Entscheidungsgründe:
Die im Jahre 1905 geborenen Streitteile schlossen am 28. September 1935 die Ehe, der ein im Jahre 1937 geborener Sohn entstammt. Das Erstgericht wies das auf § 49 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Mannes mit folgender Begründung ab:Die im Jahre 1905 geborenen Streitteile schlossen am 28. September 1935 die Ehe, der ein im Jahre 1937 geborener Sohn entstammt. Das Erstgericht wies das auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsbegehren des Mannes mit folgender Begründung ab:
Die Beklagte habe schon vor der Ehe an einer schweren Trigeminusneuralgie gelitten und sei wegen dieses Leidens in der Folge wiederholt ärztlich behandelt und operiert worden. Sie hätte daher der besonderen Schonung und Aufmerksamkeit seitens des Klägers bedurft. Stattdessen habe er ihr außerordentlich schwere Belastungen auferlegt, indem er immer wieder zu verschiedenen Frauen in ehewidrige Beziehungen trat und sich damit gegenüber der Beklagten unter Mitteilung von Einzelheiten förmlich brüstete. Nachdem er schon vorher mit anderen Frauen die Ehe gebrochen hatte, habe er im Jahre 1950 mit der verheirateten Edith M*****, einer Nichte der Beklagten, ein Verhältnis begonnen. Er habe beabsichtigt, Edith M*****, die von ihm ein Kind erwartete, nach Scheidung der beiderseitigen Ehen zu heiraten. Die Beklagte habe daraufhin einen Selbstmordversuch unternommen, habe dem Kläger aber dann verziehen und die Ehe mit ihm fortgesetzt.
Im August 1957 sei der Kläger dann zu Anita B***** in intime Beziehungen getreten, welche sogar ihre Ehe, der mehrere Kinder entstammen, deshalb aufgab und von München nach Innsbruck zog. Der Kläger habe wegen dieser Beziehungen die Beklagte verlassen. Als er mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. Juni 1958 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.500,- verurteilt wurde und deswegen auch Exekution gegen ihn geführt wurde, sei er am 4. August 1958 zur Beklagten zurückgekehrt und habe eine Aussöhnung herbeigeführt, während Anita B*****, um einer von der Beklagten gegen sie eingebrachten Ehebruchsklage zu entgehen, nach München zurückgekehrt sei. Der Kläger habe aber seine Beziehungen zu Frau B***** aufrecht erhalten und habe diese in München besucht. Die Beklagte habe vor Weihnachten 1958 dem Kläger, in dem Bestreben, ihn ganz zurückzugewinnen, so lange "schöngetan", bis es zu einem ehelichen Verkehr kam. Der Kläger sei aber dennoch über die Feiertage zu Anita B***** gefahren und habe dann sogar zu Hause deren Weichnachtsgeschenke hergezeigt.
Im März 1959 habe er wieder die eheliche Wohnung verlassen und seit November 1959 lebe er mit Anita B***** in ehebrecherischer Gemeinschaft in einer von ihm gemieteten und von Frau B***** mit Möbeln ausgestatteten Wohnung am Innrain. Außerdem sei er aber noch im Jahre 1959 zweimal Arm in Arm mit Edith M***** gesehen worden. Wegen aller dieser Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen sei es zwischen den Ehegatten immer wieder zu lauten Streitigkeiten gekommen, durch die sogar die Nachbarn gestört wurden. Dass die Beklagte den Kläger dabei beschimpft und bedroht habe, könne nicht als erwiesen angenommen werden, wohl aber, dass der Kläger die Beklagte bei einer solchen Auseinandersetzung geschlagen habe. Beide Ehegatten seien dem Alkohol nicht abgeneigt, doch sei der Kläger kräftig genug, um davon keinen Schaden zu leiden, während die körperlich geschwächte Beklagte schon beim Genuss kleiner Mengen die Herrschaft über sich verliere. In diesem Zustand habe sie den Kläger vor anderen Personen unberechtigt verdächtigt, dass die Zeugin P***** dem Kläger für den Bau, den er für sie ausführte, nichts zu zahlen brauche. Einen anderen Auftrag habe der Kläger deshalb nicht erhalten, weil der Bauherr mit der Beklagten nichts zu tun haben wollte. Im Gasthaus habe die Beklagte Alkohol in auffälliger Weise nicht bloß am Tisch, sondern auch an der Schank genossen. Sie habe bei Ausflügen Alkohol mitgenommen, diesen getrunken und sich dann laut und ungebärdig verhalten. Die Trunksucht und die Ausschreitungen der Beklagten seien jedoch einerseits eine Folge ihrer Gebrechlichkeit, andererseits eine Folge der schweren Gemütsbelastung durch das Verhalten des Klägers.
