Der Revisionsrekurs ist zwar gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zwar gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Zunächst ist zu sagen, dass der Oberste Gerichtshof die vor allem aus dem Gleichheitsgrundsatz und der Unverletzlichkeit des Eigentums abgeleiteten Bedenken der Antragsgegner gegen die Verfassungsmäßigkeit des durch § 44 Abs 2 und 3 MRG normierten Eingriffs in bestehende Mietverträge nicht teilt (so schon OGH 3. 7. 1984, 5 Ob 86/83 = ImmZ 1984, 330).Zunächst ist zu sagen, dass der Oberste Gerichtshof die vor allem aus dem Gleichheitsgrundsatz und der Unverletzlichkeit des Eigentums abgeleiteten Bedenken der Antragsgegner gegen die Verfassungsmäßigkeit des durch Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG normierten Eingriffs in bestehende Mietverträge nicht teilt (so schon OGH 3. 7. 1984, 5 Ob 86/83 = ImmZ 1984, 330).
Die Einwände der Antragsgegner gegen die Auslegung des § 16 Abs 3 Satz 2 MRG durch das Rekursgericht lassen sich wie folgt zusammenfassen:Die Einwände der Antragsgegner gegen die Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 MRG durch das Rekursgericht lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Aus dem Mietrechtsgesetz in seiner Gesamtheit gehe hervor, dass der Gesetzgeber die starren Mietzinsgrenzen nach oben habe öffnen wollen. Die Zulassung eines gegenüber den Kategoriemietzinsen des § 16 Abs 2 MRG höheren angemessenen Mietzinses im § 16 Abs 1 MRG zeige, dass es Wohnungen mit höheren Qualitäts- und Ausstattungsmerkmalen als jenen des § 16 Abs 2 MRG, also gleichsam einer Überkategorie zugehörige Wohnungen gebe. Die Auslegung des Rekursgerichts, wonach die Ausstattungskategorien - von unten nach oben gesehen - bei der Kategorie A endeten, sei demnach verfehlt. § 16 Abs 3 Satz 2 MRG sei im Sinne einer Öffnung zu § 16 Abs 1 MRG dahin zu interpretieren, dass § 16 MRG als Reihung von den nach unten, nämlich von Abs 1 bis Abs 4 zu verstehen sei und entweder zusätzlich zu den im Abs 1 demonstrativ aufgezählten Merkmalen oder im Rahmen des Kriteriums des Ausstattungszustands, der über die Mindesterfordernisse des Abs 2 hinausgehe, Platz dafür sei, Vorteile in der Verwendbarkeit eines Mietgegenstands, wie sie das Recht auf Liftbenützung einem Mieter gebe, zu berücksichtigen. Die Auffassung dieser Vorteile als Merkmale einer höheren Ausstattungskategorie führe im Wege eines extensiven Verständnisses dieses Begriffs zur Überwindung der verbalen Schranke des § 16 Abs 3 Satz 2 MRG. Nicht zuletzt die durch das Mietrechtsgesetz hinsichtlich der Tragung der einen Hauslift betreffenden Instandhaltungskosten zu Lasten des Hauseigentümers herbeigeführte Änderung rechtfertige die Annahme, dass im Rahmen der Mietzinsfrage auf das Qualitätsmerkmal der Liftbenützung zugunsten des Hauseigentümers Bedacht genommen werden könne.Aus dem Mietrechtsgesetz in seiner Gesamtheit gehe hervor, dass der Gesetzgeber die starren Mietzinsgrenzen nach oben habe öffnen wollen. Die Zulassung eines gegenüber den Kategoriemietzinsen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG höheren angemessenen Mietzinses im Paragraph 16, Absatz eins, MRG zeige, dass es Wohnungen mit höheren Qualitäts- und Ausstattungsmerkmalen als jenen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG, also gleichsam einer Überkategorie zugehörige Wohnungen gebe. Die Auslegung des Rekursgerichts, wonach die Ausstattungskategorien - von unten nach oben gesehen - bei der Kategorie A endeten, sei demnach verfehlt. Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 MRG sei im Sinne einer Öffnung zu Paragraph 16, Absatz eins, MRG dahin zu interpretieren, dass Paragraph 16, MRG als Reihung von den nach unten, nämlich von Absatz eins bis Absatz 4, zu verstehen sei und entweder zusätzlich zu den im Absatz eins, demonstrativ aufgezählten Merkmalen oder im Rahmen des Kriteriums des Ausstattungszustands, der über die Mindesterfordernisse des Absatz 2, hinausgehe, Platz dafür sei, Vorteile in der Verwendbarkeit eines Mietgegenstands, wie sie das Recht auf Liftbenützung einem Mieter gebe, zu berücksichtigen. Die Auffassung dieser Vorteile als Merkmale einer höheren Ausstattungskategorie führe im Wege eines extensiven Verständnisses dieses Begriffs zur Überwindung der verbalen Schranke des Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 MRG. Nicht zuletzt die durch das Mietrechtsgesetz hinsichtlich der Tragung der einen Hauslift betreffenden Instandhaltungskosten zu Lasten des Hauseigentümers herbeigeführte Änderung rechtfertige die Annahme, dass im Rahmen der Mietzinsfrage auf das Qualitätsmerkmal der Liftbenützung zugunsten des Hauseigentümers Bedacht genommen werden könne.
Diesen Einwänden ist Nachstehendes entgegenzuhalten:
Das Mietrechtsgesetz unterscheidet in seinem die Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses für in Hauptmiete vergebene Mietgegenstände behandelnden § 16 - wenn man von dem im gegenständlichen Zusammenhang nicht bedeutungsvollen Fall des § 16 Abs 1 Z 7 MRG absieht - zwei Gruppen von Mietgegenständen, und zwar 1.) die im § 16 Abs 1 MRG aufgezählten Mietgegenstände, in Ansehung deren ohne die Beschränkungen des § 16 Abs 2 MRG die Vereinbarung eines Hauptmietzinses bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig ist, und 2.) die Mietgegenstände, bei denen die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 MRG nicht vorliegen und der Hauptmietzins je Quadratmeter Nutzfläche und Monat die im § 16 Abs 2 Z 1 bis 4 MRG festgelegten Kategorieobergrenzen nicht übersteigen darf. Während die für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses im Sinne des § 16 Abs 1 MRG maßgebenden wertbestimmenden Faktoren im Gesetz mit ganz allgemeinen Begriffen bezeichnet werden, die in gewissem Umfang ein Abstellen der Beurteilung auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalls ermöglichen, sind als wertbestimmende Faktoren, die für die Zuordnung der Mietgegenstände (Wohnungen) zu den Kategorien A bis D des § 16 Abs 2 Z 1 bis 4 MRG maßgebend sein sollen, im Gesetz kasuistisch nur einzelne (relativ) konkret umschriebene Ausstattungsmerkmale herausgegriffen, die bloß eine grob schematische Beurteilung unter Außerachtlassung der sonstigen wertbestimmenden Faktoren gestatten. Diese schematische, auf die außerhalb der genannten Ausstattungsmerkmale liegenden, für den konkreten Fall sonst noch wertbestimmenden Faktoren nicht Bedacht nehmende Regelung des § 16 Abs 2 MRG wird zwar durch die Bestimmung des § 16 Abs 3 Satz 2 MRG flexibler gestaltet; dies jedoch nur in engen Grenzen: Ein nach der Aufzählung des § 16 Abs 2 MRG zu den jeweiligen Mindesterfordernissen einer bestimmten Wohnungskategorie gehörendes, im Einzelfall aber fehlendes Ausstattungsmerkmal - nicht jedoch eine Badegelegenheit - kann nur durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie, nicht aber durch sonstige wertbestimmende Faktoren im Sinne des § 16 Abs 1 MRG aufgewogen werden (vgl Würth-Zingher, MRG2, 79 f Anm 38 zu § 16). Diese eindeutige gesetzliche Regelung spricht sowohl gegen die Auffassung Schuppichs (Die Neuordnung des Mietrechts 27), dass der einer Wohnung, die alle anderen Mindesterfordernisse der Kategorie A aufweist, fehlende Vorraum durch die bevorzugte Grünlage dieser Wohnung aufgewogen werden könnte, als auch gegen die von den Antragsgegnern verfochtene Ansicht, die der Wohnung des Antragstellers zur Einordnung in die