Begründung:
Mit ihrem am 21.Jänner 1981 beim Erstgericht überreichten und im Zuge des Verfahrens erweiterten Antrag begehrten die 8104/10.000-stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 2862 KG Waldegg mit der Wohnungseigentumsanlage Linz,
Unionstraße 39/Hasnerstraße 36, repräsentierenden Antragsteller von der Antragsgegnerin als Verwalterin der genannten Wohnungseigentumsanlage ua Rechnungslegung über die Jahre 1975 bis einschließlich 1980. Die von den Antragstellern darüber hinaus weiters noch gestellten Begehren sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens; diesbezüglich wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Entscheidung 5 Ob 86/84 verwiesen.
Während das Erstgericht dem Rechnungslegungsbegehren der Antragsteller Berechtigung zuerkannte, hob das Gericht zweiter Instanz aus Anlaß des von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurses den Beschluß des Erstgerichtes insoweit als nichtig auf, als die Antragsgegnerin verhalten wurde, den Antragstellern über die Jahre 1975 bis einschließlich 1980 Rechnung zu legen. Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens bei Streitigkeiten zwischen Miteigentümern und dem gemeinsamen Verwalter sei gemäß § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG bloß der Anspruch auf laufende Rechnungslegung während aufrechter Verwaltertätigkeit, da der Rechnungslegungsanspruch bei und nach Beendigung der Verwaltung in der genannten Bestimmung nicht erwähnt sei. Da die Antragsteller selbst vorgebracht hätten, die Stellung der Antragsgegnerin als Verwalter sei durch Kündigung zum 31.12.1980 wirksam aufgelöst worden, sei für das Begehren, die Antragsgegnerin zur Rechnungslegung über die Jahre 1975 bis einschließlich 1980 zu verhalten, im außerstreitigen Verfahren kein Raum.Während das Erstgericht dem Rechnungslegungsbegehren der Antragsteller Berechtigung zuerkannte, hob das Gericht zweiter Instanz aus Anlaß des von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurses den Beschluß des Erstgerichtes insoweit als nichtig auf, als die Antragsgegnerin verhalten wurde, den Antragstellern über die Jahre 1975 bis einschließlich 1980 Rechnung zu legen. Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens bei Streitigkeiten zwischen Miteigentümern und dem gemeinsamen Verwalter sei gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG bloß der Anspruch auf laufende Rechnungslegung während aufrechter Verwaltertätigkeit, da der Rechnungslegungsanspruch bei und nach Beendigung der Verwaltung in der genannten Bestimmung nicht erwähnt sei. Da die Antragsteller selbst vorgebracht hätten, die Stellung der Antragsgegnerin als Verwalter sei durch Kündigung zum 31.12.1980 wirksam aufgelöst worden, sei für das Begehren, die Antragsgegnerin zur Rechnungslegung über die Jahre 1975 bis einschließlich 1980 zu verhalten, im außerstreitigen Verfahren kein Raum.
Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluß vom 12.Februar 1985, 5 Ob 86/84, dem von den Antragstellern dagegen erhobenen Revisionsrekurs Folge und hob den angefochtenen Beschluß in Ansehung des Ausspruches über die Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung über das die Jahre 1975 bis einschließlich 1980 betreffende Rechnungslegungsbegehren samt vorangegangenen Verfahren und die Zurückweisung des Antrages in diesem Umfang auf; in diesem Umfang wurde dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. In seiner neuerlichen Entscheidung gab das Rekursgericht dem Rekurs der Antragsgegnerin auch hinsichtlich des ihr vom Erstgericht erteilten Auftrages, über die Verwaltung des Hauses in den Jahren 1975 bis 1980 Rechnung zu legen, Folge. Hinsichtlich des Rechnungszeitraumes vom 1.1.1975 bis 31.8.1975 hob es den Sachbeschluß des Erstgerichtes und das diesbezügliche Verfahren als nichtig auf und wies es den Antrag zurück. Bezüglich des übrigen Rechnungszeitraumes (1.9.1975 bis 31.12.1980) hob es den Sachbeschluß des Erstgerichtes auf und trug es dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung - ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes - auf. Schließlich sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des von der teilweisen Nichtigerklärung des Verfahrens und des angefochtenen Sachbeschlusses sowie der teilweisen Antragszurückweisung betroffenen Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs insoweit zulässig sei. Zu dem - den alleinigen Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens bildenden - Ausspruch über die Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung samt vorangegangenem Verfahren führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Soweit eine Rechnungslegung für das gesamte Jahr 1975 begehrt werde, sei zu beachten, daß im Verfahren nach § 26 WEG 1975 trotz § 29 WEG 1975 über die Rechnungslegung nur hinsichtlich eines Zeitraumes ab 1.9.1975 entschieden werden dürfe (MietSlg 31.560/41, MietSlg 34.542/8), weil erst mit diesem Zeitpunkt das Wohnungseigentumsgesetz 1975 in Kraft getreten sei. Für die ersten 8 Monate 1975 seien die Grenzen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit überschritten worden, was Nichtigkeit begründe. Eine Bindung an die im gegenständlichen Verfahren ergangene oberstgerichtliche Entscheidung bestehe nicht, weil es bei der höchstgerichtlichen Entscheidung um die Frage gegangen sei, inwieweit die Anrufung des Außerstreitgerichtes nach Beendigung der Hausverwaltertätigkeit der Antragsgegnerin noch möglich sei. Da nach der oberstgerichtlichen Entscheidung MietSlg.31.560/41 eine