Begründung:
Mit Urteil vom 25. Jänner 2006, GZ 39 R 405/05f-18 gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 3. 8. 2005, GZ 10 C 356/04x-14 nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes „EUR 10.000" übersteige; die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Dagegen erhob die klagende Partei fristgerecht eine außerordentliche Revision.
Mit Beschluss vom 25. April 2006 stellte das Erstgericht diese außerordentliche Revision der klagenden Partei urschriftlich zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück, weil ein Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO fehle. Die Verbesserungsfrist wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist brachte daraufhin die klagende Partei beim Erstgericht einen an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer Ausführung der ordentlichen Revision ein.Mit Beschluss vom 25. April 2006 stellte das Erstgericht diese außerordentliche Revision der klagenden Partei urschriftlich zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück, weil ein Antrag im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO fehle. Die Verbesserungsfrist wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist brachte daraufhin die klagende Partei beim Erstgericht einen an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit einer Ausführung der ordentlichen Revision ein.
Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vor. Daraufhin fasste dieses einen Verbesserungsbeschluss seines ursprünglichen Urteils dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige (Beschluss vom 28. 6. 2006 ON 23).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz den Antrag nach § 508 ZPO und die ordentliche Revision zurück. Nach Berichtigung des Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstandes dahin, dass dieser EUR 20.000 übersteige, sei zufolge § 505 Abs 4 ZPO nur noch das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zulässig. Das habe zur Zurückweisung des Antrags nach § 508 ZPO und der damit verbundenen Revision zu führen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die ordentliche Revision verbunden mit dem Antrag nach § 508 ZPO gemäß § 508 Abs 2 ZPO in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten; in eventu wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der klagenden Partei einen Verbesserungsauftrag dahin zu erteilen, das die ordentliche Revision nach Verbesserung neuerlich als außerordentliche Revision vorzulegen sei; in eventu wird beantragt, den Beschluss aufzuheben und allenfalls dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz den Antrag nach Paragraph 508, ZPO und die ordentliche Revision zurück. Nach Berichtigung des Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstandes dahin, dass dieser EUR 20.000 übersteige, sei zufolge Paragraph 505, Absatz 4, ZPO nur noch das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zulässig. Das habe zur Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 508, ZPO und der damit verbundenen Revision zu führen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die ordentliche Revision verbunden mit dem Antrag nach Paragraph 508, ZPO gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO in eine außerordentliche Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umzudeuten; in eventu wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der klagenden Partei einen Verbesserungsauftrag dahin zu erteilen, das die ordentliche Revision nach Verbesserung neuerlich als außerordentliche Revision vorzulegen sei; in eventu wird beantragt, den Beschluss aufzuheben und allenfalls dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufzutragen.