Begründung:
Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - von den Antragsgegnern (Erst- bis Viertantragsgegner als Rechtsnachfolger des in der Zwischenzeit verstorbenen, vom Hauseigentümer bevollmächtigt gewesenen Verwalters; Fünftantragsgegner als Hauseigentümer) die Rückzahlung einer nach § 27 Abs 1 MRG unzulässigen Ablöse von S 160.000.Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - von den Antragsgegnern (Erst- bis Viertantragsgegner als Rechtsnachfolger des in der Zwischenzeit verstorbenen, vom Hauseigentümer bevollmächtigt gewesenen Verwalters; Fünftantragsgegner als Hauseigentümer) die Rückzahlung einer nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG unzulässigen Ablöse von S 160.000.
Der Fünftantragsgegner wendete ein, er habe auf die Vermietung durch die Wohnung durch seinen Bevollmächtigten keinen Einfluß genommen und von ihm auch keine Ablöse, sollte sie kassiert worden sein, erhalten (Schlichtungsakt).
Die anderen Antragsgegner wendeten ein, ihr Rechtsvorgänger, der vom Hauseigentümer bestellte Verwalter, habe vom Antragsteller nur den Rückersatz des gemäß § 10 MRG vom Hauseigentümer dem Vormieter bezahlten Betrages begehrt.Die anderen Antragsgegner wendeten ein, ihr Rechtsvorgänger, der vom Hauseigentümer bestellte Verwalter, habe vom Antragsteller nur den Rückersatz des gemäß Paragraph 10, MRG vom Hauseigentümer dem Vormieter bezahlten Betrages begehrt.
Das Erstgericht verhielt den Erst- bis Viertantragsgegner zur anteilsmäßigen (entsprechend ihrer Erbquote) Rückzahlung von S 48.024,84 s.A. und wies das Mehrbegehren von S 111.975,16 bezüglich dieser Antragsgegner sowie das Gesamtbegehren bezüglich des Fünftantragsgegners ab.
Dieser Entscheidung liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller bezahlte anläßlich des Mietvertragsabschlusses am 6.10.1989 an den Verwalter bar den von diesem an den Vormieter ausbezahlten Betrag von S 140.000 und weitere S 10.000, insgesamt somit S 150.000.
In den an den Vormieter bezahlten S 140.000 sind als berechtigter Ersatz (§ 10 MRG) insgesamt nur S 101.975,16 für detailliert angeführte Aufwendungen zur Verbesserung dieser Wohnung, im einzelnen errechnet nach § 10 Abs 1 Z 3 MRG idF vor dem 2.WÄG unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 Z 1 lit c des 2.WÄG enthalten, worauf sich eine ungerechtfertigte Differenz von S 48.024,84 ergibt.In den an den Vormieter bezahlten S 140.000 sind als berechtigter Ersatz (Paragraph 10, MRG) insgesamt nur S 101.975,16 für detailliert angeführte Aufwendungen zur Verbesserung dieser Wohnung, im einzelnen errechnet nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, MRG in der Fassung vor dem 2.WÄG unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, des 2.WÄG enthalten, worauf sich eine ungerechtfertigte Differenz von S 48.024,84 ergibt.
Rechtlich erachtete das Erstgericht den Rückforderungsanspruch gegen die Rechtsnachfolger des Verwalters mit diesen S 48.024,84 als gerechtfertigt, gegen den Hauseigentümer jedoch nicht, weil der Verwalter beim Inkasso des Betrages nicht in Vertretungsabsicht gehandelt habe.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Antragstellers den antragsabweisenden Teil des Sachbeschlusses des Erstgerichtes, der in seinem stattgebenden Teil unangefochten geblieben war, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht verwarf die Mängel- und Beweisrüge des Antragstellers und billigte bezüglich der einzelnen an den Vormieter gezahlten Aufwandsbeträge die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß diese unter § 10 MRG zu subsumieren seien.Das Rekursgericht verwarf die Mängel- und Beweisrüge des Antragstellers und billigte bezüglich der einzelnen an den Vormieter gezahlten Aufwandsbeträge die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß diese unter Paragraph 10, MRG zu subsumieren seien.
Bei einem Rückforderungsanspruch gemäß § 27 MRG handle es sich um einen Bereicherungsanspruch. Demnach sei derjenige zur Rückzahlung verpflichtet, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte oder zugekommen sei. Dies wäre aber nach der in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Feststellung des Erstgerichtes der Hausverwalter gewesen.Bei einem Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 27, MRG handle es sich um einen Bereicherungsanspruch. Demnach sei derjenige zur Rückzahlung verpflichtet, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte oder zugekommen sei. Dies wäre aber nach der in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Feststellung des Erstgerichtes der Hausverwalter gewesen.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Erstbis Viertantragsgegner zur Rückzahlung weiterer S 31.975,16 und der Fünftantragsgegner zur Rückzahlung von S 80.000 verhalten werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegner bestritten die Zulässigkeit de Revisionsrekurses und beantragten, ihm (jedenfalls) nicht Folge zu geben.