Aus der Begründung:
Gemäß § 31 (1) Z. 2 erster Fall KO. sind Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Befriedigung erlangt, anfechtbar, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommen wurden und dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Im Gegensatz zum Tatbestand nach § 30 (1) Z. 1 KO. wird hier ausdrücklich gefordert, daß die Deckung einem Konkursgläubiger gewährt wurde. Die Verschiedenheit der Textierung begrundet aber keinen sachlichen Unterschied. Den entweder ist die Deckung des Anspruches, der nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden kann, an sich unanfechtbar oder sie fällt unter die für die Gläubiger nachteiligen (notwendig zweiseitigen) Rechtsgeschäfte, die von der gleichen Gesetzesstelle (2. Fall) unter eben denselben Voraussetzungen für anfechtbar erklärt werden. Ersteres ist der Fall bei unanfechtbar begrundeten Aussonderungs- und Absonderungsansprüchen als solchen, d. h. insoweit sie aus dem Erlös der haftenden Sache gedeckt werden - in diesen Fällen sind die Gläubiger nicht "benachteiligt", die Anfechtung könnte ihnen ja keine Befriedigungsquelle erschließen -; letzteres bei der Befriedigung von Absonderungsansprüchen aus dem ihnen nicht haftenden Schuldnervermögen (Ehrenzweig, Komm. zur Anfechtungsordnung und zu den Anfechtungsnormen der Konkursordnung, S. 272). Da auch Befriedigungen unter den Begriff der zweiseitigen Rechtsgeschäfte fallen (Bartsch - Pollak, Komm. zur KO. I 211, Anm. 6 zu § 31), ist die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung erfolgte Befriedigung (Bezahlung) einer Forderung, für die der Gläubiger ein (unanfechtbares) Pfandrecht erworben hat, aus dem übrigen Vermögen des späteren Gemeinschuldners gemäß § 31 (1) Z. 2 KO. unter der Voraussetzung anfechtbar, daß dieses Rechtsgeschäft für die Gläubiger nachteilig war (Objektive Voraussetzung) und dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der Konkurseröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte (Subjektive Voraussetzung; siehe hiezu auch 5 Ob 121/62 = RZ. 1962 S. 205).Gemäß Paragraph 31, (1) Ziffer 2, erster Fall KO. sind Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Befriedigung erlangt, anfechtbar, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommen wurden und dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Im Gegensatz zum Tatbestand nach Paragraph 30, (1) Ziffer eins, KO. wird hier ausdrücklich gefordert, daß die Deckung einem Konkursgläubiger gewährt wurde. Die Verschiedenheit der Textierung begrundet aber keinen sachlichen Unterschied. Den entweder ist die Deckung des Anspruches, der nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden kann, an sich unanfechtbar oder sie fällt unter die für die Gläubiger nachteiligen (notwendig zweiseitigen) Rechtsgeschäfte, die von der gleichen Gesetzesstelle (2. Fall) unter eben denselben Voraussetzungen für anfechtbar erklärt werden. Ersteres ist der Fall bei unanfechtbar begrundeten Aussonderungs- und Absonderungsansprüchen als solchen, d. h. insoweit sie aus dem Erlös der haftenden Sache gedeckt werden - in diesen Fällen sind die Gläubiger nicht "benachteiligt", die Anfechtung könnte ihnen ja keine Befriedigungsquelle erschließen -; letzteres bei der Befriedigung von Absonderungsansprüchen aus dem ihnen nicht haftenden Schuldnervermögen (Ehrenzweig, Komm. zur Anfechtungsordnung und zu den Anfechtungsnormen der Konkursordnung, S. 272). Da auch Befriedigungen unter den Begriff der zweiseitigen Rechtsgeschäfte fallen (Bartsch - Pollak, Komm. zur KO. römisch eins 211, Anmerkung 6 zu Paragraph 31,), ist die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung erfolgte Befriedigung (Bezahlung) einer Forderung, für die der Gläubiger ein (unanfechtbares) Pfandrecht erworben hat, aus dem übrigen Vermögen des späteren Gemeinschuldners gemäß Paragraph 31, (1) Ziffer 2, KO. unter der Voraussetzung anfechtbar, daß dieses Rechtsgeschäft für die Gläubiger nachteilig war (Objektive Voraussetzung) und dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der Konkurseröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte (Subjektive Voraussetzung; siehe hiezu auch 5 Ob 121/62 = RZ. 1962 S. 205).
