[16] Die Revision ist zulässig und berechtigt.
[17] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, eigenmächtige Eingriffe eines anderen Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum mit einer Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) abzuwehren (RS0012137; RS0012112). Solche Klagen gehören nach der Rechtsprechung ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg (RS0013199 [T2]; 5 Ob 80/25p mwN). 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, eigenmächtige Eingriffe eines anderen Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum mit einer Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB) abzuwehren (RS0012137; RS0012112). Solche Klagen gehören nach der Rechtsprechung ungeachtet des Paragraph 838 a, ABGB auf den streitigen Rechtsweg (RS0013199 [T2]; 5 Ob 80/25p mwN).
[18] 1.2 Die Klage ist aufgrund der dazu vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen und des verfolgten Rechtsschutzziels (Unterlassung der Benützung von Allgemeinflächen) als Eigentumsfreiheitsklage im Sinn des § 523 ABGB anzusehen. Die Klägerin wendet sich gegen die von ihr als eigenmächtig erachtete Nutzung des Zugangswegs zum Haus durch ein dauerhaftes Abstellen von Müllcontainern, obwohl für die Mülltonnen ein eigener Müllraum vorhanden ist. Erfolgreich kann sie mit diesem Begehren aber nur dann sein, wenn diese von ihr beanstandete Vorgangsweise als „eigenmächtig“ zu qualifizieren ist. 1.2 Die Klage ist aufgrund der dazu vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen und des verfolgten Rechtsschutzziels (Unterlassung der Benützung von Allgemeinflächen) als Eigentumsfreiheitsklage im Sinn des Paragraph 523, ABGB anzusehen. Die Klägerin wendet sich gegen die von ihr als eigenmächtig erachtete Nutzung des Zugangswegs zum Haus durch ein dauerhaftes Abstellen von Müllcontainern, obwohl für die Mülltonnen ein eigener Müllraum vorhanden ist. Erfolgreich kann sie mit diesem Begehren aber nur dann sein, wenn diese von ihr beanstandete Vorgangsweise als „eigenmächtig“ zu qualifizieren ist.
[19] 1.3 Die Beklagten haben von Beginn des Verfahrens an darauf hingewiesen, dass die beanstandete Nutzung des Wegs durch das Abstellen der Abfallbehälter im unmittelbaren Zusammenhang mit der Organisation der Müllentsorgung der Liegenschaft stehe und dass es sich nicht um eine Nutzung allgemeiner Teile der Liegenschaft zugunsten nur eines Wohnungseigentumsobjekts (im Sinn des § 16 WEG) handle. Auch in ihrer Revision argumentieren sie, dass die (dauerhaft außerhalb des Müllraums abgestellten) Müllcontainer (unstrittig) auch im Miteigentum der Klägerin stehen und das Abstellen weder eine Widmungsfrage (im Sinn des § 16 WEG) noch ein Substanzeingriff in die Liegenschaft sei. 1.3 Die Beklagten haben von Beginn des Verfahrens an darauf hingewiesen, dass die beanstandete Nutzung des Wegs durch das Abstellen der Abfallbehälter im unmittelbaren Zusammenhang mit der Organisation der Müllentsorgung der Liegenschaft stehe und dass es sich nicht um eine Nutzung allgemeiner Teile der Liegenschaft zugunsten nur eines Wohnungseigentumsobjekts (im Sinn des Paragraph 16, WEG) handle. Auch in ihrer Revision argumentieren sie, dass die (dauerhaft außerhalb des Müllraums abgestellten) Müllcontainer (unstrittig) auch im Miteigentum der Klägerin stehen und das Abstellen weder eine Widmungsfrage (im Sinn des Paragraph 16, WEG) noch ein Substanzeingriff in die Liegenschaft sei.
