Begründung:
Der Antragsteller war vom 1. 11. 1970 bis zum 31. 1. 1981 Nutzungsberechtigter eines im Eigentum der Antragsgegnerin - einer gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgenossenschaft - stehenden Garagen-Einstellplatzes, für den die Benutzungsbewilligung 1970 oder 1971 erteilt wurde. Während dieser Zeit war er auch Nutzungsberechtigter einer in derselben Wohnanlage befindlichen Wohnung. Die Antragsgegnerin hat ihm die für die Wohnung aufgebrachten Eigenmittel von 230.000 S zurückgezahlt. Für den Garagen-Einstellplatz hat er, entsprechend einer ihm von der Antragsgegnerin eingeräumten Alternative, anstelle eines Barfinanzierungsbeitrags von 45.000 S und einer monatlichen Nutzungsgebühr von 60 S eine monatliche „Nutzungsgebühr“ von 380 S bezahlt, die von der Antragsgegnerin so berechnet wurde:
a) Annuität Hypothekardarlehen 320 S
b) anteiliges Benützungspauschale für 43 S
Betriebskosten-Akonto und Verwaltung
c) Instandhaltung 17 S
380 S. Zunächst bei der Schlichtungsstelle und - in offener Frist - sodann beim Erstgericht begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zum Ersatz des von ihm zur Finanzierung des Garagen-Einstellplatzes geleisteten Beitrags, vermindert um die zur ordnungsgemäßen Abnutzung für Abschreibung und valorisiert gemäß § 17 Abs 4 WGG, zu verpflichten. 380 S. Zunächst bei der Schlichtungsstelle und - in offener Frist - sodann beim Erstgericht begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zum Ersatz des von ihm zur Finanzierung des Garagen-Einstellplatzes geleisteten Beitrags, vermindert um die zur ordnungsgemäßen Abnutzung für Abschreibung und valorisiert gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG, zu verpflichten.
Das Erstgericht stellte fest, dass die dem nutzungsberechtigt gewesenen Antragsteller bezüglich des Garagen-Einstellplatzes (Nr 4 im Garagenblock 13 der Wohnanlage ***** im 16. Wiener Gemeindebezirk) zustehende Rückzahlung gemäß § 17 Abs 1 WGG, vermindert um die Absetzung für Abschreibung und unter Einschluss des Aufwertungsfaktors gemäß § 17 Abs 4 WGG, insgesamt 14.674,33 S betrage, und verpflichtete die Antragsgegnerin, ihm diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren. Es äußerte die Ansicht, dass der Antragsteller insgesamt 9.952,75 S zur Tilgung eines von der Antragsgegnerin zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Darlehens gezahlt habe - neben der monatlichen Nutzungsgebühr von 60 S - und dieser Betrag für die Zeit vom 1. 11. 1970 bis zum 31. 1. 1981 mit 2 % pa abzuschreiben und sodann nach dem Verbraucherpreis-Index 1966 zu valorisieren sei.Das Erstgericht stellte fest, dass die dem nutzungsberechtigt gewesenen Antragsteller bezüglich des Garagen-Einstellplatzes (Nr 4 im Garagenblock 13 der Wohnanlage ***** im 16. Wiener Gemeindebezirk) zustehende Rückzahlung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG, vermindert um die Absetzung für Abschreibung und unter Einschluss des Aufwertungsfaktors gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG, insgesamt 14.674,33 S betrage, und verpflichtete die Antragsgegnerin, ihm diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren. Es äußerte die Ansicht, dass der Antragsteller insgesamt 9.952,75 S zur Tilgung eines von der Antragsgegnerin zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Darlehens gezahlt habe - neben der monatlichen Nutzungsgebühr von 60 S - und dieser Betrag für die Zeit vom 1. 11. 1970 bis zum 31. 1. 1981 mit 2 % pa abzuschreiben und sodann nach dem Verbraucherpreis-Index 1966 zu valorisieren sei.
Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht hob den Sachbeschluss des Erstgerichts auf und wies es an, nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses das Verfahren zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden.
Übereinstimmend mit dem Erstgericht verwarf es den Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe in seiner nur das Wohnobjekt betreffenden Entfertigungserklärung vom 10. 2. 1981 auch auf Ansprüche aus der Auflösung des Nutzungsvertrags über den Garagen-Einstellplatz verzichtet. Es teilte auch die Ansicht des Erstgerichts, dass die zur Tilgung eines Darlehens, das von der Genossenschaft zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommen wurde, vom Nutzungsberechtigten gezahlten Beiträge wirtschaftlich nicht anders zu werten seien als ein bei Vertragsschluss bar bezahlter entsprechender Kapitalsbetrag; diese Beiträge seien daher im Sinne des § 14 Abs 1 WGG als „aus Anlass“ des Vertragsschlusses erbracht anzusehen und als solche Gegenstand eines Rückforderungsanspruchs nach § 17 WGG.Übereinstimmend mit dem Erstgericht verwarf es den Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe in seiner nur das Wohnobjekt betreffenden Entfertigungserklärung vom 10. 2. 1981 auch auf Ansprüche aus der Auflösung des Nutzungsvertrags über den Garagen-Einstellplatz verzichtet. Es teilte auch die Ansicht des Erstgerichts, dass die zur Tilgung eines Darlehens, das von der Genossenschaft zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommen wurde, vom Nutzungsberechtigten gezahlten Beiträge wirtschaftlich nicht anders zu werten seien als ein bei Vertragsschluss bar bezahlter entsprechender Kapitalsbetrag; diese Beiträge seien daher im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, WGG als „aus Anlass“ des Vertragsschlusses erbracht anzusehen und als solche Gegenstand eines Rückforderungsanspruchs nach Paragraph 17, WGG.
Dennoch erachtete das Rekursgericht die Sache als noch nicht entscheidungsreif, weil die Voraussetzungen für die Beurteilung der Höhe des Rückforderungsanspruchs im Sinne des § 17 Abs 1 bis 4 WGG bisher nicht erörtert und geklärt worden seien (siehe im Einzelnen die Ausführungen auf S 4-5 der Entscheidung des Rekursgerichts).Dennoch erachtete das Rekursgericht die Sache als noch nicht entscheidungsreif, weil die Voraussetzungen für die Beurteilung der Höhe des Rückforderungsanspruchs im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins bis 4 WGG bisher nicht erörtert und geklärt worden seien (siehe im Einzelnen die Ausführungen auf S 4-5 der Entscheidung des Rekursgerichts).