Die vorläufige Fürsorgeerziehung sei eine auf die Dauer von sechs Monaten begrenzte Präventivmaßnahme. Nach Ablauf dieser Frist müsse entweder die Fürsorgeerziehung angeordnet oder die vorläufige Fürsorgeerziehung aufgehoben werden. Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen sei, sei die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung bereits am 13. Juni 1974 wirkungslos geworden und eine Umwandlung dieser unwirksam gewordenen vorläufigen Fürsorgeerziehung in die endgültige Fürsorgeerziehung daher begrifflich ausgeschlossen. Im Antrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1974 könne aber ein von der vorläufigen Fürsorgeerziehung unabhängiger Antrag auf Anordnung der Fürsorgeerziehung gemäß § 29 JWG. erblickt werden.Die vorläufige Fürsorgeerziehung sei eine auf die Dauer von sechs Monaten begrenzte Präventivmaßnahme. Nach Ablauf dieser Frist müsse entweder die Fürsorgeerziehung angeordnet oder die vorläufige Fürsorgeerziehung aufgehoben werden. Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen sei, sei die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung bereits am 13. Juni 1974 wirkungslos geworden und eine Umwandlung dieser unwirksam gewordenen vorläufigen Fürsorgeerziehung in die endgültige Fürsorgeerziehung daher begrifflich ausgeschlossen. Im Antrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1974 könne aber ein von der vorläufigen Fürsorgeerziehung unabhängiger Antrag auf Anordnung der Fürsorgeerziehung gemäß Paragraph 29, JWG. erblickt werden.
Voraussetzung für die Anordnung der Fürsorgeerziehung sei gemäß § 34 JWG. vor allem die Anhörung der Erziehungsberechtigten, als welche im Falle eines ehelichen Kindes vor allem die Eltern zu verstehen seien, die ohne Schwierigkeiten gehört hätten werden können.Voraussetzung für die Anordnung der Fürsorgeerziehung sei gemäß Paragraph 34, JWG. vor allem die Anhörung der Erziehungsberechtigten, als welche im Falle eines ehelichen Kindes vor allem die Eltern zu verstehen seien, die ohne Schwierigkeiten gehört hätten werden können.
Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zunächst eine Verbesserung des Antrages des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung dahingehend zu bewirken haben, daß nicht die Umwandlung der vorläufigen in die endgültige Fürsorgeerziehung, sondern die Einleitung eines neuen Fürsorgeerziehungsverfahrens beantragt werde. In diesem Verfahren seien sohin die Eltern des Kindes gemäß § 34 JWG. zu hören.Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zunächst eine Verbesserung des Antrages des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung dahingehend zu bewirken haben, daß nicht die Umwandlung der vorläufigen in die endgültige Fürsorgeerziehung, sondern die Einleitung eines neuen Fürsorgeerziehungsverfahrens beantragt werde. In diesem Verfahren seien sohin die Eltern des Kindes gemäß Paragraph 34, JWG. zu hören.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung insoweit, als darin dem Erstgerichte die Verbesserung der Antragsgrundlagen aufgetragen wurde.
Für das Verfahren in den Fällen der Fürsorgeerziehung gelten gemäß § 34 JWG. neben den dort enthaltenen Bestimmungen im übrigen die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen. Demnach ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig (vgl. JBl 203; EvBl 1973/292, zuletzt etwa 5 Ob 215/74). Da nicht nur die Aufhebung selbst, sondern auch eine nachteilige Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien beeinträchtigt, steht ihnen ein Rekurs nicht nur dann zu, wenn sie die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung bekämpfen, sondern auch dann, wenn sie lediglich die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Bindungen anfechten, obwohl sich diese nur aus den Gründen des Beschlusses ergeben (vgl. SZ 18/48; Fasching IV, 414).Für das Verfahren in den Fällen der Fürsorgeerziehung gelten gemäß Paragraph 34, JWG. neben den dort enthaltenen Bestimmungen im übrigen die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen. Demnach ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig vergleiche JBl 203; EvBl 1973/292, zuletzt etwa 5 Ob 215/74). Da nicht nur die Aufhebung selbst, sondern auch eine nachteilige Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien beeinträchtigt, steht ihnen ein Rekurs nicht nur dann zu, wenn sie die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung bekämpfen, sondern auch dann, wenn sie lediglich die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Bindungen anfechten, obwohl sich diese nur aus den Gründen des Beschlusses ergeben vergleiche SZ 18/48; Fasching römisch vier, 414).
Das Rekursgericht hat auch zutreffend den an sich verspäteten Rekurs der Kindesmutter im Hinblick auf § 11 Abs. 2 AußStrG. berücksichtigt, weil durch die Entscheidung über die Anordnung der Fürsorgeerziehung einer dritten Person keine Rechte erwachsen können (RZ 1967, 131; 7 Ob 44/71, 8 Ob 146/72).Das Rekursgericht hat auch zutreffend den an sich verspäteten Rekurs der Kindesmutter im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG. berücksichtigt, weil durch die Entscheidung über die Anordnung der Fürsorgeerziehung einer dritten Person keine Rechte erwachsen können (RZ 1967, 131; 7 Ob 44/71, 8 Ob 146/72).
Hingegen kann dem Rekursgericht hinsichtlich der dem Erstgericht im Zusammenhang mit den Antragsvoraussetzungen erteilten Aufträge nicht gefolgt werden.
Nach dem Spruch und dem Inhalt des erstgerichtlichen Beschlusses vom 13. Dezember 1972 wurde die vorläufige Fürsorgeerziehung gemäß § 31 Abs. 1 JWG. angeordnet. Diese ist nach den Ergebnissen des gleichzeitig einzuleitenden Verfahrens in die endgültige Fürsorgeerziehung umzuwandeln oder aufzuheben, ohne daß dafür – im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 JWG. – eine Frist gesetzt wäre (vgl. JBl 1963, 213). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes bedarf es sohin keiner Verbesserung des Antrages des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der Einleitung eines neuen Fürsorgeerziehungsverfahrens.Nach dem Spruch und dem Inhalt des erstgerichtlichen Beschlusses vom 13. Dezember 1972 wurde die vorläufige Fürsorgeerziehung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JWG. angeordnet. Diese ist nach den Ergebnissen des gleichzeitig einzuleitenden Verfahrens in die endgültige Fürsorgeerziehung umzuwandeln oder aufzuheben, ohne daß dafür – im Gegensatz zu Paragraph 31, Absatz 2, JWG. – eine Frist gesetzt wäre vergleiche JBl 1963, 213). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes bedarf es sohin keiner Verbesserung des Antrages des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der Einleitung eines neuen Fürsorgeerziehungsverfahrens.
Im Übrigen hat es aber bei der aufgetragenen Verfahrensergänzung durch Anhörung der Erziehungsberechtigten im Sinn des § 34 JWG. zu bleiben, da dem Akteninhalt ein entgegenstehendes Hindernis nicht zu entnehmen ist und auch nicht behauptet wurde.Im Übrigen hat es aber bei der aufgetragenen Verfahrensergänzung durch Anhörung der Erziehungsberechtigten im Sinn des Paragraph 34, JWG. zu bleiben, da dem Akteninhalt ein entgegenstehendes Hindernis nicht zu entnehmen ist und auch nicht behauptet wurde.