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Entscheidung 5 Ob 41/05y×

Entscheidung 5 Ob 41/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob41/05y

Entscheidungsdatum

30.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Rudolf W*****, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Winfried B*****, 2) Melanie B*****, beide vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, und die „mitbeteiligte Partei" Carola S*****, wegen „§§ 29, 30 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 WEG", in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Sachbeschluss vom 7. Juni 2003, 5 Ob 41/05y, wird um folgende Kostenentscheidung ergänzt:

„Erst- und Zweitantragsgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Pauschalgebühr in der Höhe von 43 Euro zu ersetzen."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsteller innerhalb offener Frist erhobene Kostenbestimmungsantrag ist als Beschlussergänzungsantrag zu werten und berechtigt, weil in dem im Spruch genannten Sachbeschluss eine Kostenentscheidung fehlt, die deshalb nachzuholen ist (Paragraph 41, AußStrG nF in Verbindung mit Paragraphen 423, 430, ZPO). Der Kostenzuspruch stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG aF) und den Umstand, dass sich der Standpunkt des Antragstellers, es seien die Beschlüsse der Eigentümerversammlung im bekämpften Umfang rechtsunwirksam, im Ergebnis zur Gänze als berechtigt erwiesen hat.

Anmerkung

E78440 5Ob41.05y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00041.05Y.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20050830_OGH0002_0050OB00041_05Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung