Der Revisionsrekurs ist gemäß § 171 KO insoweit unzulässig, als er sich gegen die ohne Rechtskraftvorbehalt erfolgte Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 321 (§ 527 Abs 2 ZPO; siehe die in MG 296 unter Nr. 19 zu § 176 KO abgedruckten Entscheidungen ua) und gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Beschlüsse ON 343, 346, 354, 361 und 377 (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO; siehe die aaO unter Nr. 21 zu § 176 KO abgedruckten EntscheidungenDer Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 171, KO insoweit unzulässig, als er sich gegen die ohne Rechtskraftvorbehalt erfolgte Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 321 (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO; siehe die in MG 296 unter Nr. 19 zu Paragraph 176, KO abgedruckten Entscheidungen ua) und gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Beschlüsse ON 343, 346, 354, 361 und 377 (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; siehe die aaO unter Nr. 21 zu Paragraph 176, KO abgedruckten Entscheidungen
ua) wendet. Was die Entscheidung über den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 354 betrifft, so hat das Rekursgericht zwar diesen Rekurs mangels Beschwer des Gemeinschuldners zurückgewiesen, im Ergebnis aber doch auch eine den erstgerichtlichen Beschluß billigende Sachprüfung vorgenommen, indem es ausführte, daß eine Beschwer des Gemeinschuldners bejaht werden müßte, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt wären und das Erstgericht dennoch eine Konkursaufhebung verweigern würde, daß aber - worauf das Erstgericht zutreffend hinweise - vor einer Konkursaufhebung nach § 166 Abs 2 KO die Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufgefordert werden müßten. Nimmt das Rekursgericht eine Sachprüfung vor, obgleich es seine Entscheidungsbefugnis beispielsweise mangels Beschwer des Rechtsmittelwerbers) verneint, so ist ein solcher Beschluß als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (5 Ob 50/75 ua, zuletzt etwa NZ 1986, 44 mit Glosse von Hofmeister sowie 5 Ob 308/87). Auch diese Entscheidung ist daher als bestätigende Entscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO anzusehen.ua) wendet. Was die Entscheidung über den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 354 betrifft, so hat das Rekursgericht zwar diesen Rekurs mangels Beschwer des Gemeinschuldners zurückgewiesen, im Ergebnis aber doch auch eine den erstgerichtlichen Beschluß billigende Sachprüfung vorgenommen, indem es ausführte, daß eine Beschwer des Gemeinschuldners bejaht werden müßte, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt wären und das Erstgericht dennoch eine Konkursaufhebung verweigern würde, daß aber - worauf das Erstgericht zutreffend hinweise - vor einer Konkursaufhebung nach Paragraph 166, Absatz 2, KO die Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufgefordert werden müßten. Nimmt das Rekursgericht eine Sachprüfung vor, obgleich es seine Entscheidungsbefugnis beispielsweise mangels Beschwer des Rechtsmittelwerbers) verneint, so ist ein solcher Beschluß als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (5 Ob 50/75 ua, zuletzt etwa NZ 1986, 44 mit Glosse von Hofmeister sowie 5 Ob 308/87). Auch diese Entscheidung ist daher als bestätigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anzusehen.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die rekursgerichtliche Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 380 richtet, ist er zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses leitet der Gemeinschuldner zunächst daraus ab, daß die Geschäftsverteilung des Rekursgerichtes gesetz- und verfassungswidrig sei, ohne diese Behauptung allerdings näher zu begründen (die im Revisionsrekurs enthaltene Verweisung auf andere Eingaben des Gemeinschuldners ist unbeachtlich: ÖBl 1977, 22 uva, zuletzt etwa 1 Ob 527/85, 8 Ob 619, 620/86, 5 Ob 107/87). Es genügt daher der Hinweis auf die auch in der gegenständlichen Konkurssache ergangene Entscheidung 5 Ob 347-351/87, 5 N 316-320/87 (ON 385), in der eine Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Geschäftsverteilung des Rekursgerichtes verneint und überdies ausgesprochen worden ist, daß eine Geschäftsverteilung, solange sie in Geltung steht, anzuwenden ist. Als weitere Nichtigkeit rügt der Gemeinschuldner, daß der Senat 2 des Rekursgerichtes, der nach der Geschäftsverteilung aus dem Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. K*** als Vorsitzenden und den Richtern des Oberlandesgerichtes Dr. K***, Dr. S*** und Dr. Philipp B*** als Mitgliedern besteht, in der Zusammensetzung Dr. K***, Dr. S*** und Dr. B*** entschieden habe; Dr. B*** hätte nur im Falle der Verhinderung des Dr. K*** an der Entscheidung teilnehmen dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich Dr. K*** vom 19. bis 23. November 1987 auf Urlaub befand. An der angefochtenen Entscheidung vom 20. November 1987 hat daher zu Recht Dr. B*** teilgenommen. Damit erledigt sich auch der Vorwurf des Gemeinschuldners, Dr. K*** habe wegen seiner Befangenheit - ohne daß diese ordnungsgemäß mit Beschluß festgestellt worden wäre - an der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt.