Behandlung des Jahres 1975 als einheitliches Wirtschafts- und Rechnungslegungsjahr ausscheide, sei der das Rechnungslegungsbegehren für die Zeit vom 1.1.1975 bis zum 31.8.1975 betreffende Antrag zurückzuweisen und der angefochtene erstinstanzliche Sachbeschluß samt dem ihm diesbezüglich vorausgegangenen Verfahren als nichtig aufzuheben gewesen. Es handle sich diesbezüglich um eine Formalentscheidung, auf die zwar § 26 Abs.2 Z 3 WEG 1975 i.d.F. vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 anzuwenden sei, aber - da hiefür die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses gälten und die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.4.1983 gefällt worden sei - die Bestimmungen der §§ 526 bis 528 ZPO und durch deren Verweisung die §§ 500 und 502 Abs.4 ZPO i.d.F. der Zivilverfahrens-Novelle 1983 heranzuziehen seien (MietSlg.36.568, 36.655/22). Angesichts des Gutachtens ON 19 sei der von der teilweisen Antragszurückweisung und Nichtigerklärung betroffene Beschwerdegegenstand mit 15.000,-- S, nicht jedoch 300.000,-- S übersteigend anzugeben gewesen. Dieser Entscheidungsteil hänge von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit bzw. Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Es sei nämlich fraglich, ob nicht insofern der Antrag als Klage zu behandeln sei, da seit der Neufassung des § 84 Abs.2,Soweit eine Rechnungslegung für das gesamte Jahr 1975 begehrt werde, sei zu beachten, daß im Verfahren nach Paragraph 26, WEG 1975 trotz Paragraph 29, WEG 1975 über die Rechnungslegung nur hinsichtlich eines Zeitraumes ab 1.9.1975 entschieden werden dürfe (MietSlg 31.560/41, MietSlg 34.542/8), weil erst mit diesem Zeitpunkt das Wohnungseigentumsgesetz 1975 in Kraft getreten sei. Für die ersten 8 Monate 1975 seien die Grenzen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit überschritten worden, was Nichtigkeit begründe. Eine Bindung an die im gegenständlichen Verfahren ergangene oberstgerichtliche Entscheidung bestehe nicht, weil es bei der höchstgerichtlichen Entscheidung um die Frage gegangen sei, inwieweit die Anrufung des Außerstreitgerichtes nach Beendigung der Hausverwaltertätigkeit der Antragsgegnerin noch möglich sei. Da nach der oberstgerichtlichen Entscheidung MietSlg.31.560/41 eine Behandlung des Jahres 1975 als einheitliches Wirtschafts- und Rechnungslegungsjahr ausscheide, sei der das Rechnungslegungsbegehren für die Zeit vom 1.1.1975 bis zum 31.8.1975 betreffende Antrag zurückzuweisen und der angefochtene erstinstanzliche Sachbeschluß samt dem ihm diesbezüglich vorausgegangenen Verfahren als nichtig aufzuheben gewesen. Es handle sich diesbezüglich um eine Formalentscheidung, auf die zwar Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, WEG 1975 in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 anzuwenden sei, aber - da hiefür die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses gälten und die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.4.1983 gefällt worden sei - die Bestimmungen der Paragraphen 526 bis 528 ZPO und durch deren Verweisung die Paragraphen 500 und 502 Absatz 4, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 heranzuziehen seien (MietSlg.36.568, 36.655/22). Angesichts des Gutachtens ON 19 sei der von der teilweisen Antragszurückweisung und Nichtigerklärung betroffene Beschwerdegegenstand mit 15.000,-- S, nicht jedoch 300.000,-- S übersteigend anzugeben gewesen. Dieser Entscheidungsteil hänge von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit bzw. Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Es sei nämlich fraglich, ob nicht insofern der Antrag als Klage zu behandeln sei, da seit der Neufassung des Paragraph 84, Absatz 2,,
2. Satz ZPO durch das Konsumentenschutzgesetz die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als Antrag im Außerstreitverfahren statt als Klage im Sinn des § 226 ZPO, der Parteien als Antragsteller statt als Kläger und als Antragsgegner statt als Beklagter unerheblich sei (MietSlg.33.574/19). Eine oberstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage liege jedoch - soweit ersichtlich - nur im Bereich des § 26 Abs.2 Z 2 WEG 1975 und nicht im Bereich des § 26 Abs.1 Z 4 lit.a und c WEG 1975 vor. Das Rekursgericht habe von der Behandlung des Rechnungslegungsantrages für die ersten 8 Monate 1975 als Klage Abstand genommen, weil es sich nur um einen geringfügigen Teil eines in der Hauptsache tatsächlich in das Außerstreitverfahren gehörigen Antrages handle. Gegen den die angenommene Nichtigkeit betreffenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller.2. Satz ZPO durch das Konsumentenschutzgesetz die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als Antrag im Außerstreitverfahren statt als Klage im Sinn des Paragraph 226, ZPO, der Parteien als Antragsteller statt als Kläger und als Antragsgegner statt als Beklagter unerheblich sei (MietSlg.33.574/19). Eine oberstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage liege jedoch - soweit ersichtlich - nur im Bereich des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 und nicht im Bereich des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und c WEG 1975 vor. Das Rekursgericht habe von der Behandlung des Rechnungslegungsantrages für die ersten 8 Monate 1975 als Klage Abstand genommen, weil es sich nur um einen geringfügigen Teil eines in der Hauptsache tatsächlich in das Außerstreitverfahren gehörigen Antrages handle. Gegen den die angenommene Nichtigkeit betreffenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller.