Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers liegt in der Entscheidung des Rekursgerichtes keine Abänderung, sondern eine "echte" Aufhebung. Ein "echter" Aufhebungsbeschluß liegt dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt (RIS-Justiz RS0044037; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 527). Im hier vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes nicht ersatzlos behoben, sondern ergänzende Erhebungen über die von Amts wegen wahrgenommene Zulässigkeit des eingebrachten Antrages aufgetragen. Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes enthält somit keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS004037; vgl zum vergleichbaren Fall der Aufhebung einer von Amts wegen erfolgten Zurückweisung wegen vermeintlicher Verspätung einer Berufung: 2 Ob 572/79).Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers liegt in der Entscheidung des Rekursgerichtes keine Abänderung, sondern eine "echte" Aufhebung. Ein "echter" Aufhebungsbeschluß liegt dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt (RIS-Justiz RS0044037; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 527,). Im hier vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes nicht ersatzlos behoben, sondern ergänzende Erhebungen über die von Amts wegen wahrgenommene Zulässigkeit des eingebrachten Antrages aufgetragen. Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes enthält somit keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS004037; vergleiche zum vergleichbaren Fall der Aufhebung einer von Amts wegen erfolgten Zurückweisung wegen vermeintlicher Verspätung einer Berufung: 2 Ob 572/79).
Der Beschluß des Rekursgerichtes stellt sich somit als ein solcher im Sinne des § 14b Abs 1 AußStrG dar.Der Beschluß des Rekursgerichtes stellt sich somit als ein solcher im Sinne des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG dar.
Schon nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage waren Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruches war der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein außerordentlicher Rekurs war ausgeschlossen (EFSlg 73.562; RIS-Justiz RS0030814).Schon nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 geltenden Rechtslage waren Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruches war der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein außerordentlicher Rekurs war ausgeschlossen (EFSlg 73.562; RIS-Justiz RS0030814).
Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. 12. 1997 ergangen sind, sind nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anwendbar (Art XXXII Z 14 leg cit). § 14b Abs 1 AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des § 14 Abs 4 leg cit (RV 898 BlgNR XX. GP, 30). Es ist daher die angeführte ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben (RIS-Justiz RS0109580, RS0030814, zuletzt 9 Ob 231/98f).Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. 12. 1997 ergangen sind, sind nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anwendbar (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, leg cit). Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des Paragraph 14, Absatz 4, leg cit Regierungsvorlage 898 BlgNR römisch zwanzig. GP, 30). Es ist daher die angeführte ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben (RIS-Justiz RS0109580, RS0030814, zuletzt 9 Ob 231/98f).