Aus der Begründung:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht sowohl mit der Lehre (Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl. I S. 571; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, S.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht sowohl mit der Lehre (Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl. römisch eins S. 571; Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, S.
332) als auch mit der Rechtsprechung (SZ. X 154) im Einklang. Diese folgern aus der Bestimmung des § 124 Abs. 2 KO., wonach der Masseverwalter dafür zu sorgen hat, daß die zur Befriedigung der Massegläubiger erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind, daß bei Vorliegen einer entsprechenden Einwendung des Masseverwalters im Prozeßverfahren zu prüfen ist, ob im Konkursvermögen die erforderlichen Befriedigungsmittel (die kongruente Deckung) bei Schluß des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 406 ZPO.) vorhanden oder (z. B. durch Versilberung) beschaffbar sind. Erweist sich die Einwendung des Masseverwalters, daß dies nicht oder nur teilweise der Fall sei, als richtig, so ist das Klagebegehren insoweit abzuweisen, als der Befriedigungsfonds für die Masseforderung weder vorhanden noch beschaffbar ist.332) als auch mit der Rechtsprechung (SZ. römisch zehn 154) im Einklang. Diese folgern aus der Bestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, KO., wonach der Masseverwalter dafür zu sorgen hat, daß die zur Befriedigung der Massegläubiger erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind, daß bei Vorliegen einer entsprechenden Einwendung des Masseverwalters im Prozeßverfahren zu prüfen ist, ob im Konkursvermögen die erforderlichen Befriedigungsmittel (die kongruente Deckung) bei Schluß des erstinstanzlichen Verfahrens (Paragraph 406, ZPO.) vorhanden oder (z. B. durch Versilberung) beschaffbar sind. Erweist sich die Einwendung des Masseverwalters, daß dies nicht oder nur teilweise der Fall sei, als richtig, so ist das Klagebegehren insoweit abzuweisen, als der Befriedigungsfonds für die Masseforderung weder vorhanden noch beschaffbar ist.
Die Klägerin hält den Standpunkt des Rekursgerichtes deshalb für unrichtig, weil der Masseverwalter nur das Fehlen von Barmitteln eingewendet habe; der Befriedigungsfonds könne aber auch in realisierbaren Vermögenswerten der Konkursmasse bestehen. Solche seien hier vorhanden, zu ihrer Einlagerung würden ja die Räume verwendet. Die Klägerin übersieht jedoch, daß der Masseverwalter nicht nur eingewendet hat, daß die Masse über keine Barmittel verfüge, sondern daß solche derzeit auch nicht beschaffbar seien. Dieser Einwand ist aber vom Prozeßrichter zu untersuchen. Es genügt nicht das Vorhandensein irgendwelcher Sachwerte, sondern sie müssen auch verwertbar sein.
Das weitere Rekursvorbringen, der Masseverwalter unternehme seit Jahren nichts, um die Masse zu versilbern, und lasse immer weitere Massekosten auflaufen, kann im Rahmen des Prozeßverfahrens nicht berücksichtigt werden, sondern wäre gemäß §§ 79 ff. KO. dem Konkurskommissär vorzutragen.Das weitere Rekursvorbringen, der Masseverwalter unternehme seit Jahren nichts, um die Masse zu versilbern, und lasse immer weitere Massekosten auflaufen, kann im Rahmen des Prozeßverfahrens nicht berücksichtigt werden, sondern wäre gemäß Paragraphen 79, ff. KO. dem Konkurskommissär vorzutragen.