Schließlich hält der Gemeinschuldner den angefochtenen rekursgerichtlichen Beschluß deshalb für nichtig, weil Dr. K***, Dr. S*** und Dr. B*** kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen und darüber hinaus befangen seien. Ausgeschlossenheit und Befangenheit ergäben sich daraus, daß er gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz wiederholt unter Anschluß an Privatbeteiligter Strafanzeigen erstattet habe, sowie aus den zahlreichen - besonders ihn, seine Familie und seine Firmengruppe betreffenden - rechtswidrigen, polemische Äußerungen und Scheinbegründungen enthaltenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Erstattung einer Strafanzeige unter Anschluß des Anzeigers als Privatbeteiligter gegen den zur Ausübung des Richteramtes in einer bürgerlichen Rechtssache berufenen Richter verwirklicht keinen der im § 20 JN erschöpfend (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 163) aufgezählten Ausschließungsgründe. Nur die Teilnahme eines Richters an der Entscheidung, dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist, bewirkt Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 162; 3 Ob 143/83 ua, zuletzt etwa 5 Ob 368-378/87). Daß dies in Ansehung auch nur eines der Mitglieder des Senates des Oberlandesgerichtes Linz der Fall gewesen wäre, der den nunmehr angefochtenen Beschluß gefaßt hat, behauptet der Gemeinschuldner selbst nicht. Ein Dr. K***, Dr. S*** und Dr. Philipp B*** betreffender, an den zuständigen Senat des Oberlandesgerichtes Linz gerichteter Ablehnungsantrag, über den vor der Erledigung des gegenständlichen Revisionsrekurses eine Entscheidung herbeizuführen wäre (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 161; 5 Ob 368-378/87), ist den Revisionsrekursausführungen nicht zu entnehmen. Schließlich hält der Gemeinschuldner den angefochtenen rekursgerichtlichen Beschluß deshalb für nichtig, weil Dr. K***, Dr. S*** und Dr. B*** kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen und darüber hinaus befangen seien. Ausgeschlossenheit und Befangenheit ergäben sich daraus, daß er gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz wiederholt unter Anschluß an Privatbeteiligter Strafanzeigen erstattet habe, sowie aus den zahlreichen - besonders ihn, seine Familie und seine Firmengruppe betreffenden - rechtswidrigen, polemische Äußerungen und Scheinbegründungen enthaltenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Erstattung einer Strafanzeige unter Anschluß des Anzeigers als Privatbeteiligter gegen den zur Ausübung des Richteramtes in einer bürgerlichen Rechtssache berufenen Richter verwirklicht keinen der im Paragraph 20, JN erschöpfend (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 163) aufgezählten Ausschließungsgründe. Nur die Teilnahme eines Richters an der Entscheidung, dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist, bewirkt Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 162; 3 Ob 143/83 ua, zuletzt etwa 5 Ob 368-378/87). Daß dies in Ansehung auch nur eines der Mitglieder des Senates des Oberlandesgerichtes Linz der Fall gewesen wäre, der den nunmehr angefochtenen Beschluß gefaßt hat, behauptet der Gemeinschuldner selbst nicht. Ein Dr. K***, Dr. S*** und Dr. Philipp B*** betreffender, an den zuständigen Senat des Oberlandesgerichtes Linz gerichteter Ablehnungsantrag, über den vor der Erledigung des gegenständlichen Revisionsrekurses eine Entscheidung herbeizuführen wäre (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 161; 5 Ob 368-378/87), ist den Revisionsrekursausführungen nicht zu entnehmen.
