Entscheidungsgründe:
Der Verein der Freunde des Wohnungseigentums (G) errichtete als Wohnungseigentumsorganisator auf der Liegenschaft EZ 1283 KG H die Anlage St. Pölten, Josefstraße 92-100, Steinfeldstraße 35- 109, bestehend aus 32 Reihenhäusern in drei Bauzeilen (Blöcke A, A 1 und A 2), einem dreigeschoßigen Wohngebäude mit sechs Stiegen (Block B), einem Hochhaus mit drei Stiegen, darin 170 Wohnungen und sechs Geschäfte (Block C), einem reinen Geschäftstrakt mit vier Geschäftslokalen (Josefstraße 92-94, Block D), sowie 83 Garagen (Block E, E 1, F, F 1) und 115
gekennzeichneten Autoabstellplätzen. Die Gesamtanlage wurde zwischen 1969 und 1973 in mehreren Bauetappen fertiggestellt. Für den Geschäftstrakt D, in welchem der Beklagte das Geschäftslokal Nr. 4 hat, wurde die Benützungsbewilligung am 14. September 1971 erteilt; seither benützt der Beklagte die Geschäftsräumlichkeiten, obwohl eine förmliche übergabe durch den Wohnungseigentumsorganisator unterblieb. Mitte 1978 wurde die Liegenschaft EZ 1283 KG H derart geteilt, daß sich die 32 Reihenhäuser nunmehr auf der EZ 1354 KG H befinden, während die Liegenschaft mit den übrigen Baulichkeiten die Bezeichnung EZ 1353 KG H erhielt und im Miteigentum des I (2/3) und der J (1/3) blieb. Die Klägerin ist auf Grund eines mündlichen Auftrages des I Verwalterin dieser Wohnhausanlage.gekennzeichneten Autoabstellplätzen. Die Gesamtanlage wurde zwischen 1969 und 1973 in mehreren Bauetappen fertiggestellt. Für den Geschäftstrakt D, in welchem der Beklagte das Geschäftslokal Nr. 4 hat, wurde die Benützungsbewilligung am 14. September 1971 erteilt; seither benützt der Beklagte die Geschäftsräumlichkeiten, obwohl eine förmliche übergabe durch den Wohnungseigentumsorganisator unterblieb. Mitte 1978 wurde die Liegenschaft EZ 1283 KG H derart geteilt, daß sich die 32 Reihenhäuser nunmehr auf der EZ 1354 KG H befinden, während die Liegenschaft mit den übrigen Baulichkeiten die Bezeichnung EZ 1353 KG H erhielt und im Miteigentum des römisch eins (2/3) und der J (1/3) blieb. Die Klägerin ist auf Grund eines mündlichen Auftrages des römisch eins Verwalterin dieser Wohnhausanlage.
Mit der am 31. Dezember 1981 erhobenen Klage begehrte die Klägerin als Verwalterin dieser Wohnhausanlage vom Beklagten die Bezahlung von 624.534,14 S samt Anhang, welches Begehren sie im Zuge des Verfahrens auf 309.775,35 S samt Anhang einschränkte. Sie habe für den Beklagten als Wohnungseigentumsbewerber bzw. Besitzer eines solchen Objektes und zuletzt Wohnungseigentümer des Geschäftslokales Nr. 4 in St. Pölten, Josefstraße 92-94, vom 2. Jänner 1976 bis Ende 1980 entsprechende Rückzahlungen an den Wohnhauswiederaufbaufonds für das unter Heranziehung von Fondsmittel errichtete Objekt des Beklagten vorgestreckt. Unter Heranziehung der rechtskräftigen Nutzwertfestsetzung des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 7. Juli 1980 für die nach erfolgter Teilung der EZ 1283 KG H neu eröffnete EZ 1353 KG H, entfielen auf die einzelnen Objekte des ersten Bauteiles insgesamt 10.785 Anteile, davon auf das Geschäftslokal des Beklagten 518, sodaß sein Darlehensrückzahlungsanteil sich mit der Bruchzahl 518:10.785 ermittle.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und wandte mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin, Verjährung des Klageanspruchs sowie überhaupt den Umstand ein, daß sein Geschäft nicht mit WWF-Darlehensmitteln errichtet worden sei, er selbst vielmehr die Finanzierung dieses Geschäftes vereinbarungsgemäß mit dem Liegenschaftseigentümer Verein der Freunde des Wohnungseigentums (kurz I) getragen habe. Im übrigen sei die Darlehensaufnahme (beim K) ohne Zustimmung und Wissen des Beklagten erfolgt, sodaß er mit allfälligen (Rück)Zahlungen der Klägerin an den K nicht einverstanden gewesen sei.Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und wandte mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin, Verjährung des Klageanspruchs sowie überhaupt den Umstand ein, daß sein Geschäft nicht mit WWF-Darlehensmitteln errichtet worden sei, er selbst vielmehr die Finanzierung dieses Geschäftes vereinbarungsgemäß mit dem Liegenschaftseigentümer Verein der Freunde des Wohnungseigentums (kurz römisch eins) getragen habe. Im übrigen sei die Darlehensaufnahme (beim K) ohne Zustimmung und Wissen des Beklagten erfolgt, sodaß er mit allfälligen (Rück)Zahlungen der Klägerin an den K nicht einverstanden gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Die über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Der Beklagte schloß im Sommer 1967 (von ihm am 4. Juli 1967 gefertigt) mit dem I einen Optionsvertrag, mit welchem er sich bereit erklärte, einen durch die für das Bauvorhaben zuständige Parifizierungsbehörde ziffernmäßig noch zu bestimmenden Anteil der Liegenschaft entsprechend dem im Geschäftstrakt gelegenen Lokal, an welchem Wohnungseigentum eingeräumt werde, zu erwerben. Im Punkt IV. dieses Vertrages ist festgehalten, daß das Haus mit Hilfe eines Darlehens des K (oder unter Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel) aufgebaut werden soll. Weiters nahm der Beklagte dort zur Kenntnis, daß der tatsächliche Bauaufwand einschließlich der vom Verein einheitlich vorgesehenen besseren Ausstattung durch das von öffentlicher Seite bewilligte Baudarlehen nicht zur Gänze gedeckt werde, sondern von ihm zusätzliche Eigenmittel aufzubringen sind. Im Punkt X. Beiblatt 2 nahm der Beklagte zur Kenntnis, daß die als Wohnungseigentum erworbenen Geschäftslokale vom I nur im Rohbau vergeben werden. Für den ersten Bauabschnitt der Anlage wurden Darlehensmittel des K zur Verfügung gestellt, dazu gehörte unter anderem der Geschäftstrakt Block D. Die Gesamtbaukosten für diesen Bauteil betrugen einschließlich der Prüfgebühr S 37,068.841,66, wovon 10 % aus Eigenmitteln der Wohnungseigentumsbewerber aufzubringen waren. Vom K wurden Darlehensmittel im Gesamtbetrag von S 33,361.800,-- zur Verfügung gestellt. Mit Ergänzungsvertrag des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 18. Juli 1975 wurde die Höhe der jährlichen Tilgungsraten mit S 667.236,-- festgesetzt, zahlbar in zwei gleich hohen Teilbeträgen an jedem 1. Jänner und 1. Juli. Weiters wurde festgelegt, daß die erste Tilgungsrate in Höhe von S 444.824,-- am 1. Jänner 1972, die weiteren an jedem auf diesen Tag folgenden 1. Jänner und 1. Juli fällig und zahlbar seien. