Entscheidungsgründe:
Nach dem im Jahre 1952 erfolgten Ableben ihres Gatten war die Klägerin Alleineigentümerin des aus den Liegenschaften EZ ***** und ***** der KG ***** bestehenden Höllergutes. Sie schloss am 24. 10. 1953 mit dem ehelichen Sohn Ludwig B***** und am 25. 11. 1953 mit der ehelichen Tochter, der Beklagten, Übergabsverträge ab. Ludwig B***** brachte darauf zu 1 Cg 357/53 des Erstgerichtes gegen die Klägerin und gegen die Beklagte eine Klage auf Vertragszuhaltung ein. Mit gerichtlichem Vergleich vom 3. 7. 1954 wurden die zwischen diesen drei Personen schwebenden Streitfragen in der Weise geregelt, dass der zwischen der Klägerin und Ludwig B***** abgeschlossene Übergabsvertrag aufgehoben, hingegen die Rechtswirksamkeit des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages ausdrücklich anerkannt wurde, wodurch die Beklagte in der Folge Eigentümerin der Wirtschaft wurde. Dieser Vergleich wurde für die Klägerin von ihr selbst und von ihrem am gleichen Tage bestellten vorläufigen Beistand Franz St***** unterfertigt und vom Bezirksgericht Haag pflegschaftsbehördlich genehmigt. Eine Genehmigung gemäß § 109 Abs 2 JN unterblieb. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Haag vom 31. 12. 1954 wurde die Klägerin wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Die Entmündigung wurde am 24. 9. 1956 wieder aufgehoben. Die Klägerin begehrt nun, den zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Übergabsvertrag aufzuheben und die Beklagte zur Rückgabe der beiden Liegenschaften samt Inventar Zug um Zug gegen Bezahlung von 8.000 S sowie zur Einwilligung in die grundbücherliche Rückübertragung zu verurteilen.Nach dem im Jahre 1952 erfolgten Ableben ihres Gatten war die Klägerin Alleineigentümerin des aus den Liegenschaften EZ ***** und ***** der KG ***** bestehenden Höllergutes. Sie schloss am 24. 10. 1953 mit dem ehelichen Sohn Ludwig B***** und am 25. 11. 1953 mit der ehelichen Tochter, der Beklagten, Übergabsverträge ab. Ludwig B***** brachte darauf zu 1 Cg 357/53 des Erstgerichtes gegen die Klägerin und gegen die Beklagte eine Klage auf Vertragszuhaltung ein. Mit gerichtlichem Vergleich vom 3. 7. 1954 wurden die zwischen diesen drei Personen schwebenden Streitfragen in der Weise geregelt, dass der zwischen der Klägerin und Ludwig B***** abgeschlossene Übergabsvertrag aufgehoben, hingegen die Rechtswirksamkeit des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages ausdrücklich anerkannt wurde, wodurch die Beklagte in der Folge Eigentümerin der Wirtschaft wurde. Dieser Vergleich wurde für die Klägerin von ihr selbst und von ihrem am gleichen Tage bestellten vorläufigen Beistand Franz St***** unterfertigt und vom Bezirksgericht Haag pflegschaftsbehördlich genehmigt. Eine Genehmigung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN unterblieb. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Haag vom 31. 12. 1954 wurde die Klägerin wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Die Entmündigung wurde am 24. 9. 1956 wieder aufgehoben. Die Klägerin begehrt nun, den zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Übergabsvertrag aufzuheben und die Beklagte zur Rückgabe der beiden Liegenschaften samt Inventar Zug um Zug gegen Bezahlung von 8.000 S sowie zur Einwilligung in die grundbücherliche Rückübertragung zu verurteilen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zunächst mit dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil ON 12 ab, doch wurden beide Entscheidungen vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen. Nach Verfahrensergänzung gelangte das Erstgericht neuerlich zur Klagsabweisung; es führte hiezu aus:
Ludwig B***** habe schon im Jahre 1951 das Elternhaus verlassen und sich einen eigenen Hausstand gegründet. Die Klägerin habe daher nach dem Tod ihres Gatten zunächst mit der Beklagten die Wirtschaft betrieben. Als sich diese mit ihrem späteren Gatten verlobte, habe die Klägerin wiederholt ihren Sohn Ludwig B***** aufgesucht und ihm zugeredet, er möge ihre Wirtschaft übernehmen. Tatsächlich sei es im Sommer 1953 zu einem Übergabsvertrag zwischen der Klägerin und Ludwig B***** gekommen, dieser sei mit seiner Frau zur Klägerin übersiedelt und die Beklagte sei weggezogen. Schon nach 14 Tagen sei der Klägerin auch dieser Zustand nicht recht gewesen, sie habe dem Sohn vorgehalten, dass er von der Landwirtschaft nichts verstehe und dass die Beklagte mehr Anspruch auf diese habe. Ludwig B***** habe daher den Übergabsvertrag schon nach vier Wochen rückgängig gemacht und sei wieder von der Klägerin weggezogen, während die Beklagte auf Bitten der Klägerin wieder zu ihr zurückkehrte.