Dem Revisionsrekurs war daher, soweit er nicht zurückzuweisen war, nicht Folge zu geben.
2. Zum Revisionsrekurs vom 11.Dezember 1987, ON 405:
Mit diesem Rechtsmittel macht der Gemeinschuldner abermals Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses geltend. Darüber hinaus behauptet er dessen sachliche Unrichtigkeit. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß wegen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufzuheben und seinen Rekursen stattzugeben.
Dieser Revisionsrekurs war wegen Verstoßes gegen den auch nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 in eingeschränktem Umfang weiter geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen. Es besteht - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals dargelegt hat - kein Anlaß, über die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten hinaus ohne verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehrere innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Rechtsmittelschriftsätze zuzulassen (RdW 1987, 54 mit weiteren Nachweisen; 3 Ob 97/86, Peter G. Mayr in RZ 1987, 265 ff mit weiteren Nachweisen; 2 Ob 714/86, 14 Ob 202, 203/86 ua). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - nach einem formal einwandfreien, zur meritorischen Behandlung geeigneten und daher nicht verbesserungsbedürftigen Rechtsmittel (zu den Inhaltserfordernissen eines Rekurses siehe Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1995; JBl 1970, 381 mit Glosse von Sprung ua) gegen dieselbe Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist ein weiteres Rechtsmittel eingebracht wird, das neben ergänzenden Ausführungen zu den schon im ersten Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsmittelgründen neue Rechtsmittelgründe und Rechtsmittelanträge enthält (Peter G. Mayr aaO, Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 513). Im übrigen ist zu bemerken, daß die rekursgerichtliche Zurückweisung des Rekurses des Gemeinschuldners gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 380 auch einer sachlichen Überprüfung standhielte (vgl. SZ 50/41; NZ 1969, 7; 5 Ob 303/81 ua).Dieser Revisionsrekurs war wegen Verstoßes gegen den auch nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 in eingeschränktem Umfang weiter geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen. Es besteht - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals dargelegt hat - kein Anlaß, über die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten hinaus ohne verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehrere innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Rechtsmittelschriftsätze zuzulassen (RdW 1987, 54 mit weiteren Nachweisen; 3 Ob 97/86, Peter G. Mayr in RZ 1987, 265 ff mit weiteren Nachweisen; 2 Ob 714/86, 14 Ob 202, 203/86 ua). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - nach einem formal einwandfreien, zur meritorischen Behandlung geeigneten und daher nicht verbesserungsbedürftigen Rechtsmittel (zu den Inhaltserfordernissen eines Rekurses siehe Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1995; JBl 1970, 381 mit Glosse von Sprung ua) gegen dieselbe Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist ein weiteres Rechtsmittel eingebracht wird, das neben ergänzenden Ausführungen zu den schon im ersten Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsmittelgründen neue Rechtsmittelgründe und Rechtsmittelanträge enthält (Peter G. Mayr aaO, Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 513). Im übrigen ist zu bemerken, daß die rekursgerichtliche Zurückweisung des Rekurses des Gemeinschuldners gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 380 auch einer sachlichen Überprüfung standhielte vergleiche SZ 50/41; NZ 1969, 7; 5 Ob 303/81 ua).
Der als Richtigstellung zu den beiden Revisionsrekurses des Gemeinschuldners eingebrachte Schriftsatz vom 13.Dezember 1987, ON 408, bietet keinen Anlaß dafür, den obigen Ausführungen etwas hinzuzufügen.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Gericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hiezu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt (§§ 171 KO, 65 Abs 2 ZPO).Über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Gericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hiezu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt (Paragraphen 171, KO, 65 Absatz 2, ZPO).