Begründung:
[1] Der Kläger war langjähriger Kunde der beklagten Bank und hatte bei ihr ein Konto sowie mehrere Sparbücher. Im November 2019 wollte er erspartes Geld in Gold anlegen und entschied sich nach einem Beratungsgespräch zum Kauf von Philharmoniker-Goldmünzen. Er sprach mit dem Kundenberater auch über Verwahrungsmöglichkeiten in der Filiale. Der Berater wies den Kläger auf die Safes im Keller sowie die notwendige Abklärung einer Versicherungsdeckung hin. Der Kläger fragte auch nach Sparkassenbuchschließfächern und der Berater erklärte ihm, dass diese ausschließlich für die Verwahrung von Sparbüchern geeignet seien. Die Sparkassenbuchschließfächer seien nicht alarmgesichert, während sich die im Keller befindlichen Safes hinter einer Tresortüre befänden, alarmgesichert und videoüberwacht seien. Er klärte den Kläger auch darüber auf, dass das Sparkassenbuchschließfach rund 12 EUR pro Jahr und die Safes im Keller je nach Verfügbarkeit zwischen 70 und 150 EUR pro Jahr kosteten und dass die Safes im Keller nur gemeinsam mit einem Bankmitarbeiter zugänglich seien.
[2] Der Kläger bestellte zunächst Goldmünzen im Wert von rund 30.000 EUR. Etwa zwei Wochen später kam er erneut in die Filiale und teilte mit, dass er ein Sparkassenbuchschließfach eröffnen wolle. Dazu schloss er eine schriftliche Benützungsvereinbarung, die auszugsweise lautet „[…] Ich nehme zur Kenntnis, dass ausschließlich Sparbücher und Sparkarten der Sparkasse [...] im Sparbuchschließfach verwahrt werden dürfen. Der Inhalt des Sparkassenbuchschließfaches ist nicht versichert, da die Sparbücher/-karten durch Losungswort bzw. Unterschrift gesichert sind“. Der Kundenbetreuer besprach diese Benützungsvereinbarung mit dem Kläger inhaltlich und wies ihn erneut ausdrücklich darauf hin, dass dort nur Sparbücher und Sparkarten verwahrt werden dürften. Er übergab ihm auch die Bedingungen für die Überlassung von Sparbuchschließfächern, in denen festgehalten ist, dass das Kreditinstitut keine Verschlusskontrolle ausübt und es „keine Verpflichtung zu einer Benützungskontrolle“ übernimmt.
[3] Der Kläger kaufte von seinen Ersparnissen in mehreren Tranchen insgesamt 56 Philharmoniker-Goldmünzen und verwahrte diese alle in dem vom ihm angemieteten Sparkassenbuchschließfach. Er wusste im Zeitpunkt der Einlagerung, dass er darin keine Goldmünzen einlagern durfte und dass diese Fächer dafür auch nicht geeignet sind.
[4] Die Sparkassenbuchschließfächer befinden sich in einer durch Zwischenwände abgetrennten, frei zugänglichen Nische im Erdgeschoß der Filiale der Beklagten und sind dort in der Wand verbaut. Bei der Anmietung durch den Kläger befanden sich auf dem oberen Rand jedes zweiten Blocks mit den Schließfächern für jedermann erkennbare Aufkleber mit der Aufschrift „Sparbuchschließfach nur zur Aufbewahrung von Sparbüchern – Nicht für Wertgegenstände geeignet“.
[5] In der Nacht vom 20. auf den 21. Juni 2020 brachen unbekannte Täter in die Filiale der Beklagten ein und öffneten 317 der 500 Sparkassenbuchschließfächer, darunter auch das des Klägers.
[6] Der Kläger begehrte von der Beklagten 89.000 EUR sA für die Philharmoniker-Goldmünzen. Die Beklagte habe ihm gegenüber vertragliche und vorvertragliche Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt und daher für den Schaden zu haften.
[7] Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, es treffe sie kein Verschulden am Verlust der Münzen; der Kläger habe entgegen der Benützungsvereinbarung gehandelt und gewusst, dass das Schließfach nicht zur Einlagerung von Goldmünzen geeignet gewesen sei.
[8] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[9] Der Kläger habe mit der Beklagten einen Verwahrungsvertrag in der Sonderform des Schrankschließfachvertrags geschlossen. Nach § 1 Abs 2 Z 6 BWG sei die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten Finanz- und Kreditinstituten vorbehalten. Das Kreditinstitut habe nur für die sichere Unterbringung durch entsprechende Überwachung des Safes zu sorgen; ein Haftungsausschluss durch Anschlag sei zulässig, sofern entsprechende Vorkehrungen wie eine besondere Verwahrung getroffen werden könnten. Nach den Feststellungen könne der Beklagten keine Verletzung von Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Die widrigen Folgen des Einbruchsdiebstahls seien daher vom Kläger selbst zu tragen. [9] Der Kläger habe mit der Beklagten einen Verwahrungsvertrag in der Sonderform des Schrankschließfachvertrags geschlossen. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, BWG sei die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten Finanz- und Kreditinstituten vorbehalten. Das Kreditinstitut habe nur für die sichere Unterbringung durch entsprechende Überwachung des Safes zu sorgen; ein Haftungsausschluss durch Anschlag sei zulässig, sofern entsprechende Vorkehrungen wie eine besondere Verwahrung getroffen werden könnten. Nach den Feststellungen könne der Beklagten keine Verletzung von Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Die widrigen Folgen des Einbruchsdiebstahls seien daher vom Kläger selbst zu tragen.
[10] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung.
[11] Beim typischen Schrankfach-/Safe-Vertrag treffe die Bank keine Obsorgepflicht für den Inhalt der dort vom Kunden verwahrten Sachen. Gegenstand des Vertrags sei nur die Gewährung des Gebrauchs an dem Fach. Die Verletzung einer Pflicht dadurch, dass zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung des Einbruchsdiebstahls unterlassen worden wären, habe der Kläger nicht behauptet. Die Beklagte habe keine Verpflichtung getroffen, dafür Sorge zu tragen, dass dem Kläger durch den widmungswidrigen Gebrauch des Sparbuchschließfachs als Aufbewahrungsort für Wertsachen kein Schaden entstehe. Die Beklagte habe auch keine vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt.
[12] Die Revision sei zur Frage zuzulassen, ob eine Bank im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten aus einem Sparbuchschließfachvertrag ungeachtet der ausdrücklichen Aufklärung ihres Kunden darüber, dass das Schließfach nur zur Aufbewahrung von Sparbüchern geeignet sei, diesen nochmals auf diesen Umstand aufmerksam zu machen habe, wenn ihre Mitarbeiter erkennen, dass der Kunde beabsichtige, widmungswidrig Wertsachen im Schließfach zu verwahren.
[13] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise aufzuheben.
[14] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.