Der dagegen von der ehelichen Mutter erhobene Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Zu Unrecht wird im Revisionsrekurs dem Rekursgericht vorgeworfen, es habe bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, Jugendfürsorgereferat, vom 9. 6. 1960, die auf der Äußerung der Fürsorgerin vom 3. 6. 1960 beruht, nicht beachtet. Das Rekursgericht hat sich mit dem Bericht der Fürsorgerin befasst, hat sich jedoch mit Recht den in diesem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen, die auch vom Erstgericht übernommen wurden, nicht angeschlossen. Insoferne dazu im Revisionsrekurs geltend gemacht wird, die zuständige Fürsorgerin und damit das Fürsorgereferat sei noch am besten über die Verhältnisse informiert, ist dem zu entgegnen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen der Fürsorgerin nicht aus den bei den Kindeseltern bestehenden besonderen Verhältnissen gezogen wurden, indem etwa Feststellungen darüber getroffen worden wären, dass wegen der Persönlichkeit des Vaters oder seinen Lebensverhältnissen ein längerer Aufenthalt des Kindes beim Vater als nicht im Interesse des Kindes gelegen angesehen werden müsste. Es handelt sich vielmehr bei diesen Schlussfolgerungen durchwegs um Erwägungen allgemeiner Natur, denen nicht gefolgt werden kann. So wird in der Stellungnahme der Fürsorgerin ausgeführt, der Minderjährige habe durch die Scheidung der Eltern seelische Belastungen erfahren, die jetzt nur durch ein ruhiges Dasein überwunden werden könnten. Dazu ist zu sagen, dass jede Ehescheidung für die Kinder aus der geschiedenen Ehe seelische Belastungen mit sich bringt. Diese seelischen Belastungen können aber nicht dadurch überwunden werden, dass das Besuchsrecht des Vaters ausgeschlossen oder auf ein Minimum reduziert wird; vielmehr können dadurch, dass durch die Einschränkung des Besuchsrechtes auf ein Minimum das Kind seinem Vaters vollkommen entfremdet wird, erst recht seelische Belastungen auftreten. Mit Recht hat das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass die Beziehungen der Kinder zu beiden Eltern nach der Scheidung der Ehe nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollen, soweit dies mit dem Wohle und den Interesse des Kindes vereinbart ist.
Im Revisionsrekurse wird nun ausgeführt, die vom Rekursgericht getroffene Besuchsrechtsregelung entspreche deshalb nicht den Interessen des Kindes, weil der Einfluss des Vaters auf den Minderjährigen kein günstiger sei. Worin der ungünstige Einfluss des Vaters auf das Kind bestehen soll, ist aber weder den Ausführungen des Rekurses noch dem Bericht der Fürsorgerin vom 3. 6. 1960 zu entnehmen. Auch aus dem Scheidungsurteil können Schlüsse in dieser Richtung nicht gezogen werden, da dieses Urteil, dem ein Vergleich der Ehegatten vorausgegangen ist, nur ganz allgemein davon spricht, der Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber lieblos und interessenlos gezeigt, ohne dass gesagt wird, worin diese Lieblosigkeit bestanden haben soll.
Insoferne im Rekurse ins Treffen geführt wird, die Überlassung des Kindes an den Vater über Nacht sei nicht vom Vorteil, da der Vater nur über ein Zimmer mit einer Schlafgelegenheit verfüge und dem Minderjährigen auch keineswegs die nötige Pflege und Erziehung angedeihen lassen könne, ist die Frage aufzuwerfen, welche körperlichen oder sittlichen Gefahren für einen 8-jährigen Buben durch das Schlafen in einem Raum mit seinem eigenen Vater herbeigeführt werden könnten und welche besonderen Aufgaben die Pflege eines solchen Buben erfordert, die nicht von seinem eigenen Vater gemeistert werden könnten. Auch gegen die Übernachtung des Vaters mit dem Buben in einem Hotel oder in einem Gasthof wäre grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal häufig Kinder mit ihren Eltern in Hotels oder Gasthöfen übernachten müssen, wenn sie sich zur Erholung auf dem Lande befinden.
Insoferne schließlich im Rekurse in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Bericht der Fürsorgerin und im erstgerichtlichen Beschluss geltend gemacht wird, die vom Rekursgericht getroffene Regelung wäre auch mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Schule nicht gerechtfertigt, ist dem zu entgegnen, dass doch nicht im Ernste behauptet werden kann, es müsse ein Volksschüler auch das Wochenende in der Regel zur Gänze zur Bewältigung seiner Schulaufgaben verwenden. Derartiges wäre ja schon mit Rücksicht auf die Gesundheit des Kindes gar nicht vertretbar. Sollte aber das Kind ausnahmsweise auch die Freizeit am Samstag-Nachmittag und am Sonntag für die Bewältigung der Schulaufgaben heranziehen müssen und zur Bewältigung dieser Aufgaben elterliche Hilfe benötigen, so wird diese elterliche Hilfe nicht nur von der Mutter, sondern auch vom ehelichen Vater geleistet werden können.
Der durchaus zutreffende Beschluss des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen.