Begründung:
In der am 21. 9. 1982 und 17. 10. 1983 errichteten Pfandbestellungsurkunde erklärten die Eheleute Ing. Gottfried und Helene H***** als Inhaber des Bauunternehmens S*****, der „A*****“ *****gesellschaft *****, den Betrag von 2.041.648 S mit 12. 8. 1982 aufrecht zu schulden, Zur Sicherstellung dieser Forderung an Kapital und 6,5 % Zinsen pa seit 12. 8. 1982 aus diesem Betrag bestellten sie die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 506 KG *****, Gerichtsbezirk *****, zum Pfande und erklärten ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieser Urkunde im Lastenblatt ihrer Liegenschaft das Pfandrecht für diese Forderung einverleibt werde. Mit den Beschlüssen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz je vom 21. 10. 1983, 21 S 22/83 bzw 21 S 23/83, wurde über das Vermögen des Ing. Gottfried H***** und der Helene H***** der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Guido Held zum Masseverwalter bestellt. Am 29. 11. 1983 ergänzten die Vertragsteile die Pfandbestellungsurkunde dahin, dass sich der Betrag von 2.041.648 S aus Warenlieferungen zusammensetze. Aufgrund eines beglaubigten Ansuchens vom 23. 9. 1983 wurde den Liegenschaftseigentümern die Anmerkung der bis 22. 9. 1984 rechtswirksam erklärten Rangordnung für die beabsichtigte Einverleibung eines Pfandrechts ob der ihnen eigentümerlichen Liegenschaft EZ 506 der KG ***** für eine Schuld im Betrage von 2.041.648 S samt 6,5 % Zinsen seit 12. 8. 1982 bewilligt.
Unter Vorlage aller dieser Urkunden einschließlich der erforderlichen Vollmachten beantragte die „A*****“ *****gesellschaft ***** am 1. 12. 1983 die Einverleibung dieses Pfandrechts im Range der Anmerkung (COZ 9). Mit dem vom Rechtspfleger des Bezirksgerichts Feldbach am 6. 12. 1983 erlassenen Beschluss TZ 7658/83 wurde dieser Antrag bewilligt.
Mit Beschluss vom 13. 2. 1984, TZ 8130/83-3, gab der im Sinne der §§ 8, 12 RPflG zuständige Richter, dem vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Eheleute H***** gegen diesen Beschluss des Rechtspflegers erhobenen Rekurs dahin Folge, dass er den Antrag auf Pfandrechtseinverleibung abwies.Mit Beschluss vom 13. 2. 1984, TZ 8130/83-3, gab der im Sinne der Paragraphen 8, 12, RPflG zuständige Richter, dem vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Eheleute H***** gegen diesen Beschluss des Rechtspflegers erhobenen Rekurs dahin Folge, dass er den Antrag auf Pfandrechtseinverleibung abwies.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wurde dem Rekurs der Antragstellerin („A*****“) gegen diesen Beschluss des Richters des Bezirksgerichts Feldbach Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 13. 2. 1984 im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Rechtspflegers desselben Gerichts abgeändert. Rechtlich führte das Rekursgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Wenn im Grundbuch, so wie hier, der Rang für eine Einverleibung eines Pfandrechts angemerkt sei und innerhalb der Jahresfrist unter Beibringung des Rangordnungsbeschlusses um die Einverleibung, für die der Rang vorbehalten worden sei, angesucht werde, so habe die so erfolgte Eintragung nicht den Rang nach dem Zeitpunkt des Ansuchens, sondern den nach dem Ansuchen für die Ranganmerkung. In einem solchen Fall werde aufgrund eines erst nach der Konkurseröffnung eingelangten Ansuchens die grundbücherliche Eintragung dann bewilligt, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Konkurseröffnung angefertigt gewesen sei und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan sei. Unter einer Urkunde über das Geschäft sei eine schriftliche Aufzeichnung zu verstehen, die über die Einräumung eines Pfandrechts verfasst wurde und den Erfordernissen der §§ 26 und 27 GBG entspreche. Dem im § 56 Abs 3 GBG aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde sei dadurch entsprochen, dass die Urkunde in Ansehung der Unterschrift der Parteien, die die Erklärung im Sinne des § 32 Abs 1 lit d GBG abgegeben hätten, einen vor dem Tag der Konkurseröffnung errichteten Beglaubigungsvermerk enthielten. Ing. Gottfried H***** und Helene H***** hätten die Pfandbestellungsurkunde schon am 21. bzw 22. 9. 1982 beglaubigt unterfertigt. Der Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei diese Urkunde unterfertigt habe (17. 