Die Rechtsmittelwerberinnen führen aus, die fehlende Zustimmung der Verbotsberechtigten hindere nicht die Bewilligung des Gesuches, es sei nämlich die Bedingung des Erlöschens des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nachgewiesen.
Die maßgebliche Bestimmung des Vertrages vom 19. Juli 1954, auf den in der Anmerkung zum Grundbuchsgesuch verwiesen wird, lautet:
"Sechstens: Die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Käuferin nicht berechgtigt ist, die gekaufte Liegenschaft Einlage ***** Grundbuch der Katastralgemeinde R***** zu veräußern und zu belasten, daß sie vielmehr verpflichtet ist, diese Liegenschaft an eines ihrer ehelichen Kinder namens Gertrud, Hedwig, Emma oder Winfried L***** oder an eines aus ihrer Ehe mit dem Verkäufer etwa noch entspringenden Kinder unter Lebenden zu übergeben oder im Erbwege zu hinterlassen, wobei der Zeitpunkt einer allfälligen Übergabe unter Lebenden sowie die Auswahl des zu übernehmenden Kindes der Käuferin vorbehalten bleibt.
Die Käuferin übernimmt ausdrücklich diese Verpflichtung und erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf die gekaufte Liegenschaft Einlagezahl ***** Grundbuch der Catastralgemeidne R***** die Beschränkung ihres Eigentumsrechtes durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne und Umfange dieses Vertragspunktes zugunsten ihrer ehelichen Kinder Gertrud, Hedwig, Emma und Winfried L***** sowie allfälliger weiterer ehelichen Kinder aus ihrer Ehe mit dem Verkäufer grundbücherlich einverleibt werde.
Mit der Übernahme der kaufgegenständlichen Liegenschaft durch eines der ehelichen Kinder der Käuferin erlischt das vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot und kann von dem Übernehmer die Löschung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes begehrt werden."
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Zweitantragstellerin entspricht einer der bereits wiedergegebenen alternativen Vertragsverpflichtungen der Erstantragstellerin und erfüllt diese, nämlich die Liegenschaft an eines ihrer ehelichen Kidner unter Lebenden zu übergeben, wobei Zeitpunkt ihrer allfälligen Übergabe unter Lebenden sowie die Auswahl des zu übernehmenden Kindes (richtig wohl des Kindes, an das übertragen werden soll) der Käuferin (= die Erstantragstellerin) vorbehalten bleibt. Daraus folgt, daß für diesen Fall der vertragsgemäßen Erfüllung der Übergabeverpflichtung der Erstantragstellerin das Veräußerungs- und Belastungsverbot gar nicht zu gelten hat, denn nach der Vereinbarung soll dieses nur eine vertragswidrige Übertragung an einen außenstehenden Dritten hindern. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot ist nach dem Vertrag also dahin auszulegen, daß eine Übertragung an eines der ehelichen Kinder der Vertragsteile nicht der Zustimmung der übrigen Verbotsberechtigten bedarf, denn anderenfalls würde das der Käuferin (= Erstantragstellerin) eingeräumte Wahlrecht - Zeitpunkt der Übergabe und des Kindes, an das übertragen werden soll - geradezu vereitelt. Die Verbücherung des dem Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden Übergabs- und Schenkungsvertrages kann daher auch ohne Nachweis der Zustimmung der aus dem einverleibten Verbot Berechtigten erfolgen.
Gemäß § 136 Abs 1 GBG kann das Grundbuch, wenn es infolge einer nachträglich eingetretenen Rechtsänderung die Rechtslage nicht richtig wiedergibt, auf Ansuchen durch Vornahme der zur Berichtigung erforderlichen Eintragungen berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (vgl. NZ 1990, 99). Im vorliegenden Fall ist durch die vorliegende Veräußerung der Liegenschaft iS der von der Erstantragstellerin übernommenen vertraglichen Verpflichtung an die durch öffentliche Urkunden, nämlich durch die Geburtsurkunde und Heiratsurkunde als eheliche Tochter der Ehegatten Dr. Sepp (Josef) und Mechthildis L***** ausgewiesene Emma D*****, geborene L*****, nachgewiesen, daß das der Grundbuchseinverleibung zugrunde liegende Veräußerungs- und Belastungsverbot erloschen ist. Dementsprechend wurde auch im letzten Absatz des Punktes "Sechstens" für diesen Fall vereinbart, daß die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes begehrt werden kann, zumal dieses Verbot gemäß § 364c ABGB nur den ersten Eigentümer verpflichtet und nach dem vertragskonformen Übertragungsfall hinfällig ist. Damit gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht (mehr) richtig wieder, sodaß gleichzeitig mit der Eigentumseinverleibung die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes (C-LNr 4a) erfolgen kann.Gemäß Paragraph 136, Absatz eins, GBG kann das Grundbuch, wenn es infolge einer nachträglich eingetretenen Rechtsänderung die Rechtslage nicht richtig wiedergibt, auf Ansuchen durch Vornahme der zur Berichtigung erforderlichen Eintragungen berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist vergleiche NZ 1990, 99). Im vorliegenden Fall ist durch die vorliegende Veräußerung der Liegenschaft iS der von der Erstantragstellerin übernommenen vertraglichen Verpflichtung an die durch öffentliche Urkunden, nämlich durch die Geburtsurkunde und Heiratsurkunde als eheliche Tochter der Ehegatten Dr. Sepp (Josef) und Mechthildis L***** ausgewiesene Emma D*****, geborene L*****, nachgewiesen, daß das der Grundbuchseinverleibung zugrunde liegende Veräußerungs- und Belastungsverbot erloschen ist. Dementsprechend wurde auch im letzten Absatz des Punktes "Sechstens" für diesen Fall vereinbart, daß die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes begehrt werden kann, zumal dieses Verbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB nur den ersten Eigentümer verpflichtet und nach dem vertragskonformen Übertragungsfall hinfällig ist. Damit gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht (mehr) richtig wieder, sodaß gleichzeitig mit der Eigentumseinverleibung die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes (C-LNr 4a) erfolgen kann.
Der Einwand der Verbotsberechtigten Hedwig S*****, im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren nach dem am 14. September 1987 verstorbenen Dr. Sepp L***** sei ihr diese Liegenschaft durch Legat zugewendet worden, wodurch das Veräußerungs- und Belastungsverbot einen neuen Inhalt erhalten habe, ist entgegenzuhalten, daß damit gegen das Neurungsverbot verstoßen wird.