Aus der Begründung:
Entscheidend ist, ob das Fehlen der Bezugnahme auf den Fall der nach halbjährigem Bestand des Mietverhältnisses zulässigen "freien" Vereinbarung über die Mietzinshöhe, die nun, anders als zuvor im § 16 Abs. 1 Z 4 MG, im § 16 Abs. 1 Z 7 MRG durch den angemessenen Betrag als Obergrenze einer Beschränkung unterliegt, im § 44 Abs. 2 Z 1 MRG ein so offensichtliches Redaktionsversehen zeigt, daß es durch Gesetzesauslegung beseitigt werden kann und darf (vgl. dazu Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz. 25 lit. d zu § 6; Wolff in Klang[2], I/1, 87; JBl. 1967, 92). Einem Gesetz darf in der Anwendung jedenfalls kein anderer Sinn beigemessen werden, als er sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt (§ 6 ABGB). Das Füllen einer "Gesetzeslücke" in ergänzender Rechtsfindung kommt hier nicht in Betracht, weil die Beschränkung auf die Fälle des § 16 Abs. 1 Z 2 bis 6 MRG in der zum Gesetz gewordenen endgültigen Fassung der Neuordnung des Mietrechts daran hindert, auch den nicht genannten Fall des § 16 Abs. 2 Z 7 MRG als Ausschluß einer Ermäßigung des Hauptmietzinses nach § 44 Abs. 2 MRG zu behandeln. Daß der Wille des Gesetzgebers so klar und eindeutig erkennbar ist, daß die Auslassung der Mietzinsvereinbarung nach mehr als sechsmonatigem Bestand des Mietverhältnisses nur als Versehen bezeichnet werden kann, ergibt sich bei der Betrachtung der Materialien nicht. Die Endfassung des § 44 Abs. 2 und Abs. 3 MRG hat sich aus der Übergangsregelung im § 41 Abs. 1 Z 2 lit. a des Entwurfes der Regierungsvorlage entwickelt, der allerdings bei Vorliegen der im § 13 Abs. 1 des Entwurfes genannten Voraussetzungen, also auch bei bis zur Höhe des angemessenen Betrages zulässiger freier Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses, wenn das Mietverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat (§ 13 Abs. 1 Z 7 des Entwurfes), eine Herabsetzung auf den nach § 13 Abs. 2 des Entwurfes angemessenen (Kategorie-)Hauptmietzins zuzüglich der Hälfte ausgeschlossen hat. Das Ziel der Übergangsregelung sollte die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Altmietverträge (Altmietverhältnisse) an die Neuordnung des Mietrechtes bilden, wobei allerdings nur bei Wohnraummiete und Überschreiten der Beschränkung bis zum zulässigen Kategoriemietzins um mehr als die Hälfte eine vom Willen des Mieters abhängige Modifikation (Novation) des in Zukunft zu entrichtenden Hauptmietzinses eintreten sollte. Schon hier war die Ausschließung des Ermäßigungsverlangens des Mieters bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Entwurfes unscharf, umfaßte aber jedenfalls auch die wegen der mit zunehmender Dauer des Mietverhältnisses abnehmenden "Ungleichgewichtslage" zugelassenen Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses nach halbjähriger Dauer des Bestandverhältnisses, während die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Z 1 des Entwurfes von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 Z 2 lit. a des Entwurfes ausschied, wenn der Bestandgegenstand nicht zu Wohnzwecken diente (425 BlgNR 15. GP). Der Bericht des Justizausschusses zum § 44 MRG ist knapp gehalten und spricht nur davon, daß diese Bestimmung an die Stelle des § 41 Abs. 1 Z 2 der Regierungsvorlage trete und in den Absätzen 2 und 3 Fälle der Ermäßigung eines vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes frei vereinbarten Hauptmietzinses regle, der ohne "Vorliegen der im § 16 Abs. 1 genannten Voraussetzungen" den im § 16 Abs. 2 bestimmten Hauptmietzins um mehr als die Hälfte übersteigt (880 BlgNR 15. GP). Daraus wurde abgeleitet, es müsse sich bei der Weglassung der Z 7 des § 16 Abs. 1 MRG im § 44 Abs. 2 Z 1 MRG um ein offensichtliches Redaktionsversehen gehandelt haben, weil die Vereinbarung eines höheren Mietzinses nach mehr als sechsmonatiger Dauer des Mietverhältnisses vor allem dazu diente, die Finanzierung von Erhaltungsarbeiten ohne behördliche Einschaltung (§ 7 und § 28 Abs. 2 und 3 MG) zu sichern und die nun eröffnete Ermäßigung einen groben Wertungswiderspruch darstellen würde (Würth - Zingher, MRG, Anm. 5 zu § 44). Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Gesetzgeber dem Mieter, der vor dem 1. 1. 1982 eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses zulässig getroffen hat - schon nach Altrecht unwirksame Vereinbarungen bleiben auch nach dem 1. 1. 1982 rechtsunwirksam (§ 43 Abs. 2 MRG) -, die Möglichkeit der Anpassung des "überhöhten Hauptmietzinses" nur in den Fällen verweigern wollte, in welchen von den Gegebenheiten der Wohnung her auch nach dem 1. 