Während die Beklagte auch heute noch offensichtlich den Kläger liebe und an ihm hänge, müsse die Ehe auf seiner Seite als unheilbar zerrüttet angesehen werden. Diese Zerrüttung sei jedoch nur durch das Verhalten des Klägers, nicht aber durch die geringen Verfehlungen der Beklagten, nämlich die ihrer Eifersucht entspringenden Vorwürfe und Verdächtigungen sowie die seltenen und nicht allzu argen alkoholischen Ausschreitungen, herbeigeführt worden. Diese Verfehlungen der Beklagten seien durchwegs Reaktionen auf das Verhalten des Klägers. Außerdem sei es sowohl am 4. August 1958 als auch anlässlich des ehelichen Verkehrs am 23. Dezember 1958 zu einer vollen Versöhnung gekommen und nach diesen Zeitpunkten seien keine Verfehlungen der Beklagten, wohl aber solche des Klägers erwiesen. Zufolge des Verhaltens des Klägers sei die Beklagte heute eine über ihre Jahre gealterte, gebrechliche Frau, die auf den Beistand des Klägers angewiesen sei. Es sei daher sittlich gerechtfertigt, die Ehe aufrechtzuerhalten.
Das Berufungsgericht bestätige dieses Urteil. Es übernahm im Wesentlichen die Feststellungen des Erstgerichtes und äußerte nur Bedenken hinsichtlich der Annahme, dass es anlässlich des ehelichen Verkehres zu Weihnachten 1958 zu einer vollständigen Versöhnung zwischen den Ehegatten gekommen sei und dass nachher keinerlei Verfehlungen der Beklagten mehr hervorgekommen seien, erachtete aber eine Klärung dieser Umstände aus rechtlichen Erwägungen für überflüssig.
Es pflichtete dem Erstgericht darin bei, dass das Verhalten der Beklagten, dass allerdings nicht zur Gänze als berechtigte Reaktion, zu werten sei, nicht die nur auf Seiten des Klägers bestehende Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe und dass dem Kläger die sittliche Rechtfertigung zum Scheidungsbegehren fehle. Den Verfehlungen der Beklagten, die darin bestehen, dass sie den Kläger in der Öffentlichkeit bloßgestellt, dass sie ihm geschäftliche Unannehmlichkeiten verursacht und sein Ansehen vor den Angestellten beeinträchtigt habe, stünden jahrelange ehebrecherische Verhältnisse mit verschiedenen Frauen, mehrmaligen Verlassen des ehelichen Haushaltes, Verletzung der Unterhaltspflicht, Fortsetzung des Verhältnisses mit Anita B*****, trotz der mit der Beklagten am 4. August 1958 herbeigeführten Versöhnung und schließlich die Aufnahme einer ehebrecherischen Gemeinschaft mit Anita B***** im November 1959 gegenüber. Diese Verfehlungen des Klägers seien um so viel gewichtiger als die der Beklagten, dass sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sei.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Der Kläger beantragt, dieses Urteil entweder dahin abzuändern, dass die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten geschieden werde, oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.