[6] Das als „I. Zulassungsantrag, II. Revision“ bezeichnete, vom Erstgericht aber zutreffend (RS0123405; RS0110049) als außerordentliche Revision behandelte Rechtsmittel der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Das als „I. Zulassungsantrag, römisch zwei. Revision“ bezeichnete, vom Erstgericht aber zutreffend (RS0123405; RS0110049) als außerordentliche Revision behandelte Rechtsmittel der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[7] 1. Als Schaden iSd § 1293 ABGB ist jeder Zustand zu verstehen, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Im Fall des Erwerbs eines mit einer iSd Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs besteht dieses geringere rechtliche Interesse – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend – in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Durch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung werden die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung und daran anschließend die der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt, was wiederum (unter anderem) zu einer Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit (Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs) und „letztlich“ zu einem Schaden führen kann (C-100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Rn 84). Dieser Schadenseintritt ist allerdings dann zu verneinen, wenn das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach, indem er die vom Europäischen Gerichtshof angesprochene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und das Fahrzeug dennoch erworben hat (5 Ob 94/24w; 4 Ob 171/23k mwN). 1. Als Schaden iSd Paragraph 1293, ABGB ist jeder Zustand zu verstehen, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Im Fall des Erwerbs eines mit einer iSd Artikel 5, VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs besteht dieses geringere rechtliche Interesse – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend – in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Durch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung werden die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung und daran anschließend die der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt, was wiederum (unter anderem) zu einer Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit (Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs) und „letztlich“ zu einem Schaden führen kann (C-100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Rn 84). Dieser Schadenseintritt ist allerdings dann zu verneinen, wenn das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach, indem er die vom Europäischen Gerichtshof angesprochene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und das Fahrzeug dennoch erworben hat (5 Ob 94/24w; 4 Ob 171/23k mwN).
[8] 2. Nach den vom Berufungsgericht – nach Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Beweisrüge – übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hätte die Klägerin das Fahrzeug auch in Kenntnis der behaupteten Abschalteinrichtungen und der damit verbundenen Unsicherheiten der Nutzungsmöglichkeiten erworben. Der Schaden ist hier daher nicht eingetreten.
[9] Die Klägerin wirft den Vorinstanzen in ihrer Revision vor, die mangelnde Kausalität der behaupteten Abschalteinrichtungen für den Kaufentschluss in unrichtiger rechtlicher Beurteilung bloß aus den Motiven der Klägerin für den Erwerb abgeleitet zu haben. Dabei lässt sie allerdings den Umstand vollkommen außer Acht, dass hier der hypothetische Erwerbswille ausdrücklich und zweifelsfrei positiv fest steht. Die Argumentation der Klägerin weicht damit vom festgestellten Sachverhalt ab und/oder sie ist inhaltlich der unzulässige Versuch, diesen in Zweifel zu ziehen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
[10] 3. Eine unionsrechtliche Vorgabe eines Schadenersatzanspruchs ist das Vorliegen eines Schadens (5 Ob 94/24w; 4 Ob 171/23k). Ein entsprechender Schaden ist hier nicht eingetreten. Das Klagebegehren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin als (bloße) Leasingnehmerin und die Anforderungen an die schlüssige Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Leasingvertrag sind für die Entscheidung daher nicht mehr ausschlaggebend.
[11] Schon aus diesem Grund kommt die von der Klägerin in diesem Zusammenhang unter Berufung auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht in Betracht. Die Vorlage zur Lösung einer unionsrechtlichen Frage hat zu unterbleiben, wenn die aufgeworfene Frage – wie hier – nicht entscheidungswesentlich ist (RS0109025 [T1]; RS0075861 [T11]).
[12] 4. Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. 4. Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
[13] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).