In seinem Revisionsrekurs wendet sich der Antragsgegner in erster Linie gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung des Entscheidungsgegenstandes. Seiner Ansicht nach sei er berechtigt gewesen, die von den Antragstellern unterlassene, dem Grundbuchsrecht fremde Bewertung der begehrten Grundbuchshandlung im Rekurs nachzuholen, und zwar für 10 (nach den berechtigten Personen) oder doch zumindest für 5 (nach den herrschenden Grundstücken) Dienstbarkeitsansprüche zulässigerweise und nach der JN gerechtfertigt mit 60.000 S. Denn zufolge der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 55 Abs 1 Z 1 JN seien die Ansprüche der einzelnen, nicht in Solidargemeinschaft stehendenIn seinem Revisionsrekurs wendet sich der Antragsgegner in erster Linie gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung des Entscheidungsgegenstandes. Seiner Ansicht nach sei er berechtigt gewesen, die von den Antragstellern unterlassene, dem Grundbuchsrecht fremde Bewertung der begehrten Grundbuchshandlung im Rekurs nachzuholen, und zwar für 10 (nach den berechtigten Personen) oder doch zumindest für 5 (nach den herrschenden Grundstücken) Dienstbarkeitsansprüche zulässigerweise und nach der JN gerechtfertigt mit 60.000 S. Denn zufolge der sinngemäßen Anwendbarkeit des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN seien die Ansprüche der einzelnen, nicht in Solidargemeinschaft stehenden
10 Antragsteller zusammenzurechnen. Außerdem sei eine Bewertungsüberprüfung durch das Gericht wegen der aus der Verweisungsnorm des § 60 Abs 2 JN sich ergebenden Unanwendbarkeit des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen gewesen. Rechtsrichtig wäre daher von einem 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen gewesen. Schließlich meint der Revisionsrekurswerber noch, daß es sich bei dem Begehren um Vornahme einer Grundbuchshandlung nicht bloß um den Vollzug eines reinen Privatrechtes handelt, daß vielmehr auch die öffentliche Ordnung unmittelbar tangiert werde und der Eintragung im öffentlichen Buch die hoheitliche Qualität nicht abgesprochen werden könne, sodaß der vorliegende Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei. Der hier vorgenommene Bewertungsausspruch sei daher zufolge absoluter Nichtigkeit unbeachtlich. Dem kann nicht gefolgt werden.10 Antragsteller zusammenzurechnen. Außerdem sei eine Bewertungsüberprüfung durch das Gericht wegen der aus der Verweisungsnorm des Paragraph 60, Absatz 2, JN sich ergebenden Unanwendbarkeit des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen gewesen. Rechtsrichtig wäre daher von einem 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen gewesen. Schließlich meint der Revisionsrekurswerber noch, daß es sich bei dem Begehren um Vornahme einer Grundbuchshandlung nicht bloß um den Vollzug eines reinen Privatrechtes handelt, daß vielmehr auch die öffentliche Ordnung unmittelbar tangiert werde und der Eintragung im öffentlichen Buch die hoheitliche Qualität nicht abgesprochen werden könne, sodaß der vorliegende Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei. Der hier vorgenommene Bewertungsausspruch sei daher zufolge absoluter Nichtigkeit unbeachtlich. Dem kann nicht gefolgt werden.
Auszugehen ist davon, daß es sich bei dem Begehren um Verbücherung einer Wegdienstbarkeit sehr wohl um einen "rein vermögensrechtlichen Anspruch" iS der § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, § 126 Abs 1 GBG handelt. Der Gesetzgeber der WGN 1989 hat nämlich unter dieser Bezeichnung alle Ansprüche erfaßt, die nicht in einem bestimmten Geldbetrag bestehen, jedoch vermögensrechtlicher Natur sind, aber nicht gleichzeitig auch Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art umfassen oder den gesetzlichen Unterhalt betreffen (vgl. Bericht des Justizausschusses, 991, BlgNR XVII. GP, 60 zum Art II Z 1, § 13 AußStrG und 72 zum Art XXIV), wobei der Gesetzgeber von den Prozessen "geringeren Gewichts", also solchen, die nicht mehr als 50.000 S "wert" sind und daher nicht zum OGH gelangen sollen, Ansprüche ausgenommen hat, die für die Person des Betroffenen oder dessen Lebensverhältnisse (etwa familienrechtliche Streitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelungen) besonders wichtig sind (vgl AB, aaO, 66 zum Art X Z 24 Pkt 5.). In Anbetracht dieser Überlegungen des Gesetzgebers kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei der Geltendmachung des Anspruches auf Einräumung einer Wegeservitut in Ermangelung einer gleichwertigen persönlichen Beziehung um einen "rein vermögensrechtlichen Anspruch" handelt. Da die Verbücherung der Wegedienstbarkeit den rechtsbegründenden Akt für dieses dingliche Recht darstellt, ist auch das Begehren auf Einverleibung einer solchen Dienstbarkeit ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur; dies zeigt sich insbesondere auch darin, daß Dienstbarkeiten im Rahmen der Zwangsversteigerung zu schätzen sind (§ 144 Abs 2 EO, § 21 RSchO). Das Rekursgericht hat daher in seiner Entscheidung mit Recht einen Ausspruch über den Wert seines Entscheidungsgegenstandes vorgenommen (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, § 126 Abs 1 GBG).Auszugehen ist davon, daß es sich bei dem Begehren um Verbücherung einer Wegdienstbarkeit sehr wohl um einen "rein vermögensrechtlichen Anspruch" iS der Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG, Paragraph 126, Absatz eins, GBG handelt. Der Gesetzgeber der WGN 1989 hat nämlich unter dieser Bezeichnung alle Ansprüche erfaßt, die nicht in einem