Dem nach § 519 Z 2 ZPO zulässigen Rekurs der klagenden Partei kommt auch Berechtigung zu.Dem nach Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zulässigen Rekurs der klagenden Partei kommt auch Berechtigung zu.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung EvBl. 1959, Nr. 277, ausführlich dargelegt hat, können Kundenfinanzierungsgeschäfte gemäß § 9 Ratengesetz den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Um dies beurteilen zu können, bedarf es aber vorerst einer Klärung des Sachverhaltes in der Richtung, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung des Ratengesetzes vorliegen. Insbesondere muss - wie im Rekurs der klagenden Partei mit Recht ausgeführt wird - geprüft werden, ob der Verkauf beweglicher Sachen im Zuge eines Handels- oder anderen Gewerbebetriebes vorgenommen wurde und ob die Waren dem Beklagten vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises, hier also vor vollständiger Abstattung der Darlehensraten, übergeben wurden.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung EvBl. 1959, Nr. 277, ausführlich dargelegt hat, können Kundenfinanzierungsgeschäfte gemäß Paragraph 9, Ratengesetz den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Um dies beurteilen zu können, bedarf es aber vorerst einer Klärung des Sachverhaltes in der Richtung, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung des Ratengesetzes vorliegen. Insbesondere muss - wie im Rekurs der klagenden Partei mit Recht ausgeführt wird - geprüft werden, ob der Verkauf beweglicher Sachen im Zuge eines Handels- oder anderen Gewerbebetriebes vorgenommen wurde und ob die Waren dem Beklagten vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises, hier also vor vollständiger Abstattung der Darlehensraten, übergeben wurden.
Unrichtig ist jedoch die Meinung der Rekurswerberin, der Beklagte hätte diesbezüglich Einwendungen im Prozess erheben oder das Berufungsgericht hätte das Ersturteil aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen müssen. Da die Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs 2 Ratengesetz von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist, kann das Berufungsgericht die notwendigen Erhebungen auch gemäß § 473 Abs 2 ZPO veranlassen. Dies hat es auch in dem der Entscheidung EvBl. 1959, Nr. 277, zugrundeliegenden Fall getan und es wurden ihm auch dort vom Obersten Gerichtshof weitere Erhebungen aufgetragen. Dabei wurde auf die Möglichkeit, den Parteien die erforderlichen Urkunden abzuverlangen, den Geschäftsführer oder einen Angestellten der klagenden Partei sowie den Beklagten einzuvernehmen, hingewiesen.Unrichtig ist jedoch die Meinung der Rekurswerberin, der Beklagte hätte diesbezüglich Einwendungen im Prozess erheben oder das Berufungsgericht hätte das Ersturteil aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen müssen. Da die Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ratengesetz von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist, kann das Berufungsgericht die notwendigen Erhebungen auch gemäß Paragraph 473, Absatz 2, ZPO veranlassen. Dies hat es auch in dem der Entscheidung EvBl. 1959, Nr. 277, zugrundeliegenden Fall getan und es wurden ihm auch dort vom Obersten Gerichtshof weitere Erhebungen aufgetragen. Dabei wurde auf die Möglichkeit, den Parteien die erforderlichen Urkunden abzuverlangen, den Geschäftsführer oder einen Angestellten der klagenden Partei sowie den Beklagten einzuvernehmen, hingewiesen.
Auch im vorliegenden Fall wird das Berufungsgericht solche Erhebungen durchzuführen und sodann die notwendigen Feststellungen im obigen Sinne sowie darüber, ob der klagenden Partei die Stellung des Beklagten als Ratenkäufer bekannt war oder bekannt sein musste und ob sie mit dem Verkäufer zusammenarbeitete, zu treffen haben. Erst dann wird sich abschließend beurteilen lassen, ob das Ratengesetz Anwendung zu finden hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vorbehalt hinsichtlich der Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt hinsichtlich der Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.