Entscheidungsgründe:
Mit der am 27.4.1982 erhobenen Klage begehrten die Kläger von der Beklagten 848.500,37 S samt Anhang. Sie stützten ihr Klagebegehren darauf, daß die Beklagte von ihnen mit Kaufvertrag vom 28./30.11.1978 einen 1/6-Anteil an der Liegenschaft EZ 1018 KG Hinterbrühl, mit der das Wohnungseigentum am Haus Nr.6 untrennbar verbunden ist, um den vereinbarten Barkaufpreis von 2,8 Mill. S erworben habe. Wegen Nichtzahlung des Kaufpreises seien die Kläger nach fruchtloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurückgetreten. Durch die Nichteinhaltung des Kaufvertrages seien den Klägern Schäden in der Höhe des Klagebetrages entstanden: 600.000 S dadurch, daß es ihnen nur möglich gewesen sei, die Liegenschaft in der Folge um 2,2 Mill. S zu verkaufen; der Restbetrag dadurch, daß aus auf dem Kaufgegenstand grundbücherlich sichergestellten Hypotheken Verbindlichkeiten, die ansonsten aus dem von der Beklagten zu erlegenden Kaufpreis sofort berichtigt worden wären (Zinsenbelastungen), aufgelaufen seien.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde sowie der Höhe nach und beantragte Klageabweisung. Sie wendete, soweit dies im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein: Die Kläger hätten ihr ausdrücklich und verbindlich zugesichert, daß der gesamte Kaufpreis von Kreditinstituten finanziert werde, sie müsse den Kaufpreis nicht bar aufbringen; als sich herausgestellt habe, daß der Kaufpreis nicht durch Kreditinstitute zu finanzieren sei, seien die Kläger mit der Stornierung des Kaufvertrages einverstanden gewesen (ON 7), bzw. es sei der Kaufvertrag unter der auflösenden Bedingung geschlossen worden, daß sich eine bargeldlose Finanzierung des Kaufpreises durch eine Bank als unmöglich erweise (AS 43 f.). Sie habe zu dem Erstkläger großes Vertrauen gehabt, weil ihr Großvater mit der Mutter des Erstklägers jahrzehntelang bestens bekannt gewesen und in Geschäftsbeziehungen gestanden sei. Ihr Vertrauen sei von den Klägern enttäuscht worden.
Das Erstgericht fällte ein Zwischen- und Teilurteil. Es stellte fest, daß die Beklagte dem Grunde nach wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages schadenersatzpflichtig sei, und verurteilte sie zur Bezahlung von 600.000 S samt 4 % Zinsen seit 5.5.1982. Ein Zinsenmehrbegehren wies es ab.
Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, soweit sie im Revisionsverfahren von Interesse sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Im November 1978 stieß die Mutter der Beklagten auf eine Annonce der Kanzlei Dr. C, wonach ein Hauskauf ohne Geld möglich wäre. Da sie kein Bargeld hatte, setzte sie sich mit dieser Kanzlei ins Einvernehmen, um sich beraten zu lassen. Danach las sie ein Inserat der Kläger, in dem diese den privaten Verkauf ihres Hauses anzeigten. Die Mutter der Beklagten besichtigte das Haus, es gefiel ihr und sie teilte den Klägern mit, daß sie das Haus für die Beklagte, ihre Tochter, und deren Bruder kaufen wolle. Als Kaufpreis nannte ihr der Erstkläger 2,8 Mill. S. Die Beklagte und deren Bruder unterfertigten dann einen Vorvertrag, in dem dieser Kaufpreis angeführt wurde. Die Mutter der Beklagten erklärte, daß sie das Büro Dr. C mit der Aufgabe betraut habe, das Geld zu beschaffen. Wie es zu beschaffen wäre, erfuhr der Erstkläger nicht; aus öußerungen der Mutter der Beklagten konnte er nur ahnen, daß das Geld teilweise durch private, teilweise durch Bausparkassendarlehen aufgebracht werden sollte. Es wurde nicht zur Bedingung des Vertrages gemacht, daß eine Finanzierung bzw. eine bestimmte Form der Finanzierung möglich sein müsse. Mit dem Vertrauensanwalt der Kanzlei Dr. C, Dr. D, wurde vereinbart, daß der Kaufpreis von 2,8 Mill. S von der Finanzierungsquelle der Beklagten an Dr. D zu überweisen wäre, der seinerseits den Auftrag erhielt, die auf der Liegenschaft haftenden Hypotheken zu tilgen und den Rest an die Kläger als Verkäufer auszufolgen. Dabei kam zutage, daß das Verkaufsobjekt nur einen Käufer haben könne, weil hieran Wohnungseigentum bestand. Der Vertrag wurde daher neu gefaßt. Als Käuferin wurde die Beklagte eingesetzt, die den Vertrag ebenso wie die Verkäufer beglaubigt unterfertigte. Dem Erstkläger wurde bei übermittlung des Kaufvertrages in seiner endgültigen Form mitgeteilt, daß zwei oder drei Tage nach Zukommen des von den Klägern beglaubigt unterfertigten Kaufvertrages der Kaufpreis an Dr. D überwiesen werde. Tatsächlich langten aber keine Zahlungen ein. Deshalb setzte der Klagevertreter mit Schreiben vom 30.1.1979 der Beklagten eine Nachfrist unter gleichzeitiger Rücktrittserklärung bis 10.2.1979. Die Frist verstrich ungenützt.
