Begründung:
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****.
Am 5. 6. 2003 wurde von der Eigentümergemeinschaft mittels Mehrheitsbeschlusses im Umlaufweg nachstehender Beschluss gefasst:
„Die Hausverwaltung Dr. Peter B***** wird namens der Wohnungseigentümergemeinschaft ***** beauftragt und ermächtigt, ein angemessenes Nutzungsentgelt von den Miteigentümern Helga U***** und Dipl. Ing. Siamag S***** wegen deren titelloser Benützung der - nach Wohnungseigentumsvertrag und Grundbuchstand - allgemeine Flächen des Hauses darstellenden Wohnungsräume/ehemalige Dachbodenräume zu begehren, erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen und zu diesem Zweck namens und auf Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen."
Der Antragstellerin wurde im Umlaufverfahren keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Zusammen mit einem Schreiben vom 25. 6. 2003 des Rechtsanwalts Dr. B***** wurde die Abstimmungsliste am schwarzen Brett des Hauses ausgehängt und mitgeteilt:
„Die beiliegende Abstimmungsliste wurde von 73, 44 % der Miteigentümer unterfertigt, das heißt 73,44 % der Miteigentümer befürworten die Beauftragung zur gerichtlichen Durchsetzung eines angemessenen Nutzungsentgelts. Der Beschluss vom 5. 6. 2003 wird am 26. 6. 2003 im Haus ausgehängt. Die Frist zur Anfechtung beträgt für Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung drei Monate und endet somit am 5. 9. 2003. Sämtliche Anträge sind an das zuständige Bezirksgericht zu richten und nicht an den Hausverwalter. Antragsgegner sind die anderen Wohnungseigentümer."
Mit Schreiben der Wohnungseigentümerin Inge W***** (25. Antragsgegnerin) wurde der Antragstellerin diese Abstimmungsliste übermittelt (25. 6. 2003, hinterlegt am 27. 6. 2003). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 1. 9. 2003 bekämpfte die Antragstellerin den Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer und beantragte seine Aufhebung. Sie begründete das Begehren damit, dass der bezeichnete Beschluss eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstelle, weswegen ihre Anfechtung rechtzeitig sei. Der Beschluss sei auch unwirksam, weil ihr keine Gelegenheit zur Äußerung im Abstimmungsverfahren gegeben worden sei. Jedenfalls bezüglich des erhobenen Anspruchs auf Benutzungsentgelt gegen Dipl. Ing. S***** hätte sie am Abstimmungsverfahren beteiligt werden müssen. Die Antragsgegner bestritten dies und begehrten die Abweisung des Antrags. Der Antragstellerin komme kein Stimmrecht zu. Der angefochtene Beschluss stelle eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, weshalb seine Anfechtung als verspätet zurückzuweisen sei.
Das Erstgericht erklärte den bezeichneten Mehrheitsbeschluss für unwirksam.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen beurteilte das Erstgericht den von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gefassten Beschluss als einen, der jedenfalls nicht zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu zählen sei. Die beschlossene Maßnahme sei der außerordentlichen Verwaltung zuzuordnen. Dies um so mehr, als § 17 WEG, der bei der Auslegung heranzuziehen sei, weil er die Vorgangsweise der Wohnungseigentümer bei Abschluss einer Benützungsregelung über allgemeine Teile der Liegenschaft regle, sogar grundsätzlich Einstimmigkeit vorsehe. Offensichtlich sei auch der Hausverwalter dieser Ansicht gewesen, weil er in seinem Schreiben an die Wohnungseigentümer die Maßnahme als Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung bezeichnet und über eine dreimonatige Anfechtungsfrist belehrt habe.Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen beurteilte das Erstgericht den von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gefassten Beschluss als einen, der jedenfalls nicht zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu zählen sei. Die beschlossene Maßnahme sei der außerordentlichen Verwaltung zuzuordnen. Dies um so mehr, als Paragraph 17, WEG, der bei der Auslegung heranzuziehen sei, weil er die Vorgangsweise der Wohnungseigentümer bei Abschluss einer Benützungsregelung über allgemeine Teile der Liegenschaft regle, sogar grundsätzlich Einstimmigkeit vorsehe. Offensichtlich sei auch der Hausverwalter dieser Ansicht gewesen, weil er in seinem Schreiben an die Wohnungseigentümer die Maßnahme als Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung bezeichnet und über eine dreimonatige Anfechtungsfrist belehrt habe.
