Begründung:
Mit der am 13. 9. 1999 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 18.431,13 sA aus dem Titel "Wohnungsvergütung" für das Objekt ***** in ***** für den Zeitraum April 1999 bis einschließlich August 1999. Der hierüber am 20. 9. 1999 erlassene Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 22. 9. 1999 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs mit dem 6. 10. 1999 in Rechtskraft.
Am 29. 10. 1999 stellte die Klägerin den Antrag, die gegenständliche Klage ob dem 36/2010tel Anteil an der Liegenschaft EZ ***** KG *****, mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 12 im Haus ***** in ***** verbunden sei, grundbücherlich anzumerken. Der Klägerin komme gemäß § 13c Abs 3 WEG hinsichtlich der klagsgegenständlichen Forderungen ein gesetzliches Vorzugspfandrecht ob den Eigentumsanteilen des Beklagten zu.Am 29. 10. 1999 stellte die Klägerin den Antrag, die gegenständliche Klage ob dem 36/2010tel Anteil an der Liegenschaft EZ ***** KG *****, mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 12 im Haus ***** in ***** verbunden sei, grundbücherlich anzumerken. Der Klägerin komme gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG hinsichtlich der klagsgegenständlichen Forderungen ein gesetzliches Vorzugspfandrecht ob den Eigentumsanteilen des Beklagten zu.
Die Streitanmerkung einer Klage setze deren Gerichtsanhängigkeit voraus. Weil im Zeitpunkt des Antrags auf Anmerkung das Verfahren bereits rechtskräftig beendet gewesen sei, komme eine Klagsanmerkung nicht mehr in Frage. Im Übrigen setze die Bestimmung des § 13c Abs 4 WEG voraus, dass die Forderung samt Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend gemacht werde und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt werde. Eine Berufung auf das Pfandrecht könne ebenfalls nur dann nachgeholt werden, wenn die Klage noch streitanhängig sei, weil darin eine Klagsänderung zu erblicken sei.Die Streitanmerkung einer Klage setze deren Gerichtsanhängigkeit voraus. Weil im Zeitpunkt des Antrags auf Anmerkung das Verfahren bereits rechtskräftig beendet gewesen sei, komme eine Klagsanmerkung nicht mehr in Frage. Im Übrigen setze die Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG voraus, dass die Forderung samt Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend gemacht werde und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt werde. Eine Berufung auf das Pfandrecht könne ebenfalls nur dann nachgeholt werden, wenn die Klage noch streitanhängig sei, weil darin eine Klagsänderung zu erblicken sei.
Einem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass eine Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG in Hinblick auf die Rechtskraft des Zahlungsbefehls im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Frage komme. Zwar müsse ein Begehren um Anmerkung nicht gleichzeitig mit der Klage erhoben werden, jedenfalls aber innerhalb der sechsmonatigen, mit Fälligkeit der Forderung beginnenden Frist. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung, einer Warnfunktion für Dritte, würde es jedoch widersprechen, die Klagsanmerkung auch noch nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zuzulassen.Einem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass eine Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG in Hinblick auf die Rechtskraft des Zahlungsbefehls im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Frage komme. Zwar müsse ein Begehren um Anmerkung nicht gleichzeitig mit der Klage erhoben werden, jedenfalls aber innerhalb der sechsmonatigen, mit Fälligkeit der Forderung beginnenden Frist. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung, einer Warnfunktion für Dritte, würde es jedoch widersprechen, die Klagsanmerkung auch noch nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zuzulassen.
Darüber hinaus sei die Bestimmung des § 13c Abs 3 WEG gemäß Art IX Z 3 der WRN 1999 mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten, sodass ein gesetzliches Vorzugspfandrecht erst für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Forderungen der Klägerin entstanden sein könne. Auf die klagsgegenständlichen Forderungen sei die neue Rechtslage noch nicht anwendbar.Darüber hinaus sei die Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG gemäß Artikel römisch neun, Ziffer 3, der WRN 1999 mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten, sodass ein gesetzliches Vorzugspfandrecht erst für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Forderungen der Klägerin entstanden sein könne. Auf die klagsgegenständlichen Forderungen sei die neue Rechtslage noch nicht anwendbar.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG für zulässig, weil zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG beantragt werden könne, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG für zulässig, weil zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG beantragt werden könne, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass dem Antrag der Klägerin auf Anmerkung der Klage ob dem Miteigentumsanteil des Beklagten entsprochen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Entscheidend ist, ob ein Antrag auf Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zur Bewirkung des Entstehens eines Vorzugspfandrechtes nach § 13c Abs 3 WEG auch noch dann zulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.Entscheidend ist, ob ein Antrag auf Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zur Bewirkung des Entstehens eines Vorzugspfandrechtes nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG auch noch dann zulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.