Im Herbst 1953 sei die Klägerin neuerlich bei ihrem Sohn erschienen und habe in so lange gedrängt, bis er noch einmal einwilligte, zu ihr zu ziehen, und die Wirtschaft mit notariellem Übergabsvertrag vom 24. 10. 1953 übernahm. Nach kürzester Zeit habe sich aber die Klägerin wieder so wie das erste Mal verhalten, habe ihre Sohn aufgefordert, er möge schauen, dass er weiterkomme, das Haus erhalte die Beklagte. Sie habe wiederholt geäußert, sie werde sich das Leben nehmen, habe begonnen, vermehrt Most zu trinken, und sei oft einige Tage vom Haus weggeblieben.
Am 25. 11. 1953 habe sie dann mit der Beklagten, nachdem sie dieser lange zugeredet und ihr sogar durch den Pfarrer von Geboltskirchen einen Brief hatte schreiben lassen, den jetzt bekämpften Übergabsvertrag geschlossen. Ludwig B***** habe jedoch auf seinen Vertragsrechten beharrt und seine Mutter und seine Schwester auf Zuhaltung des Vertrages geklagt.
In den nun folgenden Monaten habe sich der Zustand der Klägerin unter dem Eindruck des Widerstandes des Sohnes verschlechtert. Sie sei oft wochenlang von zu Hause weggeblieben, sei einmal von Nachbarn in der Nacht an einem Teich angetroffen worden, wo sie mit einer Harke im Wasser umrührte, und habe weinerlich erklärt, sie bleibe nicht im Haus.
Von dieser Periode abgesehen, sei aber die Klägerin trotz der mehrfachen Änderung ihrer Ansichten sowie trotz der Unschlüssigkeit und Wankelmütigkeit in ihrem Verhalten geistig nicht verwirrt gewesen. Sie habe insbesondere ihre Argumente, mit deren sie die Beklagte zum Abschluss des jetzt angefochtenen Vertrages drängte, äußerlich ruhig und nicht aufgeregt vorgebracht und habe über das Zustandekommen des Vertrages ihre Zufriedenheit bekundet. Zur Zeit des Vertragsabschlusses im November 1953 sei die Klägerin weder geisteskrank noch unzurechnungsfähig gewesen, sie habe volle Einsicht in ihre Handlungsweise gehabt und es habe ihrem Willen entsprochen, dass das Anwesen entsprechend dem Vertrage an die Beklagte überging. Wohl sei ihr Zustand im Frühjahr und Sommer 1954 schlechter gewesen und habe auch dazu geführt, dass die Beklagte am 16. 6. 1954 einen Entmündigungsantrag gegen die Klägerin einbrachte, worauf am 3. 7. 1954 ein vorläufiger Beistand für sie bestellt wurde. Obwohl die Beklagte den Entmündigungsantrag am 5. 8. 1954 zurückzog, sei die Klägerin am 31. 12. 1954 wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt worden. Diese vorübergehende Verschlechterung sei jedoch für die Beurteilung des Übergabsvertrages vom 25. 11. 1953 ohne Bedeutung. Da dieser volle Gültigkeit habe, sei der Vergleich vom 3. 7. 1954, in welchem die Klägerin die Rechte der Beklagten aus dem Übergabsvertrag ausdrücklich anerkannte, rechtlich unerheblich.