Die Anrufung des Gerichtes sei daher mit 1. 9. 2003 rechtzeitig. Das Begehren auf Aufhebung des bezeichneten Beschlusses sei auch berechtigt, weil die Antragstellerin Mängel der Willensbildung geltend mache. Es sei von den Antragsgegnern gar nicht bestritten worden, dass der Antragstellerin keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden sei. Soweit die Beschlussfassung aber die Einhebung eines Benützungsentgelts von Dipl. Ing. S***** betroffen habe, wäre die Antragstellerin vor Beschlussfassung anhörungsberechtigt gewesen. Ebenso sei das Anhörungsrecht des Wohnungseigentümers zu Dipl. Ing. S***** bei der Beschlussfassung über die Einhebung eines Benützungsentgelts von der Antragstellerin verletzt worden. Diese formelle Verfahrensverletzung bewirke, dass der Mehrheitsbeschluss rechtsunwirksam und deshalb aufzuheben sei.
Einen dagegen von den 17. und 25. Antragsgegnerinnen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies den Antrag ab. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht, dass die angefochtene Beschlussfassung dem Bereich der außerordentlichen Verwaltung zuzuordnen sei.
Im Wohnungseigentumsrecht stelle der Abschluss des Mietvertrags mit einem Miteigentümer zwar eine wichtige Veränderung dar, die der Zustimmung aller bedürfe. Im gegenständlichen Fall werde jedoch nicht ein obligatorisches Recht eingeräumt, sondern bloß ein Entgelt für eine zu Unrecht in Anspruch genommene Benützung eingefordert. Eine solche Forderung erweise sich als im gewöhnlichen Verlauf der Dinge notwendig und zweckmäßig und diene im Wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer. Bei der eigenmächtigen Nutzung allgemeiner Teile, für die hier ein Benützungsentgelt gefordert werde, handle es sich um einen rechtswidrigen Eingriff, gegen den sich jeder Minderheitseigentümer zur Wehr setzen könne. Um so mehr müsse es einem Hausverwalter das Recht zukommen, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Benützungsentgelt einzufordern.
Allerdings entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass ein in die ordentliche Verwaltung fallendes Geschäft, das nach den Umständen gegen bekannte Interessen eines Minderheitseigentümers verstoße, als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme zu qualifizieren sei, die nur einstimmig beschlossen werden könne. Darunter könnten aber nur wohlverstandene Interessen eines Miteigentümers fallen, was auf die Antragstellerin und den Miteigentümer S***** bei deren titellos in Anspruch genommener Nutzung allgemeiner Teile, ohne dafür Entgelt zu zahlen, nicht zutreffe.
Damit ergebe sich, dass die Antragstellerin die einmonatige Frist des § 24 Abs 6 WEG versäumt habe, was zur Abweisung ihres Begehrens führen müsse.Damit ergebe sich, dass die Antragstellerin die einmonatige Frist des Paragraph 24, Absatz 6, WEG versäumt habe, was zur Abweisung ihres Begehrens führen müsse.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige, der außerordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei, weil zur Abgrenzung ordentliche/außerordentliche Verwaltung ausreichende höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Darüber hinaus wird begehrt, die Antragsgegner zum Ersatz der Barauslagen zu verpflichten. Die 17. und 25. Antragsgegner haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, Gebrauch gemacht und darin beantragt den Revisionsrekurs der Antragstellerin zurück- in eventu abzuweisen.