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 7. Juli 1980 (berichtigt durch den Bescheid vom 29. Oktober 1980) wurden in Ansehung der auf der Liegenschaft EZ 1353 KG H errichteten Objekte die Nutzwerte gemäß § 5Der Beklagte schloß im Sommer 1967 (von ihm am 4. Juli 1967 gefertigt) mit dem römisch eins einen Optionsvertrag, mit welchem er sich bereit erklärte, einen durch die für das Bauvorhaben zuständige Parifizierungsbehörde ziffernmäßig noch zu bestimmenden Anteil der Liegenschaft entsprechend dem im Geschäftstrakt gelegenen Lokal, an welchem Wohnungseigentum eingeräumt werde, zu erwerben. Im Punkt römisch vier. dieses Vertrages ist festgehalten, daß das Haus mit Hilfe eines Darlehens des K (oder unter Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel) aufgebaut werden soll. Weiters nahm der Beklagte dort zur Kenntnis, daß der tatsächliche Bauaufwand einschließlich der vom Verein einheitlich vorgesehenen besseren Ausstattung durch das von öffentlicher Seite bewilligte Baudarlehen nicht zur Gänze gedeckt werde, sondern von ihm zusätzliche Eigenmittel aufzubringen sind. Im Punkt römisch zehn. Beiblatt 2 nahm der Beklagte zur Kenntnis, daß die als Wohnungseigentum erworbenen Geschäftslokale vom römisch eins nur im Rohbau vergeben werden. Für den ersten Bauabschnitt der Anlage wurden Darlehensmittel des K zur Verfügung gestellt, dazu gehörte unter anderem der Geschäftstrakt Block D. Die Gesamtbaukosten für diesen Bauteil betrugen einschließlich der Prüfgebühr S 37,068.841,66, wovon 10 % aus Eigenmitteln der Wohnungseigentumsbewerber aufzubringen waren. Vom K wurden Darlehensmittel im Gesamtbetrag von S 33,361.800,-- zur Verfügung gestellt. Mit Ergänzungsvertrag des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 18. Juli 1975 wurde die Höhe der jährlichen Tilgungsraten mit S 667.236,-- festgesetzt, zahlbar in zwei gleich hohen Teilbeträgen an jedem 1. Jänner und 1. Juli. Weiters wurde festgelegt, daß die erste Tilgungsrate in Höhe von S 444.824,-- am 1. Jänner 1972, die weiteren an jedem auf diesen Tag folgenden 1. Jänner und 1. Juli fällig und zahlbar seien. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 7. Juli 1980 (berichtigt durch den Bescheid vom 29. Oktober 1980) wurden in Ansehung der auf der Liegenschaft EZ 1353 KG H errichteten Objekte die Nutzwerte gemäß Paragraph 5
WEG 1975 rechtskräftig festgesetzt; danach beträgt der Nutzwert für das Geschäftslokal des Beklagten 518/21.710. Die Summe der zum ersten Bauteil gehörigen Bauanteile für Block B, Block C Stiege 2, Block D und Block E Garagen 1 - 15 beträgt insgesamt 10.785. Der Beklagte wurde erst ab 1981 mit K-Tilgungsraten belastet, weil in den ursprünglich der Klägerin vorgelegenen Unterlagen Block D versehentlich nicht dem ersten Bauabschnitt zugeordnet war, während in den Unterlagen beim K (im angeschlossenen Akt N 2338 A des Bundesministerium für Bauten und Technik), insbesondere nach dem Schluß-Prüfungsbericht des Architekten Dipl.Ing. Josef L vom 20. Dezember 1971 die entsprechende Aufklärung erfolgte. Die Klägerin hat die Darlehensrückzahlungen an den K vorläufig aus eigenem geleistet und hiefür Fremdkapital zu mindestens 7 % Zinsen p.a. in Anspruch genommen. Der Beklagte ist - entsprechend der Nutzwertfestsetzung - nunmehr grundbücherlicher Eigentümer von 518/21.710-tel Anteilen der Liegenschaft EZ 1353 KG H, verbunden mit Wohnungseigentum am Lokal 4, Josefstraße 92-94, wobei im C-Blatt dieses Anteiles Pfandrechte für Forderungen des K unter COZ 1, 12 und 15 (über die K-Beträge) eingetragen sind.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zur Klagestattgebung, weil es sämtliche vom Beklagten erhobenen Einwände als ungerechtfertigt erachtete.
