Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 565 ABGB. muß der Wille des Erblassers im Zustand der vollen Besonnenheit erklärt werden. Schon die Entscheidung GlU. 15.877 führt aus, daß die Testierunfähigkeit nur im Zustand der Raserei, des Wahnsinnes, des Blödsinnes oder der Trunkenheit vorliege, wenn also die Besonnenheit gänzlich mangle. Auch die Entscheidung SZ. XXIV 146 führt unter Berufung auf die oben zitierte Entscheidung und auf Weiss in Klang 2. Aufl. III 263 aus, daß der Mangel der Testierfähigkeit nur dann gegeben sei, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Verfügung zu treffen, und auch nicht wußte, was ihr Inhalt sei. Die Frage der Testierfähigkeit und das Willenserfordernis bei letztwilligen Erklärungen sei nach den §§ 565, 566 ABGB. zu beurteilen, nicht aber nach den nur für Verkehrsgeschäfte geltenden Regeln des § 869 ABGB. Daß die Errichtung des Testaments unter einem solchen psychischen Zwang erfolgt wäre, der eine freie Willensentschließung ausgeschlossen hätte, ist nach den Feststellungen der Untergerichte zu verneinen. Wenn das Erstgericht Beweisanträge zum Nachweis eines solchen Zwangs ablehnt und das Berufungsgericht den hier allenfalls vorliegenden Mangel nicht als gegeben erachtet, dann kann dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (SZ. XXII 106). Die Behauptung, ein Mangel des Verfahrens liege darin, daß die Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Poldi R., Kathi S. und Josef B., auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen und auf Beischaffung des Aktes 17 U 1046/58 des Strafbezirksgerichtes Wien abgelehnt wurden, ist nichts anderes als die Wiederholung der bereits in der Berufung erhobenen Mängelrüge. Das gleiche gilt für die bezüglich der Erbunwürdigkeit des Beklagten angebotenen Beweise. Wenn das Berufungsgericht meint, daß die Beischaffung des oben angeführten Strafaktes und die Vernehmung der genannten Zeugen nicht zum Beweis der Testierunfähigkeit der Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testamentes, sondern nur darüber angeboten worden sei, daß die Erblasserin vom Beklagten gegen die Klägerin beeinflußt wurde, liegt darin entgegen der Meinung der Klägerin in ihrer Revision keine Aktenwidrigkeit.Nach Paragraph 565, ABGB. muß der Wille des Erblassers im Zustand der vollen Besonnenheit erklärt werden. Schon die Entscheidung GlU. 15.877 führt aus, daß die Testierunfähigkeit nur im Zustand der Raserei, des Wahnsinnes, des Blödsinnes oder der Trunkenheit vorliege, wenn also die Besonnenheit gänzlich mangle. Auch die Entscheidung SZ. römisch 24 146 führt unter Berufung auf die oben zitierte Entscheidung und auf Weiss in Klang 2. Aufl. römisch drei 263 aus, daß der Mangel der Testierfähigkeit nur dann gegeben sei, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Verfügung zu treffen, und auch nicht wußte, was ihr Inhalt sei. Die Frage der Testierfähigkeit und das Willenserfordernis bei letztwilligen Erklärungen sei nach den Paragraphen 565, 566, ABGB. zu beurteilen, nicht aber nach den nur für Verkehrsgeschäfte geltenden Regeln des Paragraph 869, ABGB. Daß die Errichtung des Testaments unter einem solchen psychischen Zwang erfolgt wäre, der eine freie Willensentschließung ausgeschlossen hätte, ist nach den Feststellungen der Untergerichte zu verneinen. Wenn das Erstgericht Beweisanträge zum Nachweis eines solchen Zwangs ablehnt und das Berufungsgericht den hier allenfalls vorliegenden Mangel nicht als gegeben erachtet, dann kann dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (SZ. römisch 22 106). Die Behauptung, ein Mangel des Verfahrens liege darin, daß die Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Poldi R., Kathi S. und Josef B., auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen und auf Beischaffung des Aktes 17 U 1046/58 des Strafbezirksgerichtes Wien abgelehnt wurden, ist nichts anderes als die Wiederholung der bereits in der Berufung erhobenen Mängelrüge. Das gleiche gilt für die bezüglich der Erbunwürdigkeit des Beklagten angebotenen Beweise. Wenn das Berufungsgericht meint, daß die Beischaffung des oben angeführten Strafaktes und die Vernehmung der genannten Zeugen nicht zum Beweis der Testierunfähigkeit der Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testamentes, sondern nur darüber angeboten worden sei, daß die Erblasserin vom Beklagten gegen die Klägerin beeinflußt wurde, liegt darin entgegen der Meinung der Klägerin in ihrer Revision keine Aktenwidrigkeit.
