofern diese darüber hinaus nicht einen im Einzelfall genannten Höchstbetrag übersteigen. Diese Erklärungen verpflichten weder zur Übernahme der auf die nichtzustimmenden Miteigentümer entfallenden Kosten noch wegen der Einschränkung auf einen Höchstbetrag dazu, die auf den betreffenden Miteigentümer selbst gemäß den Liegenschaftsanteilen entfallenden Kosten unbedingt zur Gänze zu tragen. Daraus folgt, daß die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Z 2 erster Fall WEG nicht erfüllt ist, sodaß auch die Durchführung der begehrten Verbesserungsarbeiten ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht zulässig ist. Dies hat zur Folge, daß diese nicht zustimmenden Miteigentümer auch nicht zur Unterfertigung entsprechender Einreichpläne verpflichtet sind.Nach dem Inhalt der Zustimmungserklärungen (ON 12) haben aber die Miteigentümer, die sich überhaupt an den Kosten beteiligen wollen, lediglich erklärt, sich gemäß ihren Liegenschaftsanteilen an den Kosten zu beteiligen, sofern diese darüber hinaus nicht einen im Einzelfall genannten Höchstbetrag übersteigen. Diese Erklärungen verpflichten weder zur Übernahme der auf die nichtzustimmenden Miteigentümer entfallenden Kosten noch wegen der Einschränkung auf einen Höchstbetrag dazu, die auf den betreffenden Miteigentümer selbst gemäß den Liegenschaftsanteilen entfallenden Kosten unbedingt zur Gänze zu tragen. Daraus folgt, daß die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall WEG nicht erfüllt ist, sodaß auch die Durchführung der begehrten Verbesserungsarbeiten ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht zulässig ist. Dies hat zur Folge, daß diese nicht zustimmenden Miteigentümer auch nicht zur Unterfertigung entsprechender Einreichpläne verpflichtet sind.
Der Antrag des Antragstellers war daher abzuweisen, ohne daß auf andere im Revisionsrekurs geltend gemachte Umstände eingegangen werden müßte.
Hinzuweisen ist nur noch darauf, daß das ursprüngliche Begehren (Genehmigung der Aufzugerrichtung und Ersetzung der Unterschriften der Antragsgegner auf dem Einreichplan) und das modifizierte Begehren (Ersetzung der Unterschriften auf dem Einreichplan) in einem inneren Zusammenhang dergestalt stehen, daß die Ersetzung der Unterschrift der Antragsgegner auf dem Einreichplan nichts anderes bedeutet, als daß der Baubehörde gegenüber feststünde, daß rechtlich gesehen der entsprechende Antrag von allen Miteigentümern getragen wird. Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen sind daher nicht deswegen mit Nichtigkeit behaftet, weil sie noch entsprechend dem nicht modifizierten Begehren entschieden. Es bedarf daher auch keiner teilweisen Aufhebung der Sachbeschlüsse als nichtig und bloß der Abweisung des Restes (entsprechend dem modifizierten Begehren des Antragstellers) als nicht berechtigt.