Mit dem als Bestandvertrag bezeichneten schriftlichen Vertrag vom 13. Mai 1960 übergab Karl H. als Bestandgeber der Berta W. als Bestandnehmerin auf die Dauer von 20 Jahren die in einem dem Vertrag beigefügten Lageplan bezeichnete, zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle nebst allem Zubehör erforderliche Fläche seiner Liegenschaft EZ. 1722 der Katastralgemeinde F. in Bestand. Die Bestandnehmerin verpflichtete sich, nach Inhalt dieses Vertrages die von ihr errichtete Tankstelle ausschließlich durch die Firma G. beliefern zu lassen und einen Bestandzins von 120 S jährlich ab Betriebseröffnung, spätestens ab 1. Juni 1959 zu bezahlen. Der Bestandgeber räumte der Bestandnehmerin das Recht der Unterbestandgabe ein und gestattete ihr, alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag an einen Dritten zu übertragen. Er verpflichtete sich weiter, andere Kraftstoffe und Schmiermittel als solche der Firma G. auf dem Bestandgrundstück weder anzupreisen noch zu lagern oder zu vertreiben bzw. solches durch Dritte zu gestatten. Ferner räumte der Bestandgeber der Bestandnehmerin an dem "vertragsgegenständlichen" Grundstück ein Vorkaufsrecht ein, das unter bestimmten Voraussetzungen auf die Firma G. oder die deutsche
G. Ges. m. b. H. Wien übergehen sollte. Der Bestandvertrag sollte erstmals zum 31. Dezember 1979 gekundigt werden können und sich bei nicht rechtzeitiger Aufkündigung jeweils um fünf Jahre verlängern. Der Bestandgeber verpflichtete sich bei Bezahlung einer Konventionalstrafe, nach Beendigung des Bestandverhältnisses den Bestandgegenstand keinem Dritten mit Ausnahme der Firma G. zur Errichtung oder zum Betrieb einer Tankstelle in Bestand zu geben. Die von der Bestandnehmerin auf dem Bestandobjekt zu errichtenden Baulichkeiten, Zapfsäulen, Kessel usw. sollten ihr Eigentum bleiben, in der Zeit zwischen dem 6. und dem 20. Betriebsjahr sollte jedoch der Bestandgeber sämtliche Einrichtungen der Bestandnehmerin zu bestimmten fallenden, aber jederzeit feststellbaren Preisen käuflich erwerben können. Nach Punkt XIII des Vertrages verpflichtete sich die Bestandnehmerin, unter bestimmten Voraussetzungen Teile ihres Bestandobjektes dem Bestandgeber sofort geräumt zu übergeben. Außerdem räumte sie dem Bestandgeber das Recht ein, im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, die Fahrnisse der Bestandnehmerin auf ihre Kosten und Gefahr zu entfernen oder entfernen zu lassen. Schließlich verpflichtete sich die Bestandnehmerin hinsichtlich ihres einzuverleibenden Bestandrechtes zu einem Rangtausch, wenn auf dem Bestandgrundstück aus den Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds ein Wohnbau errichtet werden sollte. Im Vertrag ist die ausdrückliche Zustimmungserklärung des Karl H. enthalten 1. zur Einverleibung a) des Bestandrechtes, b) des Vorkaufsrechtes der Bestandnehmerin nach Inhalt dieses Vertrages undG. Ges. m. b. H. Wien übergehen sollte. Der Bestandvertrag sollte erstmals zum 31. Dezember 1979 gekundigt werden können und sich bei nicht rechtzeitiger Aufkündigung jeweils um fünf Jahre verlängern. Der Bestandgeber verpflichtete sich bei Bezahlung einer Konventionalstrafe, nach Beendigung des Bestandverhältnisses den Bestandgegenstand keinem Dritten mit Ausnahme der Firma G. zur Errichtung oder zum Betrieb einer Tankstelle in Bestand zu geben. Die von der Bestandnehmerin auf dem Bestandobjekt zu errichtenden Baulichkeiten, Zapfsäulen, Kessel usw. sollten ihr Eigentum bleiben, in der Zeit zwischen dem 6. und dem 20. Betriebsjahr sollte jedoch der Bestandgeber sämtliche Einrichtungen der Bestandnehmerin zu bestimmten fallenden, aber jederzeit feststellbaren Preisen käuflich erwerben können. Nach Punkt römisch dreizehn des Vertrages verpflichtete sich die Bestandnehmerin, unter bestimmten Voraussetzungen Teile ihres Bestandobjektes dem Bestandgeber sofort geräumt zu übergeben. Außerdem räumte sie dem Bestandgeber das Recht ein, im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, die Fahrnisse der Bestandnehmerin auf ihre Kosten und Gefahr zu entfernen oder entfernen zu lassen. Schließlich verpflichtete sich die Bestandnehmerin hinsichtlich ihres einzuverleibenden Bestandrechtes zu einem Rangtausch, wenn auf dem Bestandgrundstück aus den Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds ein Wohnbau errichtet werden sollte. Im Vertrag ist die ausdrückliche Zustimmungserklärung des Karl H. enthalten 1. zur Einverleibung a) des Bestandrechtes, b) des Vorkaufsrechtes der Bestandnehmerin nach Inhalt dieses Vertrages und
c) der "Dienstbarkeit: Frau Berta W. ist für sich und ihre Rechtsnachfolger berechtigt - und der Bestandgeber ist verpflichtet, es zu dulden - auf der bestandgegenständlichen Liegenschaft eine vollständige Tankstelle mit Nebenanlagen aufzuführen, zu betreiben und die hiefür erforderliche Zu- und Abfahrt auf ihre Kosten auszubauen", 2. zur Anmerkung des Eigentumsrechtes der Berta W. an den Maschinenteilen ihrer Tankstelle gemäß § 4 des Vertrages.c) der "Dienstbarkeit: Frau Berta W. ist für sich und ihre Rechtsnachfolger berechtigt - und der Bestandgeber ist verpflichtet, es zu dulden - auf der bestandgegenständlichen Liegenschaft eine vollständige Tankstelle mit Nebenanlagen aufzuführen, zu betreiben und die hiefür erforderliche Zu- und Abfahrt auf ihre Kosten auszubauen", 2. zur Anmerkung des Eigentumsrechtes der Berta W. an den Maschinenteilen ihrer Tankstelle gemäß Paragraph 4, des Vertrages.
