Aus der Begründung:
Der Beklagte läßt die zu seinen Gunsten lautende Ansicht des Berufungsgerichtes, der im § 46 ABGB. bezeichnete Schadenersatzanspruch stehe nur "dem Teile, von dessen Seite keine gegrundete Ursache zum Rücktritt entstanden ist", also nur dem enttäuschten Verlobten, aber nicht dessen Eltern oder dritten Personen zu, unangefochten. Er bekämpft nur die Annahme, die Ansprüche würden nicht allein wegen des Rücktrittes, sondern wegen rechtswidriger und schuldhafter Handlungen erhoben.Der Beklagte läßt die zu seinen Gunsten lautende Ansicht des Berufungsgerichtes, der im Paragraph 46, ABGB. bezeichnete Schadenersatzanspruch stehe nur "dem Teile, von dessen Seite keine gegrundete Ursache zum Rücktritt entstanden ist", also nur dem enttäuschten Verlobten, aber nicht dessen Eltern oder dritten Personen zu, unangefochten. Er bekämpft nur die Annahme, die Ansprüche würden nicht allein wegen des Rücktrittes, sondern wegen rechtswidriger und schuldhafter Handlungen erhoben.
Die Frage, ob auch die Eltern und dritte Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, Schadenersatzansprüche auf Grund des § 46 ABGB. stellen können, ist bestritten. In der Rechtsprechung wurde sie, allerdings aus einander widersprechenden Gründen, bejaht, während in den Entscheidungen GlUNF. 2114 und 2498 ausgeführt ist, die Anspruchsberechtigung dieser Personen lasse sich nicht aus den §§ 45, 46 ABGB. ableiten, folge aber aus den allgemeinen Grundsätzen über das Schadenersatzrecht, weil das Verlöbnis ein Vorvertrag sei, mindestens eine Naturalobligation begrunde und die Ungültigkeit des Vertrages auch in anderen Fällen (§§ 869, 878 ABGB.) die Pflicht zum Schadenersatz nicht aufhebe, leitet die Entscheidung JBl. 1934 S. 188 die Anspruchsberechtigung dieser Personen aus § 46 ABGB. und aus der Erwägung ab, der klaren Absicht des Gesetzgebers, einen Ausgleich des Schadens herbeizuführen, werde nur entsprochen, wenn diese Bestimmung ausdehnend ausgelegt werde. Die Lehre ist überwiegend der gegenteiligen Meinung (s. die von Wentzel in Klang 2. Aufl. I 342 f. in Anm. 27 und 28 angegebene Literatur). In der neueren Literatur hat Köstler (Österreichs Eherecht, 4. Aufl. S. 3) auf die Rechtsübung hingewiesen, daß auch Eltern und sonstige Verwandte, wenn sie durch den Rücktritt geschädigt werden, nach § 46 ABGB. forderungsberechtigt sind. Schwind (Kommentar zum österreichischen Eherecht, S. 6) führt aus, die Regelung des Gesetzes, daß der Anspruch nur dem geschädigten Verlobten zusteht, sei "zweifellos unpraktisch". Die von ihm vorgeschlagene bessere Lösung, die Aufwendungen der Eltern oder sonstiger Verwandter als eine Schenkung an den Verlobten aufzufassen und anzunehmen, der Schaden sei im Vermögen des Verlobten eingetreten, so daß wenigstens dieser zur Geltendmachung berechtigt sei, ist nur eine Notlösung und nicht in allen Fällen anwendbar. Es darf nicht übersehen werden, daß meistens die Brautleute selbst vermögenslos sind und es in der Mehrzahl der Fälle die Eltern oder dritte Personen sind, die im Hinblick auf das Verlöbnis für Ausstattungen sorgen, Aufwendungen auf sich nehmen und im Rücktrittsfall einen Schaden erleiden. Soll das Gesetz seinen Zweck erfüllen, muß es als die klare und nur mangelhaft erklärte Absicht des Gesetzgebers angesehen werden, daß auch diesen Personen der Schaden ersetzt werden soll, so wie dies ausdrücklich in den §§ 1298 f. DBGB., im § 92 SchwZGB. und in dem ehemals im Burgenland in Geltung gestandenen (ungarischen) Gesetzartikel XXXI/1894, § 3, ausgesprochen ist. Der Oberste Gerichtshof hält daher an der bisherigen Praxis der Gerichte und an der zuletzt erwähnten Entscheidung fest.Die Frage, ob auch die Eltern und dritte Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, Schadenersatzansprüche auf Grund des Paragraph 46, ABGB. stellen können, ist bestritten. In der Rechtsprechung wurde sie, allerdings aus einander widersprechenden Gründen, bejaht, während in den Entscheidungen GlUNF. 