bestimmten Geldbetrag bestehen, jedoch vermögensrechtlicher Natur sind, aber nicht gleichzeitig auch Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art umfassen oder den gesetzlichen Unterhalt betreffen vergleiche Bericht des Justizausschusses, 991, BlgNR römisch siebzehn. GP, 60 zum Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, Paragraph 13, AußStrG und 72 zum Artikel römisch 24 ,), wobei der Gesetzgeber von den Prozessen "geringeren Gewichts", also solchen, die nicht mehr als 50.000 S "wert" sind und daher nicht zum OGH gelangen sollen, Ansprüche ausgenommen hat, die für die Person des Betroffenen oder dessen Lebensverhältnisse (etwa familienrechtliche Streitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelungen) besonders wichtig sind vergleiche AB, aaO, 66 zum Artikel römisch zehn, Ziffer 24, Pkt 5.). In Anbetracht dieser Überlegungen des Gesetzgebers kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei der Geltendmachung des Anspruches auf Einräumung einer Wegeservitut in Ermangelung einer gleichwertigen persönlichen Beziehung um einen "rein vermögensrechtlichen Anspruch" handelt. Da die Verbücherung der Wegedienstbarkeit den rechtsbegründenden Akt für dieses dingliche Recht darstellt, ist auch das Begehren auf Einverleibung einer solchen Dienstbarkeit ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur; dies zeigt sich insbesondere auch darin, daß Dienstbarkeiten im Rahmen der Zwangsversteigerung zu schätzen sind (Paragraph 144, Absatz 2, EO, Paragraph 21, RSchO). Das Rekursgericht hat daher in seiner Entscheidung mit Recht einen Ausspruch über den Wert seines Entscheidungsgegenstandes vorgenommen (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG, Paragraph 126, Absatz eins, GBG).
Der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt, ist gemäß § 13 Abs 3 AußStrG, § 126 Abs 1 GBG unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 13 Abs 2 Satz 1 AußStrG, § 126 Abs 1 GBG) verletzt wurden (vgl. Petrasch, der Weg zum OGH nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff, insbes. 749,Der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 126, Absatz eins, GBG unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften (Paragraph 13, Absatz 2, Satz 1 AußStrG, Paragraph 126, Absatz eins, GBG) verletzt wurden vergleiche Petrasch, der Weg zum OGH nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff, insbes. 749,
II. D. 2. zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 500 Abs 4 Satz 1 ZPO; Fasching, Lehrbuch Rz 1830 samt Rechtsprechungshinweis).römisch zwei. D. 2. zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 ZPO; Fasching, Lehrbuch Rz 1830 samt Rechtsprechungshinweis).
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist dem Rekursgericht keine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften anzulasten. Bei den verschiedenen Miteigentümergruppen der Antragsteller handelt es sich um keine materiellen Streitgenossen. Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die im Titelverfahren vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes jenen des gesamten Begehrens betraf, also nicht den Wert jedes einzelnen der von den Hälfteeigentümergruppen für sich selbst gestellten Begehren. Da § 60 Abs 2 JN nur dort anzuwenden ist, wo die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (Fasching I 364, Anm. 8 zu § 60 JN, SZ 55/186 ua), es hier aber um den Wert einer Dienstbarkeit geht, war das Rekursgericht berechtigt, den Wert seines Entscheidungsgegenstandes mit jenem Betrag anzugeben, der dem im Titelverfahren festgelegten Wert entspricht. Da dieser Wert den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt, ist der Wertausspruch des Rekursgerichtes unanfechtbar und für den OGH bindend. Damit ist die rekursgerichtliche Entscheidung selbst unanfechtbar (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG, § 126 Abs 2 GBG), und zwar unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG, § 126 Abs 2 GBG abhinge (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 1858).Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist dem Rekursgericht keine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften anzulasten. Bei den verschiedenen Miteigentümergruppen der Antragsteller handelt es sich um keine materiellen Streitgenossen. Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die im Titelverfahren vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes jenen des gesamten Begehrens betraf, also nicht den Wert jedes einzelnen der von den Hälfteeigentümergruppen für sich selbst gestellten Begehren. Da Paragraph 60, Absatz 2, JN nur dort anzuwenden ist, wo die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (Fasching römisch eins 364, Anmerkung 8 zu Paragraph 60, JN, SZ 55/186 ua), es hier aber um den Wert einer Dienstbarkeit geht, war das Rekursgericht berechtigt, den Wert seines Entscheidungsgegenstandes mit jenem Betrag anzugeben, der dem im Titelverfahren festgelegten Wert entspricht. Da dieser Wert den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt, ist der Wertausspruch des Rekursgerichtes unanfechtbar und für den OGH bindend. Damit ist die rekursgerichtliche Entscheidung selbst unanfechtbar (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG, Paragraph 126, Absatz 2, GBG), und zwar unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, Paragraph 126, Absatz 2, GBG abhinge vergleiche Fasching, Lehrbuch, Rz 1858).
Der Revisionsrekurs erweist sich somit als unzulässig, weshalb er zurückgewiesen werden mußte.