Kategorie A fehlende zentrale Wärmeversorgungsanlage (oder Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung) und Warmwasseraufbereitung könnte durch den zur Verfügung stehenden Lift wettgemacht werden. Beide Merkmale könnten bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses im Sinne des § 16 Abs 1 MRG eine Rolle spielen, müssen aber im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 MRG außer Betracht bleiben.Das Mietrechtsgesetz unterscheidet in seinem die Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses für in Hauptmiete vergebene Mietgegenstände behandelnden Paragraph 16, - wenn man von dem im gegenständlichen Zusammenhang nicht bedeutungsvollen Fall des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG absieht - zwei Gruppen von Mietgegenständen, und zwar 1.) die im Paragraph 16, Absatz eins, MRG aufgezählten Mietgegenstände, in Ansehung deren ohne die Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG die Vereinbarung eines Hauptmietzinses bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig ist, und 2.) die Mietgegenstände, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG nicht vorliegen und der Hauptmietzins je Quadratmeter Nutzfläche und Monat die im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MRG festgelegten Kategorieobergrenzen nicht übersteigen darf. Während die für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG maßgebenden wertbestimmenden Faktoren im Gesetz mit ganz allgemeinen Begriffen bezeichnet werden, die in gewissem Umfang ein Abstellen der Beurteilung auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalls ermöglichen, sind als wertbestimmende Faktoren, die für die Zuordnung der Mietgegenstände (Wohnungen) zu den Kategorien A bis D des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MRG maßgebend sein sollen, im Gesetz kasuistisch nur einzelne (relativ) konkret umschriebene Ausstattungsmerkmale herausgegriffen, die bloß eine grob schematische Beurteilung unter Außerachtlassung der sonstigen wertbestimmenden Faktoren gestatten. Diese schematische, auf die außerhalb der genannten Ausstattungsmerkmale liegenden, für den konkreten Fall sonst noch wertbestimmenden Faktoren nicht Bedacht nehmende Regelung des Paragraph 16, Absatz 2, MRG wird zwar durch die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 MRG flexibler gestaltet; dies jedoch nur in engen Grenzen: Ein nach der Aufzählung des Paragraph 16, Absatz 2, MRG zu den jeweiligen Mindesterfordernissen einer bestimmten Wohnungskategorie gehörendes, im Einzelfall aber fehlendes Ausstattungsmerkmal - nicht jedoch eine Badegelegenheit - kann nur durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie, nicht aber durch sonstige wertbestimmende Faktoren im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG aufgewogen werden vergleiche Würth-Zingher, MRG2, 79 f Anmerkung 38, zu Paragraph 16,). Diese eindeutige gesetzliche Regelung spricht sowohl gegen die Auffassung Schuppichs (Die Neuordnung des Mietrechts 27), dass der einer Wohnung, die alle anderen Mindesterfordernisse der Kategorie A aufweist, fehlende Vorraum durch die bevorzugte Grünlage dieser Wohnung aufgewogen werden könnte, als auch gegen die von den Antragsgegnern verfochtene Ansicht, die der Wohnung des Antragstellers zur Einordnung in die Kategorie A fehlende zentrale Wärmeversorgungsanlage (oder Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung) und Warmwasseraufbereitung könnte durch den zur Verfügung stehenden Lift wettgemacht werden. Beide Merkmale könnten bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG eine Rolle spielen, müssen aber im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 MRG außer Betracht bleiben.
