Entscheidung 5 Ob 410/97y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Viktoria S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegner 1.) Robert F***** und 2.) Marianne F*****, beide vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 8.Juli 1997, GZ 1 R 298/97z-17, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Viktoria S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegner 1.) Robert F***** und 2.) Marianne F*****, beide vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 8.Juli 1997, GZ 1 R 298/97z-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ob das Vorhandensein höherwertiger Ausstattungsmerkmale zum Kategorieausgleich führt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (WoBl 1995, 92/40). Die Besonderheiten der gegenständlichen Wohnung (Bad und WC im "eigenen" Geschoß; Zentralheizung für alle Räume mit Ausnahme des WC und eines kleinen Arbeitszimmers; Küche; Warmwasseraufbereitungsanlage) sind so beschaffen, daß in der Einstufung der Wohnung in die Ausstattungskategorie C kein grober (vom OGH über ein außerordentliches Rechtsmittel zu korrigierender) Beurteilungsfehler zu entdecken ist (vgl MietSlg 36/43). Ob die Küche bei Mietvertragsbeginn eingerichtet war, spielt unter diesen Umständen keine Rolle.Ob das Vorhandensein höherwertiger Ausstattungsmerkmale zum Kategorieausgleich führt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (WoBl 1995, 92/40). Die Besonderheiten der gegenständlichen Wohnung (Bad und WC im "eigenen" Geschoß; Zentralheizung für alle Räume mit Ausnahme des WC und eines kleinen Arbeitszimmers; Küche; Warmwasseraufbereitungsanlage) sind so beschaffen, daß in der Einstufung der Wohnung in die Ausstattungskategorie C kein grober (vom OGH über ein außerordentliches Rechtsmittel zu korrigierender) Beurteilungsfehler zu entdecken ist vergleiche MietSlg 36/43). Ob die Küche bei Mietvertragsbeginn eingerichtet war, spielt unter diesen Umständen keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00410.97Y.1125.000
Dokumentnummer
JJT_19971125_OGH0002_0050OB00410_97Y0000_000
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