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Entscheidung 5 Ob 38/14w×

Entscheidung 5 Ob 38/14w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034336 Rechtssatz 30.04.1971Zivilrecht
Der Kläger, der eine Zwischenantrag auf Feststellung stellt, muss dartun, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Eine solche Dartuung ist bei einem nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gestellten Z …
RS0039444 Rechtssatz 09.06.1959Zivilrecht
Die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist von Amts wegen zu prüfen.
RS0039468 Rechtssatz 25.06.1971Zivilrecht
Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen; diese Wirkung muss dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (Fasching, Kommentar zu den Zivil …
RS0039548 Rechtssatz 22.09.1965Zivilrecht
Die Unzulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Beschluss auszusprechen, der auch vom Revisionsgericht im Rahmen der zulässigen Revision von Amts wegen zu fassen ist.
RS0039600 Rechtssatz 08.07.1948Zivilrecht
Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist, b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nicht erforderlich.
RS0039747 Rechtssatz 19.11.1958Zivilrecht
Der mangels Präjudizialität unzulässige Zwischenfeststellungsantrag, über den das Erstgericht mit Zwischenurteil meritorisch entschieden hat, ist aus Anlass der Revision gegen die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes vom OGH von Amts wegen mit B …