Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 17. August 1976 verkaufte G* als Alleineigentümerin der Stammsitzliegenschaft EZ 706 KatGem. B* der Agrargemeinschaft B* die mit dieser Stammsitzliegenschaft verbundenen zwei Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften der EZ 262 KatGem. B*. Die Stammsitzliegenschaft ist mit den Pfandrechten mehrerer Pfandgläubiger belastet. Die * Agrarbezirksbehörde hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14. April 1977, Zahl 5678/309-1977, gemäß § 47 Abs 4 in Verbindung mit § 98 des nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl f. NÖ. 6650/1, den Kaufvertrag genehmigt und festgestellt, daß die mit der Liegenschaft EZ 706 KatGem. B* verbundenen zwei Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz der EZ 262 desselben Grundbuches infolge Rückkaufs durch die Gemeinschaft erloschen seien. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß die grundbücherliche Durchführung dieses Bescheides nach Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen erfolge.Mit Kaufvertrag vom 17. August 1976 verkaufte G* als Alleineigentümerin der Stammsitzliegenschaft EZ 706 KatGem. B* der Agrargemeinschaft B* die mit dieser Stammsitzliegenschaft verbundenen zwei Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften der EZ 262 KatGem. B*. Die Stammsitzliegenschaft ist mit den Pfandrechten mehrerer Pfandgläubiger belastet. Die * Agrarbezirksbehörde hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14. April 1977, Zahl 5678/309-1977, gemäß Paragraph 47, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 98, des nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl f. NÖ. 6650/1, den Kaufvertrag genehmigt und festgestellt, daß die mit der Liegenschaft EZ 706 KatGem. B* verbundenen zwei Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz der EZ 262 desselben Grundbuches infolge Rückkaufs durch die Gemeinschaft erloschen seien. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß die grundbücherliche Durchführung dieses Bescheides nach Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen erfolge.
Die * Agrarbezirksbehörde beantragte sohin unter Vorlage einer Ausfertigung ihres Bescheides, des Kaufvertrages, eines Rangordnungsbeschlusses vom 18. August 1976 und der Freilassungserklärungen einzelner der auf der Stammsitzliegenschaft sichergestellten Pfandgläubiger ob der Stammsitzliegenschaft die Löschung der Ersichtlichmachung, daß mit dieser Liegenschaft zwei Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften der EZ 262 verbunden seien sowie im B-Blatt der EZ 262 die Löschung der Ersichtlichmachung der Liegenschaft EZ 706 als Stammsitzliegenschaft mit zwei Anteilsrechten.
Das Erstgericht wies diesen Antrag gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG ab, weil zufolge der Belastung der Stammsitzliegenschaft eine Absonderung der Agraranteile von der Stammsitzliegenschaft nur mit Zustimmung aller Buchberechtigten möglich sei und eine solche Zustimmung seitens zweier Pfandgläubiger nicht erfolgt sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG ab, weil zufolge der Belastung der Stammsitzliegenschaft eine Absonderung der Agraranteile von der Stammsitzliegenschaft nur mit Zustimmung aller Buchberechtigten möglich sei und eine solche Zustimmung seitens zweier Pfandgläubiger nicht erfolgt sei.
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den von der * Agrarbezirksbehörde gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs zurück. Ausgehend davon, daß die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen nur demjenigen zukomme, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten, sei es durch Belastung, Beschränkung oder Aufhebung verletzt sein könne, erachtete das Rekursgericht, daß eine Rekursberechtigung der Rekurswerberin nach den von ihr genannten Bestimmungen des nö. FLG. 1975 nicht anzunehmen sei, weil sie weder in ihren bücherlichen Rechten verletzt sei, noch ihr auch nur die Stellung eines Beteiligten im Grundbuchsverfahren zukomme. Nach § 110 Abs 1 dieses Gesetzes habe die Behörde die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden, worauf dann die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters von Amts wegen erfolge. Der Agrarbehörde stehe daher weder ein Antragsrecht in erster Instanz noch ein Rekursrecht zu. Ihre Rekurslegitimation sei auch nicht mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen zu begründen, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung fehle, die ihr ein daraus abgeleitetes Beschwerderecht einräume. Im, übrigen sei die Ablehnung einer amtswegigen Grundbuchsbereinigung aber unanfechtbar.Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den von der * Agrarbezirksbehörde gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs zurück. Ausgehend davon, daß die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen nur demjenigen zukomme, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten, sei es durch Belastung, Beschränkung oder Aufhebung verletzt sein könne, erachtete das Rekursgericht, daß eine Rekursberechtigung der Rekurswerberin nach den von ihr genannten Bestimmungen des nö. FLG. 1975 nicht anzunehmen sei, weil sie weder in ihren bücherlichen Rechten verletzt sei, noch ihr auch nur die Stellung eines Beteiligten im Grundbuchsverfahren zukomme. Nach Paragraph 110, Absatz eins, dieses Gesetzes habe die Behörde die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden, worauf dann die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters von Amts wegen erfolge. Der Agrarbehörde stehe daher weder ein Antragsrecht in erster Instanz noch ein Rekursrecht zu. Ihre Rekurslegitimation sei auch nicht mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen zu begründen, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung fehle, die ihr ein daraus abgeleitetes Beschwerderecht einräume. Im, übrigen sei die Ablehnung einer amtswegigen Grundbuchsbereinigung aber unanfechtbar.