Geht man nun von den Feststellungen der Untergerichte aus, dann ist eine listige Erschleichung des Testamentes durch unwahre Behauptungen des Beklagten über das Verhalten der Klägerin zur Erblasserin nicht erwiesen. Es kann daher weder von einer Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung (§ 572 ABGB.) noch von einer Erbunwürdigkeit des Beklagten (§ 542 ABGB.) die Rede sein. Aktenwidrig ist allerdings die Behauptung des Beklagten, Georg B. sei, wie die Klägerin in ihrer Klage ausgeführt habe, vor der Errichtung des gegenständlichen Testamentes gestorben. Die Klägerin hat vielmehr vorgebracht, daß Georg B. am 6. Dezember 1958 gestorben sei. Das Testament hingegen wurde von der Erblasserin am 7. November 1957, also, wenn man den Klagebehauptungen folgt, vor dem Tod ihres Ehemannes errichtet. Der am 28. Oktober 1931 errichtete Erbvertrag beschränkte daher auf die Dauer seiner Wirksamkeit, also bis zum Tod des Georg B., die Vertragserbin Julie B. in der Testierfreiheit über das ein Viertel übersteigende Vermögen (§ 1253 ABGB.). Der Erbvertrag wurde aber durch den Tod des eingesetzten Vertragserben Georg B. insoweit entkräftet, als nunmehr die Vertragspartnerin in der Verfügung über ihr Vermögen durch letztwillige Anordnung wieder völlig frei wurde (vgl. hiezu Weiss in Klang 2. Aufl. V 940). Das während der Wirksamkeit des Erbvertrages, d. h. nach seinem Abschluß und noch vor dem Tod des Georg B., errichtete Testament der Julie B. war von einer testierfähigen Person errichtet und daher mit der Entkräftung des Erbvertrages voll wirksam geworden. Die letztwillige Anordnung war ja nur deshalb nicht in ihrem vollen Ausmaß wirksam geworden, weil ihr der zeitlich vorangegangene Erbvertrag entgegenstand. Sie war, als von einer testierfähigen Person errichtet, nur durch das Bestehen des Erbvertrages in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt, oder anders ausgedrückt: die dem Erbvertrag zeitlich nachfolgende, mit dem Bestehen dieses Vertrages unverträgliche Verfügung von Todes wegen ist bezüglich ihrer vollen Wirksamkeit von der Rechtsbedingung abhängig, daß die Möglichkeit der Beeinträchtigung der aus dem Erbvertrag fließenden Rechte nachträglich entfällt (vgl. hiezu Strohal, Die relative Unwirksamkeit, Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB., II S. 763).Geht man nun von den Feststellungen der Untergerichte aus, dann ist eine listige Erschleichung des Testamentes durch unwahre Behauptungen des Beklagten über das Verhalten der Klägerin zur Erblasserin nicht erwiesen. Es kann daher weder von einer Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung (Paragraph 572, ABGB.) noch von einer Erbunwürdigkeit des Beklagten (Paragraph 542, ABGB.) die Rede sein. Aktenwidrig ist allerdings die Behauptung des Beklagten, Georg B. sei, wie die Klägerin in ihrer Klage ausgeführt habe, vor der Errichtung des gegenständlichen Testamentes gestorben. Die Klägerin hat vielmehr vorgebracht, daß Georg B. am 6. Dezember 1958 gestorben sei. Das Testament hingegen wurde von der Erblasserin am 7. November 1957, also, wenn man den Klagebehauptungen folgt, vor dem Tod ihres Ehemannes errichtet. Der am 28. Oktober 1931 errichtete Erbvertrag beschränkte daher auf die Dauer seiner Wirksamkeit, also bis zum Tod des Georg B., die Vertragserbin Julie B. in der Testierfreiheit über das ein Viertel übersteigende Vermögen (Paragraph 1253, ABGB.). Der Erbvertrag wurde aber durch den Tod des eingesetzten Vertragserben Georg B. insoweit entkräftet, als nunmehr die Vertragspartnerin in der Verfügung über ihr Vermögen durch letztwillige Anordnung wieder völlig frei wurde vergleiche hiezu Weiss in Klang 2. Aufl. römisch fünf 940). Das während der Wirksamkeit des Erbvertrages, d. h. nach seinem Abschluß und noch vor dem Tod des Georg B., errichtete Testament der Julie B. war von einer testierfähigen Person errichtet und daher mit der Entkräftung des Erbvertrages voll wirksam geworden. Die letztwillige Anordnung war ja nur deshalb nicht in ihrem vollen Ausmaß wirksam geworden, weil ihr der zeitlich vorangegangene Erbvertrag entgegenstand. Sie war, als von einer testierfähigen Person errichtet, nur durch das Bestehen des Erbvertrages in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt, oder anders ausgedrückt: die dem Erbvertrag zeitlich nachfolgende, mit dem Bestehen dieses Vertrages unverträgliche Verfügung von Todes wegen ist bezüglich ihrer vollen Wirksamkeit von der Rechtsbedingung abhängig, daß die Möglichkeit der Beeinträchtigung der aus dem Erbvertrag fließenden Rechte nachträglich entfällt vergleiche hiezu Strohal, Die relative Unwirksamkeit, Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB., römisch zwei S. 763).