Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter einer Wohnung im Hause des Antragsgegners Salzburg, Neutorstraße 12. Er begehrte, die Schlichtungsstelle möge dem Antragsgegner gemäß §§ 6, 37 Abs 1 Z 2 MRG auftragen, die Gasversorgungsanlage ab dem bereits instandgesetzten Hausanschluß bis in die Wohnung des Antragstellers instandsetzen zu lassen, sodaß wieder eine ordnungsgemäße Gasversorgung der Wohnung gewährleistet sei. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages.Der Antragsteller ist Mieter einer Wohnung im Hause des Antragsgegners Salzburg, Neutorstraße 12. Er begehrte, die Schlichtungsstelle möge dem Antragsgegner gemäß Paragraphen 6, 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG auftragen, die Gasversorgungsanlage ab dem bereits instandgesetzten Hausanschluß bis in die Wohnung des Antragstellers instandsetzen zu lassen, sodaß wieder eine ordnungsgemäße Gasversorgung der Wohnung gewährleistet sei. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages.
Nachdem die dem Antrag stattgebende Entscheidung der Schlichtungsstelle infolge rechtzeitiger Anrufung des Gerichtes durch den Antragsgegner außer Kraft getreten war, erkannte das Erstgericht abermals im Sinne des Antrages, wobei es aussprach, daß es dem Antragsgegner freistehe, wo die Gasleitung auf seine Kosten zur Ausführung gelange.
Zur Begründung führte das Erstgericht im wesentlichen aus - Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilung wurden nicht geschieden -, daß im Haus des Antragsgegners schon immer eine Gasversorgungsanlage bestanden habe. Aufgrund von Mängeln hätten die Salzburger Stadtwerke Sanierungsaufträge erlassen, welchen der Antragsgegner mit Ausnahme der die vom Antragsteller gemietete Wohnung betreffenden entsprochen habe. Die bestehende Gasleitung diene der Warmwasserversorgung. Dem Antragsgegner sei eine Sanierung zumutbar, zumal eine solche auch ohne Durchstemmung der Wohnung des Antragsgegners möglich sei. Die schadhafte Gassteigleitung stelle einen ernsten Schaden des Hauses dar, zu dessen Behebung der Vermieter auf seine Kosten verpflichtet sei. Wo und wie diese Gassteigleitung zu installieren sei, liege im Ermessen des Antragsgegners.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es führte im wesentlichen aus:
Nach § 3 Abs 1 MRG habe der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Die Erhaltung im Sinne des § 3 Abs 1 MRG umfasse gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle: 1.) die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung erforderlich sind; 2.) die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben. Ein ernster Schaden des Hauses liege immer dann vor, wenn das Bestandobjekt infolge seines Erhaltungszustandes oder infolge der Unbenützbarkeit von Anlagen des Hauses zum bedungenen Gebrauch nicht mehr verwendet werden könne (MietSlg 35.295 mwN). In diesem Sinne seien undichte Gasleitungen als ernster Schaden des Hauses anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Schaden die eigentliche Hausleitung oder Schäden betreffe, die ab dem Verteilerstück bis zum Verbrauchsgerät entstehen (MietSlg 37.250 mwN).Nach Paragraph 3, Absatz eins, MRG habe der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Die Erhaltung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, MRG umfasse gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle: 1.) die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung erforderlich sind; 2.) die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben. Ein ernster Schaden des Hauses liege immer dann vor, wenn das Bestandobjekt infolge seines Erhaltungszustandes oder infolge der Unbenützbarkeit von Anlagen des Hauses zum bedungenen Gebrauch nicht mehr verwendet werden könne (MietSlg 35.295 mwN). In diesem Sinne seien undichte Gasleitungen als ernster Schaden des Hauses anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Schaden die eigentliche Hausleitung oder Schäden betreffe, die ab dem Verteilerstück bis zum Verbrauchsgerät entstehen (MietSlg 37.250 mwN).
