[5] Gemäß § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG muss das Verfahren – mit der hier nicht relevanten Einschränkung des § 37 Abs 3 Z 12 MRG – unterbrochen werden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen. [5] Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG muss das Verfahren – mit der hier nicht relevanten Einschränkung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG – unterbrochen werden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen.
[6] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist daher über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [T13]). [6] Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist daher über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [T13]).
[7] Gemäß § 8a IO gelten die Bestimmungen der IO betreffend Rechtsstreitigkeiten, insbesondere also jene über die Verfahrensunterbrechung, für das Außerstreitverfahren sinngemäß (vgl RS0105681). Ist daher – wie hier – zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein Aktiv- oder Passivverfahren über einen massebezogenen Verfahrensgegenstand anhängig, ist dieses gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG unterbrochen (Lovrek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 8a IO Rz 14, 18). [7] Gemäß Paragraph 8 a, IO gelten die Bestimmungen der IO betreffend Rechtsstreitigkeiten, insbesondere also jene über die Verfahrensunterbrechung, für das Außerstreitverfahren sinngemäß vergleiche RS0105681). Ist daher – wie hier – zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein Aktiv- oder Passivverfahren über einen massebezogenen Verfahrensgegenstand anhängig, ist dieses gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG unterbrochen (Lovrek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 Paragraph 8 a, IO Rz 14, 18).
[8] Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.