Aus den Entscheidungsgründen:
Der von den Untergerichten angenommene Mangel der Aktivlegitimation der Kläger ergibt sich daraus, daß der Vertrag, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird, von den Klägern nicht im eigenen Namen, sondern von ihnen für die "D.-A. Ges. m. b. H. in Gründung" abgeschlossen wurde. Es ließe sich allerdings im Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Schilling - Hachenburg, Ges. m. b. H.-Gesetz[6] 1. Band, zu § 11 Anm. 13 S. 313 und der Entsch. SZ. XXIV 69 eingenommenen Standpunkt auch die Meinung vertreten, daß das notwendige Korrelat zur Haftung der im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft Handelnden auch die Berechtigung der Handelnden aus den von ihnen für die in Gründung befindliche Gesellschaft sein müsse, daß also die nach § 2 (2) Ges. m. b. H.-Gesetz persönlich Haftenden nicht nur Selbstschuldner, sondern auch Selbstgläubiger seien (in diesem Sinne Scholz, Komm. zum Ges. m. b. H.-Gesetz[4] Anm.4 zu § 11 S. 142 und Gellis, Komm. zum Ges. m. b. H.-Gesetz S. 11). Damit wäre aber für die Kläger nichts gewonnen, weil die Haftung nach § 2 (2) Ges. m. b. H.-Gesetz dann nicht eintritt, wenn dem anderen Teile bekannt war oder bekannt sein mußte, daß die Gesellschaft m. b. H. mangels Eintragung noch nicht existent geworden ist. Das folgte zur Zeit der Geltung des AHGB. für den österreichischen Rechtsbereich aus der Zitierung des Artikels 55 AHGB. im § 2 (2) Ges. m. b. H.-Gesetz (SZ. VIII 159); daran hat sich auch nach Einführung des Handelsgesetzbuches nichts geändert, weil nach Art. 3 der 4. EVzHGB. dort, wo in Vorschriften des österreichischen Rechtes auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden, die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Bestimmungen enthält. Die Verweisung auf Art. 44 AHGB. ist daher nunmehr so zu lesen, als ob es dort "Art. 8 Nr. 11 der 4. EvzHGB." lauten würde (SZ. XXVIII 160, SZ. XXXI 11). Der Oberste Gerichtshof nimmt daher in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß eine Haftung nach § 2 (2) Ges. m. b. H.-Gesetz dann nicht in Frage kommt, wenn der Vertragspartner wußte oder wissen mußte, daß die Ges. m. b. H. mangels Eintragung noch nicht existent geworden ist (EvBl. 1961 Nr. 25, SZ. XXVII 104 u. a.). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil ja der Erstkläger und der Geschäftsführer der Zweitklägerin Willem van D. bei den Vereinbarungen mit der Erstbeklagten ausdrücklich für die Firma "D.-A. in Gründung" aufgetreten sind. Mangelt es aber an einer persönlichen Haftung der Kläger aus den mit der Erstbeklagten geschlossenen Vereinbarungen, dann läßt sich auch nicht die persönliche Berechtigung der Kläger aus diesen Vereinbarungen an Stelle der "D.-A. in Gründung" mit der Begründung ableiten, daß die persönliche Berechtigung das notwendige Korrelat der Haftung der Kläger sei.Der von den Untergerichten angenommene Mangel der Aktivlegitimation der Kläger ergibt sich daraus, daß der Vertrag, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird, von den Klägern nicht im eigenen Namen, sondern von ihnen für die "D.-A. Ges. m. b. H. in Gründung" abgeschlossen wurde. Es ließe sich allerdings im Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Schilling - Hachenburg, Ges. m. b. H.-Gesetz[6] 1. Band, zu Paragraph 11, Anmerkung 13 S. 313 und der Entsch. SZ. römisch 24 69 eingenommenen Standpunkt auch die Meinung vertreten, daß das notwendige Korrelat zur Haftung der im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft Handelnden auch die Berechtigung der Handelnden aus den von ihnen für die in Gründung befindliche Gesellschaft sein müsse, daß also die nach Paragraph 2, (2) Ges. m. b. H.-Gesetz persönlich Haftenden nicht nur Selbstschuldner, sondern auch Selbstgläubiger seien (in diesem Sinne Scholz, Komm. zum Ges. m. b. H.-Gesetz[4] Anm.4 zu Paragraph 11, S. 142 und Gellis, Komm. zum Ges. m. b. H.-Gesetz S. 11). Damit wäre aber für die Kläger nichts gewonnen, weil die Haftung nach Paragraph 2, (2) Ges. m. b. H.-Gesetz dann nicht eintritt, wenn dem anderen Teile bekannt war oder bekannt sein mußte, daß die Gesellschaft m. b. H. mangels Eintragung noch nicht existent geworden ist. Das folgte zur Zeit der Geltung des AHGB. für den österreichischen Rechtsbereich aus der Zitierung des Artikels 55 AHGB. im Paragraph 2, (2) Ges. m. b. H.-Gesetz (SZ. römisch acht 159); daran hat sich auch nach Einführung des Handelsgesetzbuches nichts geändert, weil nach Artikel 3, der 4. EVzHGB. dort, wo in Vorschriften des österreichischen Rechtes auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden, die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Bestimmungen enthält. Die Verweisung auf Artikel 44, AHGB. ist daher nunmehr so zu lesen, als ob es dort ""Art". 8 Nr. 11 der 4. EvzHGB." lauten würde (SZ. römisch 28 160, SZ. römisch 31 11). Der Oberste Gerichtshof nimmt daher in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß eine Haftung nach Paragraph 2, (2) Ges. m. b. H.-Gesetz dann nicht in Frage kommt, wenn der Vertragspartner wußte oder wissen mußte, daß die Ges. m. b. H. mangels Eintragung noch nicht existent geworden ist (EvBl. 1961 Nr. 25, SZ. römisch 27 104 u. a.). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil ja der Erstkläger und der Geschäftsführer der Zweitklägerin Willem van D. bei den Vereinbarungen mit der Erstbeklagten ausdrücklich für die Firma "D.-A. in Gründung" aufgetreten sind. Mangelt es aber an einer persönlichen Haftung der Kläger aus den mit der Erstbeklagten geschlossenen Vereinbarungen, dann läßt sich auch nicht die persönliche Berechtigung der Kläger aus diesen Vereinbarungen an Stelle der "D.-A. in Gründung" mit der Begründung ableiten, daß die persönliche Berechtigung das notwendige Korrelat der Haftung der Kläger sei.
Es ist daher schon aus diesen Gründen der Mangel der Aktivlegitimation der Kläger anzunehmen, ohne daß es notwendig war, die Frage zu untersuchen, inwieferne die Kläger Ansprüche aus den mit der Erstbeklagten getroffenen Vereinbarungen mit der Begründung ableiten können, daß sie als für die "D.-A."-Handelnde aufgetreten seien, obwohl im Gedächtnisprotokoll vom 12. April 1961 als für die Firma "D.-A." handelnd nicht nur der Erstkläger und van D., sondern auch noch ein Herr R. angeführt ist.