Begründung:
Mit Urteil vom 2. Mai 1960, 8 Cg 475/59-10, hat das Erstgericht die Klage auf Bezahlung des Betrages von S 24.000,-- der als Kaufpreis für die Lieferung von 6 Rotamintapperaten gefordert wurde, abgewiesen. Das Erstgericht stellte fest, dass zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag geschlossen worden sei, sondern ein Tauschvertrag, wonach die Rotamint-Apparate gegen 2 vom Beklagten zu liefernde Kegelbahnen geliefert werden sollten. Diesen Vertrag habe der Beklagte auch erfüllt und die Kegelbahnen geliefert. Der diesen Feststellungen entgegengesetzten Aussage des Vertreters H*****, wonach die Kegelbahnen von diesem Zeugen anlässlich einer zwischen ihm und dem Beklagten später stattgefundenen Unterredung zum kommissionsweisen Verkaufe übernommen worden sein sollen, schenkte das Gericht keinen Glauben. Überdies sah das Gericht auch die Aktivlegitimation der Klägerin als nicht gegeben an, weil es - auch hier im Gegensatz zu der Aussage des Zeugen H***** - nicht als erwiesen annahm, dass H***** das Geschäft für den Beklagten erkennbar als Vertreter der Klägerin abgeschlossen habe.
Dieses Urteil wurde von der Klägerin mit Berufung angefochten; diese Berufung ist noch nicht erledigt, weil das Berufungsverfahren gemäß § 545 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde.Dieses Urteil wurde von der Klägerin mit Berufung angefochten; diese Berufung ist noch nicht erledigt, weil das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 545, Absatz eins, ZPO unterbrochen wurde.
In der Wiederaufnahmsklage wird der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht und ausgeführt, dass bei der erwähnten zweiten Unterredung zwischen H***** und dem Beklagten im Herbst 1958 ein Zeuge Ludwig S***** zugegen gewesen sei. Von der Anwesenheit dieses zweiten Zeugen habe die Klägerin erst am 13. Mai 1960 von Rudolf H***** erfahren. Der Zeuge S***** könne bestätigten, dass anlässlich der Unterredung zwischen H***** und dem Beklagten im Herbst 1958 erstmalig von Kegelbahnen die Rede gewesen sei und dass H***** damals nicht für die Klägerin, sondern in eigener Person den kommissionsweisen Verkauf von Kegelbahnen für den Beklagten unternehmen wollte und sollte. Dies sei bei diesem Gespräch auch zum Ausdruck gekommen.In der Wiederaufnahmsklage wird der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemacht und ausgeführt, dass bei der erwähnten zweiten Unterredung zwischen H***** und dem Beklagten im Herbst 1958 ein Zeuge Ludwig S***** zugegen gewesen sei. Von der Anwesenheit dieses zweiten Zeugen habe die Klägerin erst am 13. Mai 1960 von Rudolf H***** erfahren. Der Zeuge S***** könne bestätigten, dass anlässlich der Unterredung zwischen H***** und dem Beklagten im Herbst 1958 erstmalig von Kegelbahnen die Rede gewesen sei und dass H***** damals nicht für die Klägerin, sondern in eigener Person den kommissionsweisen Verkauf von Kegelbahnen für den Beklagten unternehmen wollte und sollte. Dies sei bei diesem Gespräch auch zum Ausdruck gekommen.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage mit der Begründung ab, es wäre der Klägerin schon bei der Beweistagsatzung vom 1. Dezember 1959, bei welcher der Zeuge Rudolf H***** eingehend vernommen wurde und bei der die Klägerin intervenierte, möglich gewesen, durch geeignete Fragestellung vom Zeugen H***** zu erfahren, welche Personen bei der Besprechung des Zeugen H***** mit dem Beklagten anwesend waren, und insbesondere zu erfahren, ob dabei auch Ludwig S***** anwesend war. Dadurch, dass die Klägerin es unterließ, durch Fragen an den Zeugen H***** zu ermitteln, ob und welche andere Personen bei der Besprechung zwischen H***** und dem Beklagten anwesend waren, habe sie selbst verschuldet, dass sie erst nach Fällung des Urteils im Vorprozess davon Kenntnis erlangte, es sei bei der Besprechung zwischen dem Beklagten mit H***** auch S***** anwesend gewesen. Abgesehen davon, sei der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auch deshalb nicht gegeben, weil die Vernehmung des Zeugen S***** im Vorprozess nicht geeignet gewesen wäre, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Angesichts des Inhaltes der Beilage 2 und 3 im Vorprozess könne nicht angenommen werden, dass Rudolf H***** nicht für die Klägerin, sondern im eigenen Namen den kommissionsweisen Verkauf der ihm vom Beklagten übergebenen Kegelbahnen durchführen wollte und dass dies auch in dem Gespräch zwischen dem Beklagten und Rudolf H***** zum Ausdruck gekommen sei. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es vertrat gleich dem Erstgericht den Standpunkt, dass die Klage aus dem Grunde des § 530 Abs 2 ZPO abzuweisen sei und ließ die Frage, ob die Vernehmung des Zeugen S***** eine für die Klägerin günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt hätte, dahingestellt.Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage mit der Begründung ab, es wäre der Klägerin schon bei der Beweistagsatzung vom 1. Dezember 1959, bei welcher der Zeuge Rudolf H***** eingehend vernommen wurde und bei der die Klägerin intervenierte, möglich gewesen, durch geeignete Fragestellung vom Zeugen H***** zu erfahren, welche Personen bei der Besprechung des Zeugen H***** mit dem Beklagten anwesend waren, und insbesondere zu erfahren, ob dabei auch Ludwig S***** anwesend war. Dadurch, dass die Klägerin es unterließ, durch Fragen an den Zeugen H***** zu ermitteln, ob und welche andere Personen bei der Besprechung zwischen H***** und dem Beklagten anwesend waren, habe sie selbst verschuldet, dass sie erst nach Fällung des Urteils im Vorprozess davon Kenntnis erlangte, es sei bei der Besprechung zwischen dem Beklagten mit H***** auch S***** anwesend gewesen. Abgesehen davon, sei der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO auch deshalb nicht gegeben, weil die Vernehmung des Zeugen S***** im Vorprozess nicht geeignet gewesen wäre, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Angesichts des Inhaltes der Beilage 2 und 3 im Vorprozess könne nicht angenommen werden, dass Rudolf H***** nicht für die Klägerin, sondern im eigenen Namen den kommissionsweisen Verkauf der ihm vom Beklagten übergebenen Kegelbahnen durchführen wollte und dass dies auch in dem Gespräch zwischen dem Beklagten und Rudolf H***** zum Ausdruck gekommen sei. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es vertrat gleich dem Erstgericht den Standpunkt, dass die Klage aus dem Grunde des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO abzuweisen sei und ließ die Frage, ob die Vernehmung des Zeugen S***** eine für die Klägerin günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt hätte, dahingestellt.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Klägerin aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrage auf Abänderung des Urteiles in dem Sinne, dass dem Wiederaufnahmsbegehren stattgegeben werde, angefochten.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Klägerin aus dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrage auf Abänderung des Urteiles in dem Sinne, dass dem Wiederaufnahmsbegehren stattgegeben werde, angefochten.