Die Klägerin habe durch die Rückzahlung von Tilgungsraten an den K eine Schuld des Beklagten gemäß § 1422 ABGB eingelöst, zumal nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme vorliege, daß sie dadurch den Beklagten von dieser Schuld (ersatzlos) befreien wollte. Sie sei daher aber auch zur Zurückforderung dieser Beträge im vorliegenden Prozeß aktiv legitimiert. Auch der Verjährungseinwand sei verfehlt, weil hier die 30jährige Verjährungsfrist zum Tragen komme. Die Ermittlung des auf den Beklagten entfallenden Darlehensanteiles nach dem Nutzwert entspreche sowohl der Bestimmung des § 839 ABGB, als auch der Regelung des § 15 Abs 8 Wohnhaus-WiederaufbauG (WWG), nach welcher ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum) eingeräumt sei, nach Zurückzahlung des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrages von seiner persönlichen Haftung für das Darlehen frei werde. Der vom Beklagten erhobene Einwand, die Darlehensaufnahme sei ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen erfolgt, werde schon durch den Wortlaut des von ihm gefertigten Vertrages (Beilage ./2) widerlegt. Bei der gegebenen eindeutigen Sach- und Rechtslage bedürfe es keiner weiteren überprüfung des vom Beklagten erhobenen Einwandes, er habe mit dem I vereinbart, daß er die Mittel zur Errichtung seines Geschäftslokales privat und nicht aus öffentlichen geförderten Darlehen aufbringen werde.Die Klägerin habe durch die Rückzahlung von Tilgungsraten an den K eine Schuld des Beklagten gemäß Paragraph 1422, ABGB eingelöst, zumal nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme vorliege, daß sie dadurch den Beklagten von dieser Schuld (ersatzlos) befreien wollte. Sie sei daher aber auch zur Zurückforderung dieser Beträge im vorliegenden Prozeß aktiv legitimiert. Auch der Verjährungseinwand sei verfehlt, weil hier die 30jährige Verjährungsfrist zum Tragen komme. Die Ermittlung des auf den Beklagten entfallenden Darlehensanteiles nach dem Nutzwert entspreche sowohl der Bestimmung des Paragraph 839, ABGB, als auch der Regelung des Paragraph 15, Absatz 8, Wohnhaus-WiederaufbauG (WWG), nach welcher ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum) eingeräumt sei, nach Zurückzahlung des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrages von seiner persönlichen Haftung für das Darlehen frei werde. Der vom Beklagten erhobene Einwand, die Darlehensaufnahme sei ohne seine Zustimmung und ohne sein Wissen erfolgt, werde schon durch den Wortlaut des von ihm gefertigten Vertrages (Beilage ./2) widerlegt. Bei der gegebenen eindeutigen Sach- und Rechtslage bedürfe es keiner weiteren überprüfung des vom Beklagten erhobenen Einwandes, er habe mit dem römisch eins vereinbart, daß er die Mittel zur Errichtung seines Geschäftslokales privat und nicht aus öffentlichen geförderten Darlehen aufbringen werde.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die in einem für mängelfrei befundenen Verfahren und als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung gegroffenen Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze und erachtete auf dieser Grundlage Feststellungen auch die Rechtsrüge als unberechtigt. Soweit in der Berufung neuerlich die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation vorgetragen werde, sei der Beklagte - wie schon vom Erstgericht - auf die hiezu in jeweils drei Instanzen ergangenen Vorentscheidungen verwiesen, von deren Ergebnis auch hier nicht abzugehen sei. Daß der K die Verrechnung nicht mit dem Beklagten, als einem von vielen Wohnungseigentumsbewerbern, sondern mit der Klägerin als Verwalterin des gesamten Komplexes vorgenommen habe, habe entgegen der dazu in der Berufung geäußerten Rechtsansicht noch