10. 1983) sei hiebei nicht von Belang. Bei einem Pfandvertrag bilde die Erklärung, ein Pfand zu bestellen, also der Pfandvertrag im Sinne des § 1368 ABGB den gültigen Rechtsgrund. Da das Pfandrecht aber ein akzessorisches Recht sei, könne es ohne Nachweis der Forderung nicht einverleibt werden. Der Pfandvertrag setze daher den gültigen Bestand einer durch das Pfand zu sichernden Verbindlichkeit voraus. Hiebei genüge es aber, dass in der Pfandbestellungsurkunde auf das der Pfandbestellung zugrunde liegende Rechtsgeschäft (Causa der Pfandbestellung) hingewiesen werde. Der Pfandbestellungsurkunde in ihrer ursprünglichen Form sei aber durchaus ein Schuldbekenntnis in der Höhe von 2.041.648 S zu entnehmen, welche Schuld seit 12. 8. 1982 aufrecht bestehe. Abgesehen davon, dass dieses Schuldbekenntnis für den Nachweis der Causa der Pfandbestellung genüge, könne auch unschwer dieser Urkunde entnommen werden, dass es sich um Schulden aus gelieferten Baustoffen handle. Die Ergänzung der Pfandbestellungsurkunde vom 29. 11. 1983 diene nur zur Verdeutlichung dahin, dass die anerkannte Forderung aus Warenlieferungen resultiere und habe keinerlei weitere Bedeutung. Da somit alle Voraussetzungen zur Bewilligung des Ansuchens vorlägen, sei dem Rekurs stattzugeben und der Beschluss des Rechtspflegers wiederherzustellen gewesen.Wenn im Grundbuch, so wie hier, der Rang für eine Einverleibung eines Pfandrechts angemerkt sei und innerhalb der Jahresfrist unter Beibringung des Rangordnungsbeschlusses um die Einverleibung, für die der Rang vorbehalten worden sei, angesucht werde, so habe die so erfolgte Eintragung nicht den Rang nach dem Zeitpunkt des Ansuchens, sondern den nach dem Ansuchen für die Ranganmerkung. In einem solchen Fall werde aufgrund eines erst nach der Konkurseröffnung eingelangten Ansuchens die grundbücherliche Eintragung dann bewilligt, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Konkurseröffnung angefertigt gewesen sei und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan sei. Unter einer Urkunde über das Geschäft sei eine schriftliche Aufzeichnung zu verstehen, die über die Einräumung eines Pfandrechts verfasst wurde und den Erfordernissen der Paragraphen 26 und 27 GBG entspreche. Dem im Paragraph 56, Absatz 3, GBG aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde sei dadurch entsprochen, dass die Urkunde in Ansehung der Unterschrift der Parteien, die die Erklärung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Litera d, GBG abgegeben hätten, einen vor dem Tag der Konkurseröffnung errichteten Beglaubigungsvermerk enthielten. Ing. Gottfried H***** und Helene H***** hätten die Pfandbestellungsurkunde schon am 21. bzw 22. 9. 1982 beglaubigt unterfertigt. Der Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei diese Urkunde unterfertigt habe (17. 10. 1983) sei hiebei nicht von Belang. Bei einem Pfandvertrag bilde die Erklärung, ein Pfand zu bestellen, also der Pfandvertrag im Sinne des Paragraph 1368, ABGB den gültigen Rechtsgrund. Da das Pfandrecht aber ein akzessorisches Recht sei, könne es ohne Nachweis der Forderung nicht einverleibt werden. Der Pfandvertrag setze daher den gültigen Bestand einer durch das Pfand zu sichernden Verbindlichkeit voraus. Hiebei genüge es aber, dass in der Pfandbestellungsurkunde auf das der Pfandbestellung zugrunde liegende Rechtsgeschäft (Causa der Pfandbestellung) hingewiesen werde. Der Pfandbestellungsurkunde in ihrer ursprünglichen Form sei aber durchaus ein Schuldbekenntnis in der Höhe von 2.041.648 S zu entnehmen, welche Schuld seit 12. 8. 1982 aufrecht bestehe. Abgesehen davon, dass dieses Schuldbekenntnis für den Nachweis der Causa der Pfandbestellung genüge, könne auch unschwer dieser Urkunde entnommen werden, dass es sich um Schulden aus gelieferten Baustoffen handle. Die Ergänzung der Pfandbestellungsurkunde vom 29. 11. 1983 diene nur zur Verdeutlichung dahin, dass die anerkannte Forderung aus Warenlieferungen resultiere und habe keinerlei weitere Bedeutung. Da somit alle Voraussetzungen zur Bewilligung des Ansuchens vorlägen, sei dem Rekurs stattzugeben und der Beschluss des Rechtspflegers wiederherzustellen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, den Beschluss des Richters des Bezirksgerichts Feldbach wiederherzustellen.