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Entscheidung 5 Ob 41/04x×

Entscheidung 5 Ob 41/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob41/04x

Entscheidungsdatum

23.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei Gertrude M*****, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Gerlinde G*****, 2. Mag. Ernst H*****, 3. Herbert L*****, 4. Rubert T*****, 5. Eva Josefa W*****, 6. Rosa S*****, 7. Dagmar G*****, 8. Walter M*****, 9. Bernhard K*****, 10. Manuela Z*****, 11. Hedwig H*****, 12. Franz O*****, 13. Eva Maria O*****, 14. Maria H*****, 15. Arthur M*****, 16. S*****aktiengesellschaft, *****, wegen Paragraphen 24, 29, WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2003, GZ 38 R 229/03p-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

In ihrem Sachantrag begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Verkaufsmodalitäten der (ehemaligen) Hausbesorgerdienstwohnung nicht rechtswirksam sei. Weiters beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach den Antragsgegnern die Veräußerung dieser Wohnung untersagt werde.

Beide Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass der Grundsatz, Feststellungsansprüche könnten durch einstweilige Verfügungen nicht gesichert werden (RIS-Justiz RS0005153), nach der jüngeren Rechtsprechung nicht ausnahmslos gilt (RIS-Justiz RS0011598). Ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen:

In ihrem Revisionsrekurs verlangt die Antragstellerin die Sicherung ihres Anspruches auf Aufrechterhaltung ihres Eigentumsrechts. Sie vermag aber nicht darzustellen, dass sie insoweit gefährdet wäre: An der ehemaligen Hausbesorgerdienstwohnung wurde noch kein Wohnungseigentum begründet; die hiezu erforderliche grundbücherliche Eintragung setzt die Mitwirkung der Antragstellerin voraus, wie sie selbst ausführt.

Dem Sachantrag ist aber zu entnehmen, dass es der Antragstellerin offenbar gar nicht um die ungeschmälerte Aufrechterhaltung ihres Miteigentumsanteils, sondern um die bestmögliche Veräußerung der ehemaligen Hausbesorgerdienstwohnung geht: Während die Mehrheit der Wohnungseigentümer den Verkauf mit Hilfe eines Maklers durchführen will, zieht die Antragstellerin eine öffentliche Versteigerung durch einen Notar vor. Dass der Antragstellerin aber aus einer allfälligen Kaufpreis- oder Kostendifferenz ein unwiederbringlicher, durch Geldersatz nicht ausgleichbarer Schaden drohen würde, ist nicht erkennbar.

Textnummer

E73117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00041.04X.0323.000

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20040323_OGH0002_0050OB00041_04X0000_000