Es trifft zu, dass nach § 5 MG die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung eines Personen- oder Lastenaufzugs als besondere, einen angemessenen Zuschlag zum Mietzins rechtfertigende Aufwendungen zugunsten der Mieter anzusehen waren, die - sei es auch aufgrund eines bestehenden Mietvertrags - auf die Benützung des Aufzugs Anspruch erhoben, während der Hauptmieter eines Mietgegenstands, der aufgrund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt ist, einen Personenaufzug zu benützen, nach § 24 Abs 1 MRG nur die anteiligen Gesamtkosten des Betriebs dieser Anlage als Bestandteil des Mietzinses (§ 15 Abs 1 Z 3 MRG) zu tragen hat, die Kosten der Erhaltung des Personenaufzugs aber gemäß § 3 Abs 2 Z 3 in Verbindung mit Abs 3 und § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG vom Vermieter aus den Hauptmietzinsen zu decken sind (vgl Würth-Zingher, MRG2, 22 Anm 13 zu § 3, 118 Anm 5 zu § 24; Palten, Aufzugskosten als besondere Aufwendungen, ImmZ 1984, 195 f und 211 f). Auch diese Änderung der Rechtslage vermag aber nicht zu der von den Antragsgegnern angestrebten Auslegung des § 16 Abs 3 Satz 2 MRG zu führen. Der Umstand, dass die Vermieter die Aufzugserhaltungskosten seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes aus den Hauptmietzinsen zu decken haben, steht einem ansonsten nach § 44 Abs 2 und 3 MRG berechtigten Begehren auf Ermäßigung des Hauptmietzinses nicht entgegen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 3 des Mietvertrags vom 24. 4. 1979 (Beilage B), dass sich der Antragsteller verpflichtet hatte, neben dem Hauptmietzins (dessen Ermäßigung er nunmehr begehrt) und den anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auch noch die anteiligen Kosten der Erhaltung und des Betriebs des Aufzugs zu entrichten (Z 6).Es trifft zu, dass nach Paragraph 5, MG die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung eines Personen- oder Lastenaufzugs als besondere, einen angemessenen Zuschlag zum Mietzins rechtfertigende Aufwendungen zugunsten der Mieter anzusehen waren, die - sei es auch aufgrund eines bestehenden Mietvertrags - auf die Benützung des Aufzugs Anspruch erhoben, während der Hauptmieter eines Mietgegenstands, der aufgrund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt ist, einen Personenaufzug zu benützen, nach Paragraph 24, Absatz eins, MRG nur die anteiligen Gesamtkosten des Betriebs dieser Anlage als Bestandteil des Mietzinses (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, MRG) zu tragen hat, die Kosten der Erhaltung des Personenaufzugs aber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, MRG vom Vermieter aus den Hauptmietzinsen zu decken sind vergleiche Würth-Zingher, MRG2, 22 Anmerkung 13, zu Paragraph 3, 118, Anmerkung 5, zu Paragraph 24,; Palten, Aufzugskosten als besondere Aufwendungen, ImmZ 1984, 195 f und 211 f). Auch diese Änderung der Rechtslage vermag aber nicht zu der von den Antragsgegnern angestrebten Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 MRG zu führen. Der Umstand, dass die Vermieter die Aufzugserhaltungskosten seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes aus den Hauptmietzinsen zu decken haben, steht einem ansonsten nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG berechtigten Begehren auf Ermäßigung des Hauptmietzinses nicht entgegen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Paragraph 3, des Mietvertrags vom 24. 4. 1979 (Beilage B), dass sich der Antragsteller verpflichtet hatte, neben dem Hauptmietzins (dessen Ermäßigung er nunmehr begehrt) und den anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auch noch die anteiligen Kosten der Erhaltung und des Betriebs des Aufzugs zu entrichten (Ziffer 6,).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG, §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG, Paragraphen 40, 50, ZPO.