[20] 2.1 Die von der Klägerin beanstandete Nutzung betrifft unstrittig nur allgemeine Teile der Liegenschaft und nicht eine Widmungsänderung eines Wohnungseigentumsobjekts. Die allgemeinen Teile der Liegenschaft dienen nach ihrer Zweckbestimmung (faktischen Beschaffenheit wie zB Zugänge zu den Objekten) oder nach ihrer Widmung der allgemeinen Benützung (§ 2 Abs 4 WEG). Während die Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte jeweils nur den Wohnungseigentümern zukommt (§ 16 WEG), steht die Nutzung der allgemein verfügbaren Teile der Liegenschaft sämtlichen Wohnungseigentümern als Teilhaberrecht im Sinn der Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums zu (5 Ob 80/25p mwN). 2.1 Die von der Klägerin beanstandete Nutzung betrifft unstrittig nur allgemeine Teile der Liegenschaft und nicht eine Widmungsänderung eines Wohnungseigentumsobjekts. Die allgemeinen Teile der Liegenschaft dienen nach ihrer Zweckbestimmung (faktischen Beschaffenheit wie zB Zugänge zu den Objekten) oder nach ihrer Widmung der allgemeinen Benützung (Paragraph 2, Absatz 4, WEG). Während die Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte jeweils nur den Wohnungseigentümern zukommt (Paragraph 16, WEG), steht die Nutzung der allgemein verfügbaren Teile der Liegenschaft sämtlichen Wohnungseigentümern als Teilhaberrecht im Sinn der Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums zu (5 Ob 80/25p mwN).
[21] 2.2 Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Sache, wenn er auch einen persönlichen Bedarf daran hat (RS0013612). Die Widmung einerseits als allgemeiner Teil der Liegenschaft und andererseits als Wohnungseigentumsobjekt erfolgt ausschließlich durch die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (vgl RS0120725). 2.2 Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Sache, wenn er auch einen persönlichen Bedarf daran hat (RS0013612). Die Widmung einerseits als allgemeiner Teil der Liegenschaft und andererseits als Wohnungseigentumsobjekt erfolgt ausschließlich durch die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer vergleiche RS0120725).
[22] 3.1 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjekts und auch nicht um eine Vereinbarung von Sondernutzungsrechten einzelner Mit- und Wohnungseigentümer an allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die Mit- und Wohnungseigentümer haben sich zunächst im Wohnungseigentumsvertrag darauf geeinigt, einen eigenen Müllraum zur Aufbewahrung der Müllsammelbehälter zu errichten und zu verwenden. Die Organisation der Durchführung der Müllentsorgung, für die es unstrittig jedenfalls immer wieder erforderlich ist, die Sammelbehälter rechtzeitig vor den Abholterminen aus dem Müllraum heraus zu holen, an die Grundstücksecke zu befördern und dort für die Abholung abzustellen, fällt in den Bereich der Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 WEG. Dass es jemals einen anderen Grund gegeben hätte, die Müllcontainer an dieser Stelle der Liegenschaft abzustellen, behauptet auch die Klägerin nicht. Ebenso wenig gibt es Vorbringen dazu (oder Anhaltspunkte dafür), dass durch diese Vorgangsweise die Nutzung des Zugangsbereichs zum Haus in irgendeiner Weise beeinträchtigt (etwa verschmälert) worden wäre. Die von der Klägerin auch noch in ihrer Revisionsbeantwortung behauptete Geruchsbelästigung, die vom Biomüll ausgehen soll, dessen Sammelbehälter bisher aber nach den Feststellungen vom dauerhaften Abstellen außerhalb des Müllraums nicht betroffen war, ist auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts nicht nachvollziehbar (nach der Aktenlage befindet sich der Abstellbereich an der Grundstücksgrenze weiter vom Wohnhaus – und damit auch von der Wohnung der Klägerin – entfernt als der Müllraum, der überdacht ist, aufgrund seiner Bauweise aber keinen Schutz vor Geruchsemissionen darstellt). 