Begründung:
Das Erstgericht hat mit dem Sachbeschluß ON 16 u.a. den Vermieter als Antragsgegner verpflichtet, dem antragstellenden Hauptmieter den als unzulässigen Hauptmietzins eingehobenen Betrag von S 81.273 zurückzuzahlen.
Das vom Antragsgegner angerufene Gericht zweiter Instanz hat u. a. diesen Ausspruch des Erstgerichtes ersatzlos behoben und zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen angeführt:
§ 37 Abs 4 MRG weise das Gericht an, falls sich in einem in Betracht kommenden Verfahren ein Rückforderungsanspruch des Mieters "ergibt", dafür - von Amts wegen - einen Exekutionstitel zu schaffen. Diese Norm bestimme jedoch nicht, daß über das eigentliche Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG hinaus ein zusätzliches Verfahren über Fragen abgeführt werden müsse, die sich nur auf den Rückforderungsanspruch beziehen. Bei Spruchreife der Hauptsache müsse also der Rückforderungsanspruch feststehen. Insbesondere müsse geklärt sein, daß der unzulässige Hauptmietzins überhaupt bezahlt worden ist, aber auch, daß der Vermieter der Rückzahlung nicht andere Umstände (etwa Mangel der Legitimation, Verjährung oder Untergang des Anspruches infolge Kompensation) entgegensetzen kann; alle diese Fragen müßten deshalb vorher mit den Parteien erörtert werden (Würth-Zingher MRG 2 , Anm. 71 zu § 37 MRG; MietSlg 37.544, 36.529, 35.443). Hier sei unerörtert geblieben, ob dem Rückforderungsanspruch des Hauptmieters vom Vermieter irgendwelche Umstände entgegengesetzt werden. Dieser Mangel habe zur Folge, daß über den Rückforderungsanspruch nicht entschieden werden könne. Es müsse deshalb der betreffende Ausspruch des Erstgerichtes behoben werden, dies dürfe aber nicht durch Abweisung des Leistungsbegehrens des Hauptmieters erfolgen (Würth-Zingher aaO Anm. 73 zu § 37 MRG). Diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft der antragstellende Hauptmieter mit Revisionsrekurs und dem Antrag, in Abänderung dieses Ausspruches den Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.Paragraph 37, Absatz 4, MRG weise das Gericht an, falls sich in einem in Betracht kommenden Verfahren ein Rückforderungsanspruch des Mieters "ergibt", dafür - von Amts wegen - einen Exekutionstitel zu schaffen. Diese Norm bestimme jedoch nicht, daß über das eigentliche Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG hinaus ein zusätzliches Verfahren über Fragen abgeführt werden müsse, die sich nur auf den Rückforderungsanspruch beziehen. Bei Spruchreife der Hauptsache müsse also der Rückforderungsanspruch feststehen. Insbesondere müsse geklärt sein, daß der unzulässige Hauptmietzins überhaupt bezahlt worden ist, aber auch, daß der Vermieter der Rückzahlung nicht andere Umstände (etwa Mangel der Legitimation, Verjährung oder Untergang des Anspruches infolge Kompensation) entgegensetzen kann; alle diese Fragen müßten deshalb vorher mit den Parteien erörtert werden (Würth-Zingher MRG 2 , Anmerkung 71 zu Paragraph 37, MRG; MietSlg 37.544, 36.529, 35.443). Hier sei unerörtert geblieben, ob dem Rückforderungsanspruch des Hauptmieters vom Vermieter irgendwelche Umstände entgegengesetzt werden. Dieser Mangel habe zur Folge, daß über den Rückforderungsanspruch nicht entschieden werden könne. Es müsse deshalb der betreffende Ausspruch des Erstgerichtes behoben werden, dies dürfe aber nicht durch Abweisung des Leistungsbegehrens des Hauptmieters erfolgen (Würth-Zingher aaO Anmerkung 73 zu Paragraph 37, MRG). Diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft der antragstellende Hauptmieter mit Revisionsrekurs und dem Antrag, in Abänderung dieses Ausspruches den Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Vermieter als Antragsgegner begehrt in seiner Rechtsmittelgegenschrift, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.