nicht die Wirkung, daß damit der Beklagte noch nicht zu einer Zahlung gegenüber dem K verpflichtet wäre, weil ihm gegenüber noch nicht abgerechnet sei. Auch dieser rechtliche Einwand der Berufung sei daher haltlos. Das Erstgericht habe auch mit Recht die Ansprüche der Klägerin nicht der kurzen Verjährungsfrist, sondern jener nach § 1479 ABGB unterstellt, zumal es sich um grundbücherlich sichergestellte Forderungen handle und sich durch die Einlösung die der eingelösten Forderung eigentümliche Verjährungsfrist nicht änderte (Reischauer in Rummel ABGB RdZ 8 zu § 1422). Der Beklagte bliebe in der Berufung hinsichtlich seiner Einwände gegen die Anwendung des § 19 WEG oder des § 15 Abs 8 WWG jede Aufklärung darüber schuldig, nach welchen Gesichtspunkten (außer überhaupt nicht) nun tatsächlich sein Anteil an der Darlehensrückzahlung gegenüber dem K ermittelt werden sollte. Der vom Erstgericht hiezu nach den Ergebnissen der Nutzwertfestsetzung und der Ermittlung der Anteile, die vom geförderten Bauabschnitt 1 betroffen gewesen seien, errechnete Aufteilungsschlüssel begegne beim Berufungsgericht keinerlei Bedenken und decke sich im übrigen auch sowohl mit der Festsetzung nach den Nutzwertanteilen, als auch den Anteilen der (mittlerweile beseitigten) Eigentumseinverleibung. Damit erweise sich das angefochtene Urteil als frei von Rechtsirrtum. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die in einem für mängelfrei befundenen Verfahren und als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung gegroffenen Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze und erachtete auf dieser Grundlage Feststellungen auch die Rechtsrüge als unberechtigt. Soweit in der Berufung neuerlich die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation vorgetragen werde, sei der Beklagte - wie schon vom Erstgericht - auf die hiezu in jeweils drei Instanzen ergangenen Vorentscheidungen verwiesen, von deren Ergebnis auch hier nicht abzugehen sei. Daß der K die Verrechnung nicht mit dem Beklagten, als einem von vielen Wohnungseigentumsbewerbern, sondern mit der Klägerin als Verwalterin des gesamten Komplexes vorgenommen habe, habe entgegen der dazu in der Berufung geäußerten Rechtsansicht noch nicht die Wirkung, daß damit der Beklagte noch nicht zu einer Zahlung gegenüber dem K verpflichtet wäre, weil ihm gegenüber noch nicht abgerechnet sei. Auch dieser rechtliche Einwand der Berufung sei daher haltlos. Das Erstgericht habe auch mit Recht die Ansprüche der Klägerin nicht der kurzen Verjährungsfrist, sondern jener nach Paragraph 1479, ABGB unterstellt, zumal es sich um grundbücherlich sichergestellte Forderungen handle und sich durch die Einlösung die der eingelösten Forderung eigentümliche Verjährungsfrist nicht änderte (Reischauer in Rummel ABGB RdZ 8 zu Paragraph 1422,). Der Beklagte bliebe in der Berufung hinsichtlich seiner Einwände gegen die Anwendung des Paragraph 19, WEG oder des Paragraph 15, Absatz 8, WWG jede Aufklärung darüber schuldig, nach welchen Gesichtspunkten (außer überhaupt nicht) nun tatsächlich sein Anteil an der Darlehensrückzahlung gegenüber dem K ermittelt werden sollte. Der vom Erstgericht hiezu nach den Ergebnissen der Nutzwertfestsetzung und der Ermittlung der Anteile, die vom geförderten Bauabschnitt 1 betroffen gewesen seien, errechnete Aufteilungsschlüssel begegne beim Berufungsgericht keinerlei Bedenken und decke sich im übrigen auch sowohl mit der Festsetzung nach den Nutzwertanteilen, als auch den Anteilen der (mittlerweile beseitigten) Eigentumseinverleibung. Damit erweise sich das angefochtene Urteil als frei von Rechtsirrtum. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragte, der Revision keine Folge zu geben.