Die Antragsteller beantragten als eingeantwortete Erben der Berta W. ob der dem Karl H. gehörigen Liegenschaft EZ. 1723 Katastralgemeinde F. die Einverleibung ihres Bestandrechtes für die Zeit bis 31. Dezember 1979 und des in der Aufsandungserklärung des Bestandgebers oben unter Z. 1 lit. c näher bezeichneten Rechtes.Die Antragsteller beantragten als eingeantwortete Erben der Berta W. ob der dem Karl H. gehörigen Liegenschaft EZ. 1723 Katastralgemeinde F. die Einverleibung ihres Bestandrechtes für die Zeit bis 31. Dezember 1979 und des in der Aufsandungserklärung des Bestandgebers oben unter Ziffer eins, Litera c, näher bezeichneten Rechtes.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Eintragung.
Zufolge Rekurses des Karl H. änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag zur Gänze abgewiesen wurde.
Das Rekursgericht trat der Meinung des Rekurswerbers bei, daß zwischen diesem und der Berta W. kein Bestandvertrag zustande gekommen sei, weil der im Vertrag vom 13. Mai 1960 als Bestandzins vorgesehene Betrag von 120 S jährlich für die Benützung eines 650 m2 großen Grundstückes nicht als ein ins Gewicht fallendes Entgelt angesehen werden könne, ein Bestandvertrag aber die Bezahlung eines solchen Entgeltes voraussetze. Darüber hinaus war das Rekursgericht jedoch der Meinung, daß entgegen der Auffassung des Rekurswerbers der Umstand nicht schade, daß in dem Bestandvertrag vom 13. Mai 1960 nicht klargestellt sei, ob ein Miet- oder Pachtverhältnis begrundet werden sollte. Ebenso erblickte das Rekursgericht keinen Widerspruch darin, daß im Bestandvertrag von einer der Berta W. eingeräumten Dienstbarkeit gesprochen werde, während nach dem erstgerichtlichen Beschluß nur das beantragte, aber nicht qualifizierte Recht nach Z. 1 lit. c der Aufsandungserklärung einverleibt worden sei. Jedoch hielt das Rekursgericht weitere Abweisungsgrunde deshalb gegeben, weil es sich bei dem in Z. 1 lit. c der Aufsandungserklärung bezeichneten Recht um keine einverleibungsfähige unregelmäßige Dienstbarkeit handle, weil aus dem Vertragsinhalt weder der Umfang der dienenden Liegenschaft - hier werde auf den Lageplan nicht Bezug genommen - noch die Person des Dienstbarkeitsberechtigten eindeutig bestimmt sei.Das Rekursgericht trat der Meinung des Rekurswerbers bei, daß zwischen diesem und der Berta W. kein Bestandvertrag zustande gekommen sei, weil der im Vertrag vom 13. Mai 1960 als Bestandzins vorgesehene Betrag von 120 S jährlich für die Benützung eines 650 m2 großen Grundstückes nicht als ein ins Gewicht fallendes Entgelt angesehen werden könne, ein Bestandvertrag aber die Bezahlung eines solchen Entgeltes voraussetze. Darüber hinaus war das Rekursgericht jedoch der Meinung, daß entgegen der Auffassung des Rekurswerbers der Umstand nicht schade, daß in dem Bestandvertrag vom 13. Mai 1960 nicht klargestellt sei, ob ein Miet- oder Pachtverhältnis begrundet werden sollte. Ebenso erblickte das Rekursgericht keinen Widerspruch darin, daß im Bestandvertrag von einer der Berta W. eingeräumten Dienstbarkeit gesprochen werde, während nach dem erstgerichtlichen Beschluß nur das beantragte, aber nicht qualifizierte Recht nach Ziffer eins, Litera c, der Aufsandungserklärung einverleibt worden sei. Jedoch hielt das Rekursgericht weitere Abweisungsgrunde deshalb gegeben, weil es sich bei dem in Ziffer eins, Litera c, der Aufsandungserklärung bezeichneten Recht um keine einverleibungsfähige unregelmäßige Dienstbarkeit handle, weil aus dem Vertragsinhalt weder der Umfang der dienenden Liegenschaft - hier werde auf den Lageplan nicht Bezug genommen - noch die Person des Dienstbarkeitsberechtigten eindeutig bestimmt sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge.