Das Rekursgericht ist in seiner Beurteilung, dass zur Rückzahlung von verbotenen Ablösen derjenige passiv legitimiert ist, dem sie nach dem Ablösevertrag zukommen sollte, hier der Zweitantragsgegner, ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung gefolgt (MietSlg 42.290/34; JBl 1993, 526 ua). Ein Anspruch nach § 27 MRG ist dabei nicht ein aus einem Mietvertrag resultierender Anspruch, sondern seinem Wesen nach ein Kondiktionsanspruch (MietSlg 37.393/17; Würth in Rummel Rz 1 und 8 zu § 27 MRG).Das Rekursgericht ist in seiner Beurteilung, dass zur Rückzahlung von verbotenen Ablösen derjenige passiv legitimiert ist, dem sie nach dem Ablösevertrag zukommen sollte, hier der Zweitantragsgegner, ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung gefolgt (MietSlg 42.290/34; JBl 1993, 526 ua). Ein Anspruch nach Paragraph 27, MRG ist dabei nicht ein aus einem Mietvertrag resultierender Anspruch, sondern seinem Wesen nach ein Kondiktionsanspruch (MietSlg 37.393/17; Würth in Rummel Rz 1 und 8 zu Paragraph 27, MRG).
Hat daher der aus dem Ablösevertrag Verpflichtete vom Bestand eines Mitmietverhältnisses nichts gewusst und sollte nach dem Ablösevertrag nur einem von zwei Mitmietern die verbotene Ablöse zufließen, so besteht kein Kondiktionsanspruch gegen den anderen Mitmieter. Der Ablöseempfänger kann daher einem Begehren auf Rückzahlung nicht entgegenhalten, dass er über seine Mitmietrechte nicht allein verfügen konnte und zufolge der Bestimmung des § 825 ff ABGB nur gemeinschaftlich mit dem anderen Mitmieter hafte. Der Entscheidung MietSlg 28.274, in der ausgesprochen wurde, dass für einen Rückforderungsanspruch Mitmieter nach Kopfteilen haften, hatte zur Grundlage, dass dort der Ablösebetrag an zwei Mitmieter, wenn auch nur zu Handen eines Mitmieters bezahlt wurde.Hat daher der aus dem Ablösevertrag Verpflichtete vom Bestand eines Mitmietverhältnisses nichts gewusst und sollte nach dem Ablösevertrag nur einem von zwei Mitmietern die verbotene Ablöse zufließen, so besteht kein Kondiktionsanspruch gegen den anderen Mitmieter. Der Ablöseempfänger kann daher einem Begehren auf Rückzahlung nicht entgegenhalten, dass er über seine Mitmietrechte nicht allein verfügen konnte und zufolge der Bestimmung des Paragraph 825, ff ABGB nur gemeinschaftlich mit dem anderen Mitmieter hafte. Der Entscheidung MietSlg 28.274, in der ausgesprochen wurde, dass für einen Rückforderungsanspruch Mitmieter nach Kopfteilen haften, hatte zur Grundlage, dass dort der Ablösebetrag an zwei Mitmieter, wenn auch nur zu Handen eines Mitmieters bezahlt wurde.
Der Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf § 825 f ABGB ist verfehlt, weil sich der Kondiktionsanspruch nicht gegen die Rechtsgemeinschaft richtet, sondern gegen denjenigen, der sich aus einem ungültigen und verbotenen Vertrag die Leistung versprechen ließ und entgegegenommen hat.Der Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf Paragraph 825, f ABGB ist verfehlt, weil sich der Kondiktionsanspruch nicht gegen die Rechtsgemeinschaft richtet, sondern gegen denjenigen, der sich aus einem ungültigen und verbotenen Vertrag die Leistung versprechen ließ und entgegegenommen hat.
Weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren, ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.Weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen waren, ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.