3.1 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjekts und auch nicht um eine Vereinbarung von Sondernutzungsrechten einzelner Mit- und Wohnungseigentümer an allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die Mit- und Wohnungseigentümer haben sich zunächst im Wohnungseigentumsvertrag darauf geeinigt, einen eigenen Müllraum zur Aufbewahrung der Müllsammelbehälter zu errichten und zu verwenden. Die Organisation der Durchführung der Müllentsorgung, für die es unstrittig jedenfalls immer wieder erforderlich ist, die Sammelbehälter rechtzeitig vor den Abholterminen aus dem Müllraum heraus zu holen, an die Grundstücksecke zu befördern und dort für die Abholung abzustellen, fällt in den Bereich der Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG. Dass es jemals einen anderen Grund gegeben hätte, die Müllcontainer an dieser Stelle der Liegenschaft abzustellen, behauptet auch die Klägerin nicht. Ebenso wenig gibt es Vorbringen dazu (oder Anhaltspunkte dafür), dass durch diese Vorgangsweise die Nutzung des Zugangsbereichs zum Haus in irgendeiner Weise beeinträchtigt (etwa verschmälert) worden wäre. Die von der Klägerin auch noch in ihrer Revisionsbeantwortung behauptete Geruchsbelästigung, die vom Biomüll ausgehen soll, dessen Sammelbehälter bisher aber nach den Feststellungen vom dauerhaften Abstellen außerhalb des Müllraums nicht betroffen war, ist auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts nicht nachvollziehbar (nach der Aktenlage befindet sich der Abstellbereich an der Grundstücksgrenze weiter vom Wohnhaus – und damit auch von der Wohnung der Klägerin – entfernt als der Müllraum, der überdacht ist, aufgrund seiner Bauweise aber keinen Schutz vor Geruchsemissionen darstellt).
[23] 3.2 In der Eigentümerversammlung am 30. April 2021 hat die (durch ihren Rechtsanwalt vertretene) Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer einen Beschluss darüber gefasst, dass die Müllcontainer (auch) außerhalb der Abholzeiten „im Zugangsbereich (Weg) abgestellt werden dürfen“. Die Klägerin hat zugestanden, dass sie diesen Beschluss nicht bekämpft hat. Die Beschlussfassung durch die für die Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung zuständige Mehrheit steht jedenfalls daher einer Qualifikation der beanstandeten Vorgangsweise als „eigenmächtig“ entgegen.
[24] 4. Die Gegenargumente der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung überzeugen nicht:
[25] 4.1 Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht den Widerspruch seiner Begründung zur Entscheidung 5 Ob 76/93 bemerkt: Diesem Fall lag ein (unrichtig) im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erhobener Antrag auf Unterfertigung eines Bauansuchens zugrunde. Im Zuge der Generalsanierung eines Hauses hatte zuvor die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen, auf der Liegenschaft statt der bisher an einer Stelle unmittelbar neben der Veranda einer im Erdgeschoß liegenden Wohnung befindlichen Müllkübel ein eigenes Müllhäuschen an einem neuen Stellplatz zu errichten. Der davon nicht informierte Antragsgegner verweigerte seine Mitwirkung an der nachträglichen Einholung einer Baubewilligung für das Müllhäuschen. Im Zusammenhang mit der Qualifikation als im streitigen Verfahren zu behandelndes Begehren beurteilte der Senat die Vorgangsweise der Mit- und Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über die Errichtung des Müllhäuschens als wirksam mehrheitlich beschlossene Verwaltungmaßnahme (im Zuge von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten).
