Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges geprüft und ist zu der zutreffenden Ansicht gelangt, daß die klagende Partei zwar gegenüber Dienstgebern als Beitragsschuldnern selbst vollstreckbare Rückstandsausweise ausstellen und die aushaftenden Beiträge im Verwaltungsweg hereinbringen könne, daß ihr aber ein derartiges Recht gegenüber Personen, die sich für die Bezahlung von Beiträgen oder Beitragsrückständen verbürgen, nicht zustehe, weshalb hiefür der Rechtsweg offenstehen müsse. Diese Ansicht steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (SZ. XXXVIII 109).Das Berufungsgericht hat von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges geprüft und ist zu der zutreffenden Ansicht gelangt, daß die klagende Partei zwar gegenüber Dienstgebern als Beitragsschuldnern selbst vollstreckbare Rückstandsausweise ausstellen und die aushaftenden Beiträge im Verwaltungsweg hereinbringen könne, daß ihr aber ein derartiges Recht gegenüber Personen, die sich für die Bezahlung von Beiträgen oder Beitragsrückständen verbürgen, nicht zustehe, weshalb hiefür der Rechtsweg offenstehen müsse. Diese Ansicht steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (SZ. römisch 38 109).
Zutreffend haben beide Vorinstanzen die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 229/1937, betreffend Kautionen, Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern, verneint. Wie schon der Titel des Gesetzes besagt, wird darin bestimmt, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Dienstgeber von ihren Dienstnehmern Kautionen, Darlehen oder Geschäftseinlagen verlangen dürfen und wie sie damit verfahren müssen. Das Gesetz bezweckt, die Dienstnehmer vor einer mißbräuchlichen Verwendung der von ihnen bestellten Kautionen durch die Dienstgeber zu schützen und ihnen deren Rückzahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu sichern (Klang in JBl. 1937 S. 354 f. und Maier in Anwaltszeitung 1937 S. 345 f.). Wohl sieht § 1 (1) lit. c des Gesetzes auch Bürgschaften als Form der Kautionsbestellung vor und § 4 erklärt Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, für nichtig. Hierunter sind aber Bürgschaften dritter Personen zu verstehen, die diese übernehmen, um allfällige Schadenersatzansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer zu sichern. Bürgschaftserklärungen eines Dienstnehmers zugunsten irgend welcher Verpflichtungen seines Dienstgebers fallen nicht unter das Kautionsschutzgesetz. Aber auch die Bestimmung des § 3 des Gesetzes, wonach der Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstvertrages nicht davon abhängig machen darf, daß der Dienstnehmer ihm ein Darlehen gewährt oder sich mit einer Geldeinlage am Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt, kommt nicht zur Anwendung, da der Beklagte derartiges gar nicht behauptet hat.Zutreffend haben beide Vorinstanzen die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,, betreffend Kautionen, Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern, verneint. Wie schon der Titel des Gesetzes besagt, wird darin bestimmt, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Dienstgeber von ihren Dienstnehmern Kautionen, Darlehen oder Geschäftseinlagen verlangen dürfen und wie sie damit verfahren müssen. Das Gesetz bezweckt, die Dienstnehmer vor einer mißbräuchlichen Verwendung der von ihnen bestellten Kautionen durch die Dienstgeber zu schützen und ihnen deren Rückzahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu sichern (Klang in JBl. 1937 S. 354 f. und Maier in Anwaltszeitung 1937 S. 345 f.). Wohl sieht Paragraph eins, (1) Litera c, des Gesetzes auch Bürgschaften als Form der Kautionsbestellung vor und Paragraph 4, erklärt Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des Paragraph eins, widersprechen, für nichtig. Hierunter sind aber Bürgschaften dritter Personen zu verstehen, die diese übernehmen, um allfällige Schadenersatzansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer zu sichern. Bürgschaftserklärungen eines Dienstnehmers zugunsten irgend welcher Verpflichtungen seines Dienstgebers fallen nicht unter das Kautionsschutzgesetz. Aber auch die Bestimmung des Paragraph 3, des Gesetzes, wonach der Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstvertrages nicht davon abhängig machen darf, daß der Dienstnehmer ihm ein Darlehen gewährt oder sich mit einer Geldeinlage am Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt, kommt nicht zur Anwendung, da der Beklagte derartiges gar nicht behauptet hat.
