Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die Beklagten behaupten zwar, das angefochtene Urteil enthalte keine „bindenden Feststellungen" sowie keine ausreichende Begründung und sei daher nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, doch wird nicht ausgeführt, inwiefern es an Gründen für entscheidende Aussprüche des Berufungsgerichtes fehlen soll. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Davon kann hier nicht im entferntesten die Rede sein. Tatsächlich haften dem Urteil weder Feststellungs- noch Begründungsmängel an. Der Vorwurf, die Untergerichte hätten die Parteienaussage der Beklagten nicht berücksichtigt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Ing. M***** hat als Zeuge ausgesagt, dass er in Vertretung des erkrankten Ing. P***** mit den Beklagten im Café Central zusammengekommen sei und dass diese nach Einsichtnahme in die von ihm vorgelegten Offerte entschieden haben, welche anzunehmen seien. Selbst wenn diese Unterredung nicht am 4. 7. 1954, sondern an einem anderen Tag stattgefunden hätte, würde dies an den entscheidenden Feststellungen über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen nichts ändern.Die Beklagten behaupten zwar, das angefochtene Urteil enthalte keine „bindenden Feststellungen" sowie keine ausreichende Begründung und sei daher nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig, doch wird nicht ausgeführt, inwiefern es an Gründen für entscheidende Aussprüche des Berufungsgerichtes fehlen soll. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Davon kann hier nicht im entferntesten die Rede sein. Tatsächlich haften dem Urteil weder Feststellungs- noch Begründungsmängel an. Der Vorwurf, die Untergerichte hätten die Parteienaussage der Beklagten nicht berücksichtigt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Ing. M***** hat als Zeuge ausgesagt, dass er in Vertretung des erkrankten Ing. P***** mit den Beklagten im Café Central zusammengekommen sei und dass diese nach Einsichtnahme in die von ihm vorgelegten Offerte entschieden haben, welche anzunehmen seien. Selbst wenn diese Unterredung nicht am 4. 7. 1954, sondern an einem anderen Tag stattgefunden hätte, würde dies an den entscheidenden Feststellungen über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen nichts ändern.
Mit den übrigen Revisionsausführungen bekämpfen die Beklagten hauptsächlich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, die einer Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist. Das Berufungsgericht hat keineswegs festgestellt, dass die Beklagten und Ing. P***** aneinander vorbeigeredet haben, woraus zu schließen wäre, dass es überhaupt zu keinem Vertrag gekommen sei. Vielmehr gehen die Feststellungen ausdrücklich dahin, dass den Beklagten zufolge der Bezeichnung des Klägers als Bauführer im Verfahren vor der Baubehörde, der Einholung von Offerten von Handwerkern durch Ing. P***** und deren Vorlage an die Beklagten zwecks Auswahl, der Erwähnung des in der Bausumme nicht enthaltenen Architektenhonorars und der Anweisung der Beklagten an Ing. P***** über die Art der Auszahlung der 50.000 S, eindeutig erkennbar war, dass sie mit Ing. P***** auf der Grundlage eines Bevollmächtigungsverhältnisses verhandelten und dass sie durch die Annahme der telegraphisch bekanntgegebenen Endziffer auf diese Grundlage den Vertrag mit Ing. P***** abschlossen.
Ob erfahrungsgemäß zu Erbauung eines Sägewerkes ein Architekt zugezogen wird, hätte allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung haben können, ist aber angesichts des festgestellten Sachverhaltes unerheblich. Dasselbe gilt für den Einwand, dass die Vereinbarung einer Bausumme von 208.000 S doch nur dann einen Sinn gehabt hätte, wenn die Beklagten mit Ing. P***** einen Unternehmervertrag abgeschlossen hätten. Auch dieser Einwand greift gegenüber den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht durch. Die Revisionsbehauptung, die Beklagten hätten nicht gewusst, dass der Kläger im Bauakt als Bauführer bezeichnet wurde, kann in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden.
Dass die Beklagten, nachdem sie zuerst mit Ing. P***** nur als dem leitenden Architekten verhandelt hatten, ihre Willensänderung, den Bau dem Ing. P***** als ausführendem Baumeister schlüsselfertig um den Betrag von 208.000 S zu übertragen, nicht zum Ausdruck gebracht haben, so dass ihre endgültige Annahmeerklärung als Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gelte, stellt in der Hauptsache ebenfalls eine Tatsachenfeststellung dar. Dass ihnen bei ihrer endgültigen Annahmeerklärung ein Irrtum unterlaufen sei, wurde nicht geltend gemacht und könnte auch nicht geltend gemacht werden, da keiner der im § 871 ABGB vorgesehenen Fälle der Vertragsanfechtung wegen Irrtums vorliegt.Dass die Beklagten, nachdem sie zuerst mit Ing. P***** nur als dem leitenden Architekten verhandelt hatten, ihre Willensänderung, den Bau dem Ing. P***** als ausführendem Baumeister schlüsselfertig um den Betrag von 208.000 S zu übertragen, nicht zum Ausdruck gebracht haben, so dass ihre endgültige Annahmeerklärung als Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gelte, stellt in der Hauptsache ebenfalls eine Tatsachenfeststellung dar. Dass ihnen bei ihrer endgültigen Annahmeerklärung ein Irrtum unterlaufen sei, wurde nicht geltend gemacht und könnte auch nicht geltend gemacht werden, da keiner der im Paragraph 871, ABGB vorgesehenen Fälle der Vertragsanfechtung wegen Irrtums vorliegt.
Da somit davon auszugehen ist, dass Ing. P***** nur der Bevollmächtigte der Beklagten war und in dieser Eigenschaft dem Kläger den Auftrag zur Durchführung von Arbeiten erteilte, wurden sie mit Recht schuldig erkannt, seine ziffernmäßig nicht mehr bestrittene Honorarforderung zu berichtigen.
Hinsichtlich der Neuerstellung der Maschinenfundamente haben die Untergerichte einen unmittelbaren Auftrag der Beklagten an den Kläger festgestellt. Warum der von den Beklagten verwendete Dolmetscher nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Willensübereinstimmung herbeizuführen - wie in der Revision behauptet wird - ist nicht verständlich. Die unrichtige Einzeichnung der Fundamente im Bauplan gibt den Beklagten allenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen Ing. P***** bzw - da er inzwischen verstorben ist - gegen seine Verlassenschaft, beeinträchtigt aber nicht die Ansprüche des Klägers. Die Beklagten haben in erster Instanz die Einvernahme eines italienischen Architekten als Sachverständigen dafür beantragt, dass es in Italien allgemein üblich sei, mit Architekten Werkverträge abzuschließen, nach welchen diese verpflichtet seien, den Bau schlüsselfertig um einen bestimmten Betrag herzustellen. Das Berufungsgericht hat hiezu ausgeführt, dass in der Nichtaufnahme dieses Beweises kein Verfahrensmangel liege, weil angesichts der erwiesenen Vertragsbestimmungen Usancen nicht herangezogen werden könnten und - da der Vertrag in Österreich abgeschlossen wurde - keinesfalls italienische Usancen zur Anwendung kämen. Diese Ausführungen sind vollkommen zutreffend. Die Nichtbeiziehung eines italienischen Architekten kann daher keinesfalls eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen. Dasselbe gilt für das Unterbleiben der gleichfalls schon vom Berufungsgericht für unerheblich erklärten Einvernahme des Primarius Dr. B***** über die Verhandlungsfähigkeit des Ing. P***** während seines Spitalsaufenthaltes, da die maßgeblichen Vereinbarungen schon früher zustande gekommen sind.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision musste daher ein Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.