Im vorliegenden Fall stehe unbekämpft fest, daß die Gassteigleitung zur Wohnung des Antragstellers seitens der städtischen Gaswerke außer Betrieb gesetzt wurde, weil die Sicherheit der Anlage nicht mehr gewährleistet war. Es unterliege daher im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung keinem Zweifel, daß die antragsgegenständlichen Erhaltungsarbeiten in den Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 MRG fielen. Dabei seien bestimmte, im § 3 Abs 3 Z 2 lit a bis c MRG angeführte Arbeiten, darunter auch solche, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden Gasleitungsanlage erforderlich sind, vorweg ohne Rücksicht auf die Deckung der Kosten durchzuführen. Diesbezüglich könne dem Einwand der Unwirtschaftlichkeit keine Berechtigung zukommen, denn wenn nicht einmal die Frage der Kostendeckung für die Durchführung der privilegierten Arbeiten Bedeutung habe, müsse jede wirtschaftliche Betrachtung hintangestellt werden. Bei privilegierten Arbeiten sei der Einwand der Unwirtschaftlichkeit daher unbeachtlich (MietSlg 37.255/28, 38.279; Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 6 MRG). Dies gehe so weit, daß derartige Arbeiten selbst in einem Abbruchhaus durchzuführen seien (Würth aaO Rz 3 zu § 3 MRG). Es brauche demnach nicht erörtert zu werden, welche technische Sanierungsmöglichkeit allenfalls wirtschaftlich am sinnvollsten erscheine. Daß die Instandsetzung bzw. Erneuerung der antragsgegenständlichen Gassteigleitung technisch schlechterdings nicht durchführbar sei, sei von dem hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Antragsgegner - hier greife die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ein (vgl. Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatzrecht2, 110), sodaß dem Antragsgegner der Beweis obliege, an der Erfüllung seiner in § 3 MRG und § 1096 ABGB normierten Erhaltungspflicht ohne sein Verschulden gehindert zu sein - gar nicht behauptet worden. Dies sei auch sonst im Verfahren erster Instanz nicht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall stehe unbekämpft fest, daß die Gassteigleitung zur Wohnung des Antragstellers seitens der städtischen Gaswerke außer Betrieb gesetzt wurde, weil die Sicherheit der Anlage nicht mehr gewährleistet war. Es unterliege daher im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung keinem Zweifel, daß die antragsgegenständlichen Erhaltungsarbeiten in den Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 MRG fielen. Dabei seien bestimmte, im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c MRG angeführte Arbeiten, darunter auch solche, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden Gasleitungsanlage erforderlich sind, vorweg ohne Rücksicht auf die Deckung der Kosten durchzuführen. Diesbezüglich könne dem Einwand der Unwirtschaftlichkeit keine Berechtigung zukommen, denn wenn nicht einmal die Frage der Kostendeckung für die Durchführung der privilegierten Arbeiten Bedeutung habe, müsse jede wirtschaftliche Betrachtung hintangestellt werden. Bei privilegierten Arbeiten sei der Einwand der Unwirtschaftlichkeit daher unbeachtlich (MietSlg 37.255/28, 38.279; Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 6, MRG). Dies gehe so weit, daß derartige Arbeiten selbst in einem Abbruchhaus durchzuführen seien (Würth aaO Rz 3 zu Paragraph 3, MRG). Es brauche demnach nicht erörtert zu werden, welche technische Sanierungsmöglichkeit allenfalls wirtschaftlich am sinnvollsten erscheine. Daß die Instandsetzung bzw. Erneuerung der antragsgegenständlichen Gassteigleitung technisch schlechterdings nicht durchführbar sei, sei von dem hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Antragsgegner - hier greife die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB ein vergleiche Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatzrecht2, 110), sodaß dem Antragsgegner der Beweis obliege, an der Erfüllung seiner in Paragraph 3, MRG und Paragraph 1096, ABGB normierten Erhaltungspflicht ohne sein Verschulden gehindert zu sein - gar nicht behauptet worden. Dies sei auch sonst im Verfahren erster Instanz nicht hervorgekommen.
Da die Erhaltungspflicht des Vermieters auch nicht an die Voraussetzung geknüpft sei, daß der Mieter die Wohnung ständig benütze, könne sich der Antragsgegner der Erfüllung seiner Erhaltungspflicht auch nicht unter Hinweis darauf entziehen, daß der Antragsteller das Mietobjekt allenfalls nur als sogenannte Zweitwohnung nütze.
Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei für zulässig zu erklären gewesen, weil die hier angeschnittene Rechtsfrage, ob der Einwand der Unwirtschaftlichkeit bei privilegierten Erhaltungsarbeiten schlechthin unbeachtlich sei, eine solche von grundsätzlicher Bedeutung (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG) darstelle, wobei sich der vom Rekursgericht zitierten, durchwegs in der MietSlg nur auszugsweise veröffentlichten Rechtsprechung die konkreten Fallgestaltungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen ließen, sodaß nicht sicher beurteilt werden könne, wie weit die zitierten Entscheidungen auf Besonderheiten des Einzelfalles abstellten. Es erscheine daher auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite der vorliegenden Entscheidung zweckmäßig, den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zu eröffnen. Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Antragsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei für zulässig zu erklären gewesen, weil die hier angeschnittene Rechtsfrage, ob der Einwand der Unwirtschaftlichkeit bei privilegierten Erhaltungsarbeiten schlechthin unbeachtlich sei, eine solche von grundsätzlicher Bedeutung (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG) darstelle, wobei sich der vom Rekursgericht zitierten, durchwegs in der MietSlg nur auszugsweise veröffentlichten Rechtsprechung die konkreten Fallgestaltungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen ließen, sodaß nicht sicher beurteilt werden könne, wie weit die zitierten Entscheidungen auf Besonderheiten des Einzelfalles abstellten. Es erscheine daher auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite der vorliegenden Entscheidung zweckmäßig, den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zu eröffnen. Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Antragsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.