Unberechtigt ist auch der Revisionseinwand, die Bürgschaftserklärung sei deswegen sittenwidrig, weil sie zur Zeit ihrer Abgabe nicht einmal der Höhe nach bestimmbar war. Diese Ausführungen können sich nur auf die künftigen Fälligkeiten und nicht auf die bei Abgabe der Bürgschaftserklärung bereits bestehenden Rückstände beziehen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist jedoch eine Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten zulässig (Ohmeyer - Klang im Komm[2] VI S. 214, Ohmeyer, Die Schriftform der Bürgschaftserklärung, in JBl. 1927 S. 178, sowie die Entscheidungen JBl. 1932 S. 381, 7 Ob 534/56, 6 Ob 22/62, 6 Ob 68/65 und 5 Ob 43/67). Daß die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, für die sich der Beklagte verbürgte, ziffernmäßig nicht feststand, macht die Bürgschaft nicht ungültig, weil ihr Umfang durch den Beschäftigtenstand und die sich daraus ergebenden Beitragsverpflichtungen der Firma Anton Sch. abgegrenzt war und ihre Höhe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergab. Der Oberste Gerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall mit Urteil vom 15. März 1967, 5 Ob 43/67, ausgeführt, daß sich die Beiträge, für die der Beklagte die Haftung übernahm, auf Grund der Vorschriften der §§ 44 ff. ASVG. ergeben (vgl. Legat - Grabner, Sozialversicherungsrecht S. 30 ff., Dragaschnig - Schäfer, Die Krankenversicherung und die allgemeinen Bestimmungen nach dem ASVG.[4] S. 38 ff.), die Höhe der Verzugszinsen durch § 59 ASVG. geregelt ist und die weiteren Nebengebühren sich aus § 64 ASVG. ergeben.Unberechtigt ist auch der Revisionseinwand, die Bürgschaftserklärung sei deswegen sittenwidrig, weil sie zur Zeit ihrer Abgabe nicht einmal der Höhe nach bestimmbar war. Diese Ausführungen können sich nur auf die künftigen Fälligkeiten und nicht auf die bei Abgabe der Bürgschaftserklärung bereits bestehenden Rückstände beziehen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist jedoch eine Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten zulässig (Ohmeyer - Klang im Komm[2] römisch sechs S. 214, Ohmeyer, Die Schriftform der Bürgschaftserklärung, in JBl. 1927 S. 178, sowie die Entscheidungen JBl. 1932 S. 381, 7 Ob 534/56, 6 Ob 22/62, 6 Ob 68/65 und 5 Ob 43/67). Daß die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, für die sich der Beklagte verbürgte, ziffernmäßig nicht feststand, macht die Bürgschaft nicht ungültig, weil ihr Umfang durch den Beschäftigtenstand und die sich daraus ergebenden Beitragsverpflichtungen der Firma Anton Sch. abgegrenzt war und ihre Höhe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergab. Der Oberste Gerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall mit Urteil vom 15. März 1967, 5 Ob 43/67, ausgeführt, daß sich die Beiträge, für die der Beklagte die Haftung übernahm, auf Grund der Vorschriften der Paragraphen 44, ff. ASVG. ergeben vergleiche Legat - Grabner, Sozialversicherungsrecht S. 30 ff., Dragaschnig - Schäfer, Die Krankenversicherung und die allgemeinen Bestimmungen nach dem ASVG.[4] S. 38 ff.), die Höhe der Verzugszinsen durch Paragraph 59, ASVG. geregelt ist und die weiteren Nebengebühren sich aus Paragraph 64, ASVG. ergeben.
Von einer unbestimmten, gegen die guten Sitten verstoßenden Zukunftsbürgschaft kann somit auch hier keine Rede sein.