Aus der Begründung:
§ 6 des zitierten Grundsatzgesetzes gibt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes im Falle der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes als Grunddienstbarkeit den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertminderung des Gutes. § 16 des Gesetzes bestimmt, daß die Agrarbehörden auch über die im § 6 des Gesetzes bezeichneten Entschädigungsansprüche zu erkennen haben. Unter Wertminderung oder Entschädigungsansprüchen sind alle mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen Vermögensnachteile des Eigentümers zu verstecken, also auch die vom Kläger behaupteten Schäden am Waldbestande. Der Kläger macht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, für den Anspruch sei der Rechtsweg nicht zulässig, geltend, das Übereinkommen vom 1. Juni 1956 und die Vereinbarung vom 9. November 1960 stellten einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB. dar; dadurch sei es zu einer Änderung des Rechtsgrundes gekommen, so daß das ordentliche Gericht über die daraus abgeleiteten Ansprüche zu entscheiden habe.Paragraph 6, des zitierten Grundsatzgesetzes gibt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes im Falle der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes als Grunddienstbarkeit den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertminderung des Gutes. Paragraph 16, des Gesetzes bestimmt, daß die Agrarbehörden auch über die im Paragraph 6, des Gesetzes bezeichneten Entschädigungsansprüche zu erkennen haben. Unter Wertminderung oder Entschädigungsansprüchen sind alle mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen Vermögensnachteile des Eigentümers zu verstecken, also auch die vom Kläger behaupteten Schäden am Waldbestande. Der Kläger macht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, für den Anspruch sei der Rechtsweg nicht zulässig, geltend, das Übereinkommen vom 1. Juni 1956 und die Vereinbarung vom 9. November 1960 stellten einen Vergleich im Sinne des Paragraph 1380, ABGB. dar; dadurch sei es zu einer Änderung des Rechtsgrundes gekommen, so daß das ordentliche Gericht über die daraus abgeleiteten Ansprüche zu entscheiden habe.
Der Kläger macht mit seiner Klage keinen Anspruch auf Grund des § 6 des erwähnten Grundsatzgesetzes geltend, für den der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen wäre, sondern stützt seinen Anspruch auf den Ausspruch des Schätzmannes in Verbindung mit den vorangegangenen Vereinbarungen, also auf privatrechtliche Rechtstitel, so daß über die daraus abgeleiteten Ansprüche die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Ob eine Novation (§§ 1376, 1377, 1380 ABGB.) vorliegt, ob die Vereinbarung der Bestellung eines Schiedsmannes in der vom Kläger behaupteten Art wirksam getroffen werden kann (vgl. ZBl. 1923 Nr. 42) oder ein unzulässiger Beweisvertrag (Klang 1. Aufl. II/2 S, 979; GlUNF. 3221, 6631) abgeschlossen wurde, sind Fragen des materiellen Rechtes, über die nur die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden entscheiden können.Der Kläger macht mit seiner Klage keinen Anspruch auf Grund des Paragraph 6, des erwähnten Grundsatzgesetzes geltend, für den der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen wäre, sondern stützt seinen Anspruch auf den Ausspruch des Schätzmannes in Verbindung mit den vorangegangenen Vereinbarungen, also auf privatrechtliche Rechtstitel, so daß über die daraus abgeleiteten Ansprüche die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Ob eine Novation (Paragraphen 1376, 1377, 1380, ABGB.) vorliegt, ob die Vereinbarung der Bestellung eines Schiedsmannes in der vom Kläger behaupteten Art wirksam getroffen werden kann vergleiche ZBl. 1923 Nr. 42) oder ein unzulässiger Beweisvertrag (Klang 1. Aufl. II/2 S, 979; GlUNF. 3221, 6631) abgeschlossen wurde, sind Fragen des materiellen Rechtes, über die nur die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden entscheiden können.