[26] 4.2 Im vorliegenden Fall geht es letztlich um eine vergleichbare Änderung, die zwar nicht Beschlussfassung im Zuge von „Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten“ angesehen werden kann, die aber ebenfalls zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehört, weil sie letztlich die kommunale Versorgung (Müllentsorgung) der Liegenschaft betrifft (vgl dazu etwa Terlitza in GeKo Wohnrecht II2 § 28 Rz 151 mwN). Diese Agenden (Verwaltungshandlungen) zeichnen sich nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats (RS0109188) dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Durch die mehrheitlich beschlossene andere Vorgangsweise für die Müllentsorgung der Liegenschaft wird auch – entgegen der Rechtsansicht der Klägerin – keine „dem ortsüblichen Standard und dem Vertrag widersprechende Situation geschaffen“. 4.2 Im vorliegenden Fall geht es letztlich um eine vergleichbare Änderung, die zwar nicht Beschlussfassung im Zuge von „Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten“ angesehen werden kann, die aber ebenfalls zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehört, weil sie letztlich die kommunale Versorgung (Müllentsorgung) der Liegenschaft betrifft vergleiche dazu etwa Terlitza in GeKo Wohnrecht II2 Paragraph 28, Rz 151 mwN). Diese Agenden (Verwaltungshandlungen) zeichnen sich nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats (RS0109188) dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Durch die mehrheitlich beschlossene andere Vorgangsweise für die Müllentsorgung der Liegenschaft wird auch – entgegen der Rechtsansicht der Klägerin – keine „dem ortsüblichen Standard und dem Vertrag widersprechende Situation geschaffen“.
[27] 4.3 Soweit die Klägerin behauptet, mit dem dauerhaften Abstellen der Müllcontainer sei für sie eine Geruchsbelästigung verbunden, findet sich dafür – wie bereits erwähnt – im Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Ausführungen zu der von den Beklagten in Zweifel gezogenen Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens sowie zur Wiederholungsgefahr erübrigen sich, weil das Klagebegehren nicht berechtigt ist.
[28] 4.4 Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und auch das Eventualbegehren der Klägerin abzuweisen.
[29] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin zutreffende Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten erhoben (ON 82): Die beiden Schriftsätze vom 11. sowie vom 13. Juli 2022 waren nicht vom Gericht aufgetragen und das Vorbringen hätte auch in der Tagsatzung am 20. Juli 2022 erstattet werden können. Bei der Mitteilung vom 6. September 2022 handelte es sich um eine in die Sphäre der Beklagten fallende Vertagungsbitte. Für die Streitverhandlung vom 20. Dezember 2022 gebührt nicht der doppelte, sondern nur der einfache Einheitssatz. Die Schriftsätze (bzw Stellungnahmen) der Beklagten vom 30. März 2023, vom 21. August 2023, vom 13. Februar 2024 und vom 18. Oktober 2024 wurden jeweils nicht vom Gericht aufgetragen. Entsprechend diesen Einwendungen war das Kostenverzeichnis der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren zu korrigieren. Die Kosten für die Berufung (3.697,56 EUR, darin 303,76 EUR USt und 1.875 EUR Barauslagen) und für die Revision (3.597,66 EUR, darin 208,36 EUR USt und 2.347,50 EUR Barauslagen) wurden hingegen korrekt verzeichnet. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin zutreffende Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten erhoben (ON 82): Die beiden Schriftsätze vom 11. sowie vom 13. Juli 2022 waren nicht vom Gericht aufgetragen und das Vorbringen hätte auch in der Tagsatzung am 20. Juli 2022 erstattet werden können. Bei der Mitteilung vom 6. September 2022 handelte es sich um eine in die Sphäre der Beklagten fallende Vertagungsbitte. Für die Streitverhandlung vom 20. Dezember 2022 gebührt nicht der doppelte, sondern nur der einfache Einheitssatz. Die Schriftsätze (bzw Stellungnahmen) der Beklagten vom 30. März 2023, vom 21. August 2023, vom 13. Februar 2024 und vom 18. Oktober 2024 wurden jeweils nicht vom Gericht aufgetragen. Entsprechend diesen Einwendungen war das Kostenverzeichnis der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren zu korrigieren. Die Kosten für die Berufung (3.697,56 EUR, darin 303,76 EUR USt und 1.875 EUR Barauslagen) und für die Revision (3.597,66 EUR, darin 208,36 EUR USt und 2.347,50 EUR Barauslagen) wurden hingegen korrekt verzeichnet.