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Entscheidung 5 Ob 39/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob39/84

Entscheidungsdatum

06.11.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache des Antragstellers W*****, vertreten durch Dr. Ernst Haderer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin V*****genossenschaft registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, WGG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 1984, GZ 41 R 919/83-18, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 10. August 1983, GZ 5 Msch 34/82-12, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten (Barauslagen) ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller war vom 1. 11. 1970 bis zum 31. 1. 1981 Nutzungsberechtigter eines im Eigentum der Antragsgegnerin - einer gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgenossenschaft - stehenden Garagen-Einstellplatzes, für den die Benutzungsbewilligung 1970 oder 1971 erteilt wurde. Während dieser Zeit war er auch Nutzungsberechtigter einer in derselben Wohnanlage befindlichen Wohnung. Die Antragsgegnerin hat ihm die für die Wohnung aufgebrachten Eigenmittel von 230.000 S zurückgezahlt. Für den Garagen-Einstellplatz hat er, entsprechend einer ihm von der Antragsgegnerin eingeräumten Alternative, anstelle eines Barfinanzierungsbeitrags von 45.000 S und einer monatlichen Nutzungsgebühr von 60 S eine monatliche „Nutzungsgebühr“ von 380 S bezahlt, die von der Antragsgegnerin so berechnet wurde:

a) Annuität Hypothekardarlehen                            320 S

b) anteiliges Benützungspauschale für                             43 S

Betriebskosten-Akonto und Verwaltung

c) Instandhaltung                                                                       17 S

380 S. Zunächst bei der Schlichtungsstelle und - in offener Frist - sodann beim Erstgericht begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zum Ersatz des von ihm zur Finanzierung des Garagen-Einstellplatzes geleisteten Beitrags, vermindert um die zur ordnungsgemäßen Abnutzung für Abschreibung und valorisiert gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG, zu verpflichten.

Das Erstgericht stellte fest, dass die dem nutzungsberechtigt gewesenen Antragsteller bezüglich des Garagen-Einstellplatzes (Nr 4 im Garagenblock 13 der Wohnanlage ***** im 16. Wiener Gemeindebezirk) zustehende Rückzahlung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG, vermindert um die Absetzung für Abschreibung und unter Einschluss des Aufwertungsfaktors gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG, insgesamt 14.674,33 S betrage, und verpflichtete die Antragsgegnerin, ihm diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren. Es äußerte die Ansicht, dass der Antragsteller insgesamt 9.952,75 S zur Tilgung eines von der Antragsgegnerin zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Darlehens gezahlt habe - neben der monatlichen Nutzungsgebühr von 60 S - und dieser Betrag für die Zeit vom 1. 11. 1970 bis zum 31. 1. 1981 mit 2 % pa abzuschreiben und sodann nach dem Verbraucherpreis-Index 1966 zu valorisieren sei.

Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht hob den Sachbeschluss des Erstgerichts auf und wies es an, nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses das Verfahren zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden.

Übereinstimmend mit dem Erstgericht verwarf es den Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe in seiner nur das Wohnobjekt betreffenden Entfertigungserklärung vom 10. 2. 1981 auch auf Ansprüche aus der Auflösung des Nutzungsvertrags über den Garagen-Einstellplatz verzichtet. Es teilte auch die Ansicht des Erstgerichts, dass die zur Tilgung eines Darlehens, das von der Genossenschaft zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommen wurde, vom Nutzungsberechtigten gezahlten Beiträge wirtschaftlich nicht anders zu werten seien als ein bei Vertragsschluss bar bezahlter entsprechender Kapitalsbetrag; diese Beiträge seien daher im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, WGG als „aus Anlass“ des Vertragsschlusses erbracht anzusehen und als solche Gegenstand eines Rückforderungsanspruchs nach Paragraph 17, WGG.

Dennoch erachtete das Rekursgericht die Sache als noch nicht entscheidungsreif, weil die Voraussetzungen für die Beurteilung der Höhe des Rückforderungsanspruchs im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins bis 4 WGG bisher nicht erörtert und geklärt worden seien (siehe im Einzelnen die Ausführungen auf S 4-5 der Entscheidung des Rekursgerichts).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt.

Zunächst ist den Vorinstanzen voll in der Ansicht beizustimmen, dass ein Verzicht des Antragstellers auf den hier gelten gemachten Rückforderungsanspruch bezüglich des Garagen-Einstellplatzes in der tatsächlich nur das Wohnobjekt betreffenden Entfertigungserklärung vom 10. 2. 1981 nicht erkennbar ist.

Die Vorinstanzen haben aber auch die zweite zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage, ob der vom Antragsteller geleistete Beitrag zur Tilgung des Darlehens, dass von der Antragsgegnerin zur Finanzierung des Objekts aufgenommen wurde, der Rückzahlungsregelung des Paragraph 17, Absatz eins, WGG unterliegt, richtig beantwortet. Es kann nämlich nicht übersehen werden, dass dem Antragsteller seinerzeit die Alternative zur Wahl gestellt wurde, entweder einen Bar-Finanzierungsbeitrag von 45.000 S und eine monatliche Nutzungsgebühr von 60 S, oder monatlich 380 S zu bezahlen und damit (neben der Abgeltung der anteiligen Benützungs-, Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten von 60 S) auch noch mit einem Betrag von 320 S zur Tilgung des Darlehens beizutragen, das von der Antragsgegnerin zur Finanzierung des Objekts in Anspruch genommen wurde und in Wahrheit den fehlenden Eigenmittelbeitrag des Antragstellers ersetzte. Ob nun jener Finanzierungsbeitrag des Antragstellers durch eine einmalige Barzahlung aus von ihm selbst beschafften Mitteln oder durch die annuitätenweise Abstattung eines von der Antragsgegnerin ersatzweise in eigenem Namen, aber letztlich doch auf - anteilige - Rechnung des Antragstellers aufgenommenen Darlehens erbracht wird, kann in der Tat keinen Unterschied im wirtschaftlichen Erfolg und in der rechtlichen Abwicklung der sich daraus bei einer vor der gänzlichen Abschreibung der Aufwendung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WWG erfolgten Auflösung des Nutzungsvertrags ergebenden Bereicherungs- und Entreicherungsprobleme nach der dafür vorgesehenen Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, WWG machen. Aus diesen Erwägungen muss der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin erfolglos bleiben, zumal auch gegen die zur Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts vom Rekursgericht geäußerten Gründe keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Der Ausspruch über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels beruht auf den Paragraphen 22, Absatz 4, WGG, 37 Absatz 3, Ziffer 19 und 40, 50 ZPO.

Textnummer

E108193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00039.84.1106.000

Im RIS seit

22.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014

Dokumentnummer

JJT_19841106_OGH0002_0050OB00039_8400000_000