1. 1982 keine Beschränkung der Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses mit dem Kategoriemietzins besteht (§ 16 Abs. 1 Z 2 bis 6), während die Zulässigkeit der Vereinbarung nach längerem Bestand des Mietverhältnisses (§ 16 Abs. 1 Z 7 MRG = § 16 Abs. 1 Z 4 MG) kein Hindernis für das Verlangen nach Mietzinsermäßigung sein sollte. Dies wäre durchaus mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers bei der Neuordnung des Mietrechtes vereinbar.Entscheidend ist, ob das Fehlen der Bezugnahme auf den Fall der nach halbjährigem Bestand des Mietverhältnisses zulässigen "freien" Vereinbarung über die Mietzinshöhe, die nun, anders als zuvor im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG, im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG durch den angemessenen Betrag als Obergrenze einer Beschränkung unterliegt, im Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG ein so offensichtliches Redaktionsversehen zeigt, daß es durch Gesetzesauslegung beseitigt werden kann und darf vergleiche dazu Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz. 25 Litera d, zu Paragraph 6,; Wolff in Klang[2], I/1, 87; JBl. 1967, 92). Einem Gesetz darf in der Anwendung jedenfalls kein anderer Sinn beigemessen werden, als er sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt (Paragraph 6, ABGB). Das Füllen einer "Gesetzeslücke" in ergänzender Rechtsfindung kommt hier nicht in Betracht, weil die Beschränkung auf die Fälle des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 MRG in der zum Gesetz gewordenen endgültigen Fassung der Neuordnung des Mietrechts daran hindert, auch den nicht genannten Fall des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, MRG als Ausschluß einer Ermäßigung des Hauptmietzinses nach Paragraph 44, Absatz 2, MRG zu behandeln. Daß der Wille des Gesetzgebers so klar und eindeutig erkennbar ist, daß die Auslassung der Mietzinsvereinbarung nach mehr als sechsmonatigem Bestand des Mietverhältnisses nur als Versehen bezeichnet werden kann, ergibt sich bei der Betrachtung der Materialien nicht. Die Endfassung des Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 3, MRG hat sich aus der Übergangsregelung im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Entwurfes der Regierungsvorlage entwickelt, der allerdings bei Vorliegen der im Paragraph 13, Absatz eins, des Entwurfes genannten Voraussetzungen, also auch bei bis zur Höhe des angemessenen Betrages zulässiger freier Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses, wenn das Mietverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, des Entwurfes), eine Herabsetzung auf den nach Paragraph 13, Absatz 2, des Entwurfes angemessenen (Kategorie-)Hauptmietzins zuzüglich der Hälfte ausgeschlossen hat. Das Ziel der Übergangsregelung sollte die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Altmietverträge (Altmietverhältnisse) an die Neuordnung des Mietrechtes bilden, wobei allerdings nur bei Wohnraummiete und Überschreiten der Beschränkung bis zum zulässigen Kategoriemietzins um mehr als die Hälfte eine vom Willen des Mieters abhängige Modifikation (Novation) des in Zukunft zu entrichtenden Hauptmietzinses eintreten sollte. Schon hier war die Ausschließung des Ermäßigungsverlangens des Mieters bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, des Entwurfes unscharf, umfaßte aber jedenfalls auch die wegen der mit zunehmender Dauer des Mietverhältnisses abnehmenden "Ungleichgewichtslage" zugelassenen Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses nach halbjähriger Dauer des Bestandverhältnisses, während die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Entwurfes von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Entwurfes ausschied, wenn der Bestandgegenstand nicht zu Wohnzwecken diente (425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Der Bericht des Justizausschusses zum Paragraph 44, MRG ist knapp gehalten und spricht nur davon, daß diese Bestimmung an die Stelle des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, der Regierungsvorlage trete und in den Absätzen 2 und 3 Fälle der Ermäßigung eines vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes frei vereinbarten Hauptmietzinses regle, der ohne "Vorliegen der im Paragraph 16, Absatz eins, genannten Voraussetzungen" den im Paragraph 16, Absatz 2, bestimmten Hauptmietzins um mehr als die Hälfte übersteigt (880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Daraus wurde abgeleitet, es müsse sich bei der Weglassung der Ziffer 7, des Paragraph 16, Absatz eins, MRG im Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG um ein offensichtliches Redaktionsversehen gehandelt haben, weil die Vereinbarung eines höheren Mietzinses nach mehr als sechsmonatiger Dauer des Mietverhältnisses vor allem dazu diente, die Finanzierung von Erhaltungsarbeiten ohne behördliche Einschaltung (Paragraph 7 und Paragraph 28, Absatz 2 und 3 MG) zu sichern und die nun eröffnete Ermäßigung einen groben Wertungswiderspruch darstellen würde (Würth - Zingher, MRG, Anmerkung 5 zu Paragraph 44,). Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Gesetzgeber dem Mieter, der vor dem 1. 1. 1982 eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses zulässig getroffen hat - schon nach Altrecht unwirksame Vereinbarungen bleiben auch nach dem 1. 1. 1982 rechtsunwirksam (Paragraph 43, Absatz 2, MRG) -, die Möglichkeit der Anpassung des "überhöhten Hauptmietzinses" nur in den Fällen verweigern wollte, in welchen von den Gegebenheiten der Wohnung her auch nach dem 1. 1. 1982 keine Beschränkung der Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses mit dem Kategoriemietzins besteht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6), während die Zulässigkeit der Vereinbarung nach längerem Bestand des Mietverhältnisses (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG = Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG) kein Hindernis für das Verlangen nach Mietzinsermäßigung sein sollte. Dies wäre durchaus mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers bei der Neuordnung des Mietrechtes vereinbar.
Die Befürchtung, ein nach § 16 Abs. 1 Z 7 MRG zulässig erhöhter Mietzins könnte der Ermäßigung unterliegen, besteht nicht, weil sich die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 und 3 MRG nur auf vor dem 1. 1. 1982 zustande gekommene Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bezieht und auf im Geltungsbereich des MRG getroffene Vereinbarungen unanwendbar ist.Die Befürchtung, ein nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG zulässig erhöhter Mietzins könnte der Ermäßigung unterliegen, besteht nicht, weil sich die Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG nur auf vor dem 1. 1. 1982 zustande gekommene Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bezieht und auf im Geltungsbereich des MRG getroffene Vereinbarungen unanwendbar ist.
Daß die Vereinbarungen über die Leistung eines höheren Mietzinses hier nur zur Deckung unbedingt notwendiger Erhaltungsarbeiten aus den Mietzinseingängen und zur Vermeidung eines Verfahrens nach § 7, § 28 Abs. 2 und 3 MG getroffen wurden, ist nicht behauptet und auch nicht hervorgekommen. Es hat daher auch die Überlegung zu unterbleiben, ob in einem solchen Fall wegen des Entzuges der Mittel zu Darlehenstilgung das Verlangen eines Mieters nach § 44 Abs. 3 MRG als Rechtsmißbrauch abgewehrt werden könnte. Der Hinweis der Revisionsrekurswerber, daß ein den Kategoriemietzins bis zur Angemessenheitsgrenze übersteigend vereinbarter Mietzins unter Umständen einen Beitrag zu Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten enthalten könnte, kann es nicht rechtfertigen, gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes allgemein im Fall des § 16 Abs. 1 Z 7 MRG die Ermäßigung des Hauptmietzinses nach § 44 Abs. 2 und 3 MRG auszuschließen.Daß die Vereinbarungen über die Leistung eines höheren Mietzinses hier nur zur Deckung unbedingt notwendiger Erhaltungsarbeiten aus den Mietzinseingängen und zur Vermeidung eines Verfahrens nach Paragraph 7,, Paragraph 28, Absatz 2 und 3 MG getroffen wurden, ist nicht behauptet und auch nicht hervorgekommen. Es hat daher auch die Überlegung zu unterbleiben, ob in einem solchen Fall wegen des Entzuges der Mittel zu Darlehenstilgung das Verlangen eines Mieters nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG als Rechtsmißbrauch abgewehrt werden könnte. Der Hinweis der Revisionsrekurswerber, daß ein den Kategoriemietzins bis zur Angemessenheitsgrenze übersteigend vereinbarter Mietzins unter Umständen einen Beitrag zu Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten enthalten könnte, kann es nicht rechtfertigen, gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes allgemein im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG die Ermäßigung des Hauptmietzinses nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG auszuschließen.