Aus der Begründung:
Die Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die ihrem Vertreter zur Beibringung seiner Vollmacht gesetzte Frist nicht eingehalten wurde, beruft sich aber neuerlich auf die in den Akten 14 Cg 856/68 des Erstgerichts erliegende Vollmacht und vertritt die Meinung, die beim Erstgericht eingebrachte Berufung sei durch diese Vollmacht "gedeckt".
Gem § 30 Abs 1 ZPO haben Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, die in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann. Es entspricht der Gerichtspraxis, daß dieser Nachweis der Bevollmächtigung auch durch Bezugnahme auf eine in anderen Akten desselben Gerichts erliegende Vollmachtsurkunde als erbracht angesehen werden kann, wobei das Vorhandensein der Vollmacht vom Gericht von Amts wegen zu überwachen ist (Neumann, Komm z d ZPG[4] I 499; Fasching, Komm z d ZPG II 263; GlUNF 7428). Für das Prozeßgericht bestand also, solange das Verfahren bei ihm anhängig war, kein Grund, weitere Vollmachtsurkunden abzufordern. Anders verhält sich aber die Sache, sobald das Verfahren bei einem anderen Gericht anhängig werden soll. Wird dem Berufungsgericht die Vollmacht nicht gem § 30 Abs 1 ZPO vorgelegt und kann sich die Partei auch nicht auf eine bei diesem Gericht, also beim Berufungsgericht, in einem anderen Akt erliegende Vollmacht berufen, so tritt der in § 37 Abs 1 ZPO vorgesehene Mangel der Vollmacht ein, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufung auf eine Vollmacht, die bei den Akten eines anderen Gerichts erliegt, mag dies auch das Prozeßgericht sein, genügt nicht zum Nachweis der Bevollmächtigung vor dem Berufungsgericht. Eine Beischaffung einer solchen Vollmacht von Amts wegen ist mit § 30 Abs 1 ZPO nicht vereinbar (JBl 1936, 479).Gem Paragraph 30, Absatz eins, ZPO haben Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, die in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann. Es entspricht der Gerichtspraxis, daß dieser Nachweis der Bevollmächtigung auch durch Bezugnahme auf eine in anderen Akten desselben Gerichts erliegende Vollmachtsurkunde als erbracht angesehen werden kann, wobei das Vorhandensein der Vollmacht vom Gericht von Amts wegen zu überwachen ist (Neumann, Komm z d ZPG[4] römisch eins 499; Fasching, Komm z d ZPG römisch zwei 263; GlUNF 7428). Für das Prozeßgericht bestand also, solange das Verfahren bei ihm anhängig war, kein Grund, weitere Vollmachtsurkunden abzufordern. Anders verhält sich aber die Sache, sobald das Verfahren bei einem anderen Gericht anhängig werden soll. Wird dem Berufungsgericht die Vollmacht nicht gem Paragraph 30, Absatz eins, ZPO vorgelegt und kann sich die Partei auch nicht auf eine bei diesem Gericht, also beim Berufungsgericht, in einem anderen Akt erliegende Vollmacht berufen, so tritt der in Paragraph 37, Absatz eins, ZPO vorgesehene Mangel der Vollmacht ein, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufung auf eine Vollmacht, die bei den Akten eines anderen Gerichts erliegt, mag dies auch das Prozeßgericht sein, genügt nicht zum Nachweis der Bevollmächtigung vor dem Berufungsgericht. Eine Beischaffung einer solchen Vollmacht von Amts wegen ist mit Paragraph 30, Absatz eins, ZPO nicht vereinbar (JBl 1936, 479).
Mit Recht ist daher das Berufungsgericht von einem für den Bereich des Berufungsverfahrens vorliegenden Mangel der Bevollmächtigung ausgegangen.