2114 und 2498 ausgeführt ist, die Anspruchsberechtigung dieser Personen lasse sich nicht aus den Paragraphen 45, 46, ABGB. ableiten, folge aber aus den allgemeinen Grundsätzen über das Schadenersatzrecht, weil das Verlöbnis ein Vorvertrag sei, mindestens eine Naturalobligation begrunde und die Ungültigkeit des Vertrages auch in anderen Fällen (Paragraphen 869, 878, ABGB.) die Pflicht zum Schadenersatz nicht aufhebe, leitet die Entscheidung JBl. 1934 S. 188 die Anspruchsberechtigung dieser Personen aus Paragraph 46, ABGB. und aus der Erwägung ab, der klaren Absicht des Gesetzgebers, einen Ausgleich des Schadens herbeizuführen, werde nur entsprochen, wenn diese Bestimmung ausdehnend ausgelegt werde. Die Lehre ist überwiegend der gegenteiligen Meinung (s. die von Wentzel in Klang 2. Aufl. römisch eins 342 f. in Anmerkung 27 und 28 angegebene Literatur). In der neueren Literatur hat Köstler (Österreichs Eherecht, 4. Aufl. S. 3) auf die Rechtsübung hingewiesen, daß auch Eltern und sonstige Verwandte, wenn sie durch den Rücktritt geschädigt werden, nach Paragraph 46, ABGB. forderungsberechtigt sind. Schwind (Kommentar zum österreichischen Eherecht, S. 6) führt aus, die Regelung des Gesetzes, daß der Anspruch nur dem geschädigten Verlobten zusteht, sei "zweifellos unpraktisch". Die von ihm vorgeschlagene bessere Lösung, die Aufwendungen der Eltern oder sonstiger Verwandter als eine Schenkung an den Verlobten aufzufassen und anzunehmen, der Schaden sei im Vermögen des Verlobten eingetreten, so daß wenigstens dieser zur Geltendmachung berechtigt sei, ist nur eine Notlösung und nicht in allen Fällen anwendbar. Es darf nicht übersehen werden, daß meistens die Brautleute selbst vermögenslos sind und es in der Mehrzahl der Fälle die Eltern oder dritte Personen sind, die im Hinblick auf das Verlöbnis für Ausstattungen sorgen, Aufwendungen auf sich nehmen und im Rücktrittsfall einen Schaden erleiden. Soll das Gesetz seinen Zweck erfüllen, muß es als die klare und nur mangelhaft erklärte Absicht des Gesetzgebers angesehen werden, daß auch diesen Personen der Schaden ersetzt werden soll, so wie dies ausdrücklich in den Paragraphen 1298, f. DBGB., im Paragraph 92, SchwZGB. und in dem ehemals im Burgenland in Geltung gestandenen (ungarischen) Gesetzartikel XXXI/1894, Paragraph 3,, ausgesprochen ist. Der Oberste Gerichtshof hält daher an der bisherigen Praxis der Gerichte und an der zuletzt erwähnten Entscheidung fest.
Schon in der Entscheidung JBl. 1934 S. 188 ist darauf hingewiesen, daß die Schadenersatzpflicht nach § 46 ABGB., die ja nicht auf Verschulden beruht, ihrem Umfang nach beschränkt ist, daß aber die weitergehende Haftung nach den Grundsätzen der Verschuldenshaftung in Betracht kommt, wenn sich der zurücktretende Teil eines Deliktes, z. B. nach § 506 StG. oder eines Betruges, schuldig machte oder wenn von dem Recht, vom Verlöbnis zurückzutreten, nur mit dem offenbaren Zweck Gebrauch gemacht wurde, dem anderen Teil zu schaden (§ 1295 Abs. 2 ABGB.). Einen derartigen Fall hat der Kläger behauptet. Wenn die Behauptungen des Klägers richtig sind, daß er vom Beklagten durch unwahre Angaben irregeführt und zu Leistungen und Auslagen veranlaßt wurde, kommt die Verschuldenshaftung in Frage, weil die Irreführung durch bewußt wahrheitswidrige Angaben auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses ersatzpflichtig macht (SZ. X 149). Da der Kläger behauptet, unmittelbar durch die rechtswidrige Handlungsweise des Beklagten geschädigt worden zu sein, kann auch nicht gesagt werden, daß nur ein mittelbarer Schaden geltend gemacht wird. Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes war daher, wenn auch zum Teil aus anderen Gründen, zu bestätigen.Schon in der Entscheidung JBl. 1934 S. 188 ist darauf hingewiesen, daß die Schadenersatzpflicht nach Paragraph 46, ABGB., die ja nicht auf Verschulden beruht, ihrem Umfang nach beschränkt ist, daß aber die weitergehende Haftung nach den Grundsätzen der Verschuldenshaftung in Betracht kommt, wenn sich der zurücktretende Teil eines Deliktes, z. B. nach Paragraph 506, StG. oder eines Betruges, schuldig machte oder wenn von dem Recht, vom Verlöbnis zurückzutreten, nur mit dem offenbaren Zweck Gebrauch gemacht wurde, dem anderen Teil zu schaden (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB.). Einen derartigen Fall hat der Kläger behauptet. Wenn die Behauptungen des Klägers richtig sind, daß er vom Beklagten durch unwahre Angaben irregeführt und zu Leistungen und Auslagen veranlaßt wurde, kommt die Verschuldenshaftung in Frage, weil die Irreführung durch bewußt wahrheitswidrige Angaben auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses ersatzpflichtig macht (SZ. römisch zehn 149). Da der Kläger behauptet, unmittelbar durch die rechtswidrige Handlungsweise des Beklagten geschädigt worden zu sein, kann auch nicht gesagt werden, daß nur ein mittelbarer Schaden geltend gemacht wird. Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes war daher, wenn auch zum Teil aus anderen Gründen, zu bestätigen.