Schon am 6.12.1978 war die Mutter der Beklagten mit ihrer Familie in das Haus der Kläger eingezogen. Nach Einbringung einer Räumungsklage zog sie mit ihrer Familie am 6.3.1979 noch vor der gerichtlichen Delogierung freiwillig aus. Der Kläger hatte die Mutter der Beklagten auch deshalb einziehen lassen, weil diese ihren bisherigen Mietvertrag gekündigt hatte und Gefahr lief, ohne Unterkunft dazustehen. Nach Aufhebung des Kaufvertrages annoncierte der Erstkläger abermals und beschäftigte auch mehrere Realitätenbüros; Ende des Jahres 1979 fand er im Ehepaar E die zahlungskräftigsten Käufer, die das Objekt um 2,2 Mill. S erwarben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Die Kläger seien von dem Kaufvertrag, dessen Wirksamkeit nicht davon abhängig gemacht worden sei, daß die Beklagte den Kaufpreis durch Fremdfinanzierung aufbringen könne, zu Recht wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten zurückgetreten. Da die Beklagte den Kaufvertrag abgeschlossen habe, ohne selbst Bargeld zu besitzen oder Besicherungsmöglichkeiten für eine derart große Darlehenssumme bieten zu können, habe sie den Verzug zumindest leicht fahrlässig verschuldet und sich damit den Klägern gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht. Die Beklagte hafte daher für die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem letztlich erzielten Kaufpreis. Mit der Höhe der von den Klägern bis zum endgültigen Verkauf geleisteten 'Annuitäten' werde sich das fortzusetzende Verfahren zu befassen haben.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge aus:
Das Wissen (der Vertragspartner eines Kaufvertrages) um die Notwendigkeit einer - allgemein üblichen - Fremdfinanzierung (des Barkaufpreises) genüge nicht, um darin die konkludente Vereinbarung einer auflösenden Bedingung zu sehen. Eine konkludente Vereinbarung dürfe nur dann angenommen werden, wenn die Handlung nach der Verkehrssitte, also nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen sei. Es dürfe kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliege. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Streitteile die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung des Kaufpreises auch nicht konkludent zur Bedingung der Wirksamkeit des Kaufvertrages gemacht hätten, zumal es der Beklagten freigestanden wäre, eine solche wichtige Bestimmung (auflösende Bedingung) im Kaufvertrag schriftlich festhalten zu lassen.
Der Beklagten könne aber auch nicht darin gefolgt werden, daß sie mangels eines Verschuldens am Zahlungsverzug keine Schadenersatzpflicht treffe. Die Beklagte habe einen Vertrag über 2,8 Mill. S geschlossen und diesen in der Folge nicht erfüllen können oder wollen. Daß sie an der Nichterfüllung kein Verschulden treffe, hätte sie zu beweisen gehabt (§ 1298 ABGB). Dies sei ihr nicht gelungen. Wer ohne Bargeld und ohne sich hinreichend zu vergewissern, ob ihm ein Kredit in ausreichender Höhe gewährt werden würde, einen Vertrag über eine derart hohe Summe schließe, handle zumindest leicht fahrlässig und habe daher seinem Vertragspartner den Schaden zu ersetzen, den dieser durch die Nichterfüllung erleide.Der Beklagten könne aber auch nicht darin gefolgt werden, daß sie mangels eines Verschuldens am Zahlungsverzug keine Schadenersatzpflicht treffe. Die Beklagte habe einen Vertrag über 2,8 Mill. S geschlossen und diesen in der Folge nicht erfüllen können oder wollen. Daß sie an der Nichterfüllung kein Verschulden treffe, hätte sie zu beweisen gehabt (Paragraph 1298, ABGB). Dies sei ihr nicht gelungen. Wer ohne Bargeld und ohne sich hinreichend zu vergewissern, ob ihm ein Kredit in ausreichender Höhe gewährt werden würde, einen Vertrag über eine derart hohe Summe schließe, handle zumindest leicht fahrlässig und habe daher seinem Vertragspartner den Schaden zu ersetzen, den dieser durch die Nichterfüllung erleide.
Die Kläger hätten jedenfalls einen Schaden von 600.000 S erlitten, da sie die Liegenschaft in der Folge nur mehr um diesen Minderpreis verkaufen hätten können. Das Teilurteil des Erstgerichtes sei daher berechtigt. Gleiches gelte für dessen Zwischenurteil über den Grund des weiteren Schadenersatzanspruches.
Die Beklagte habe den Klägern auch den - der Höhe nach erst im weiteren Verfahren zu bestimmenden - Betrag zu ersetzen, den diese deshalb an 'Annuitäten' hätten entrichten müssen, weil sie den Kredit nicht - wie vorgesehen - sofort tilgen hätten können. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben, in eventu das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach abzuweisen.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.