Die Behauptung des Klägers, daß die angefochtene Zahlung für die Gläubiger nachteilig gewesen sei, wurde im Verfahren I. Instanz jedoch nicht ausreichend konkretisiert und es unterblieben dazu auch entsprechende Feststellungen. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die spätere Gemeinschuldnerin infolge Aufhebung des Pfandrechtes der beklagten Partei über die gepfändeten Fahrnisse frei habe verfügen können und dadurch ohne die Anfechtung der Schuldenstand größer geworden sei, ist durch den bisher festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Den objektiven Tatbestand für einen Anfechtungsanspruch, wozu auch die Tatsache gehört, daß das angefochtene Rechtsgeschäft für die Gläubiger nachteilig war, hat der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen (Bartsch - Pollak a. a. O. S. 211 Anm. 7 zu § 31). Sind, wie im vorliegenden Fall, die erforderlichen Behauptungen zu dürftig, hat gemäß § 182 ZPO. der Vorsitzende durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden. Dies hat das Erstgericht nicht getan.Die Behauptung des Klägers, daß die angefochtene Zahlung für die Gläubiger nachteilig gewesen sei, wurde im Verfahren römisch eins. Instanz jedoch nicht ausreichend konkretisiert und es unterblieben dazu auch entsprechende Feststellungen. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die spätere Gemeinschuldnerin infolge Aufhebung des Pfandrechtes der beklagten Partei über die gepfändeten Fahrnisse frei habe verfügen können und dadurch ohne die Anfechtung der Schuldenstand größer geworden sei, ist durch den bisher festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Den objektiven Tatbestand für einen Anfechtungsanspruch, wozu auch die Tatsache gehört, daß das angefochtene Rechtsgeschäft für die Gläubiger nachteilig war, hat der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen (Bartsch - Pollak a. a. O. S. 211 Anmerkung 7 zu Paragraph 31,). Sind, wie im vorliegenden Fall, die erforderlichen Behauptungen zu dürftig, hat gemäß Paragraph 182, ZPO. der Vorsitzende durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden. Dies hat das Erstgericht nicht getan.
Auch der Auffassung des Berufungsgerichtes, es könne die beklagte Partei sich keinesfalls auf die Unkenntnis der im August 1962 tatsächlich bestehenden Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin berufen, weil sie selbst vorgebracht habe, vor Erhalt der Zahlung einen Konkursantrag gegen die Gemeinschuldnerin gestellt zu haben, kann nicht ohne weiteres beigetreten werden. Wurde nämlich nicht auf Grund dieses, sondern eines erst später gestellten Antrages der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet (wie dies die klagende Partei in ihrer Berufung neu behauptet hatte), dann kommt diesem ersten Konkursantrag allein noch keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Bartsch - Pollak a. a. O. S. 212, Anm. 10 zu § 31; GlU. 14.013).Auch der Auffassung des Berufungsgerichtes, es könne die beklagte Partei sich keinesfalls auf die Unkenntnis der im August 1962 tatsächlich bestehenden Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin berufen, weil sie selbst vorgebracht habe, vor Erhalt der Zahlung einen Konkursantrag gegen die Gemeinschuldnerin gestellt zu haben, kann nicht ohne weiteres beigetreten werden. Wurde nämlich nicht auf Grund dieses, sondern eines erst später gestellten Antrages der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet (wie dies die klagende Partei in ihrer Berufung neu behauptet hatte), dann kommt diesem ersten Konkursantrag allein noch keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Bartsch - Pollak a. a. O. S. 212, Anmerkung 10 zu Paragraph 31,; GlU. 14.013).
Da der Kläger aber ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt hatte, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Entgegennahme der angefochtenen Zahlung bekannt war oder bekannt sein mußte, hätten die Untergerichte auch hierüber Feststellungen zu treffen bzw. zunächst auf eine Ergänzung des auch in dieser Beziehung dürftigen Vorbringens des Klägers hinzuwirken gehabt.
Da die Vorinstanzen infolge ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die erforderlichen Feststellungen unterließen und der maßgebende Sachverhalt daher nicht festgestellt ist, waren die Urteile beider Untergerichte aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Urteilsfällung zurückzuverweisen.