Aus den Entscheidungsgründen:
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken, weil es sich um ein Dauerrechtsverhältnis handelt und das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung wegen der zukünftigen Mietzinsforderungen über den Rahmen der derzeit möglichen Leistungsklage hinausgeht (Stagel - Michlmayr, ZPO., 12. Aufl. E. bei § 228 ZPO. unter C 4).Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken, weil es sich um ein Dauerrechtsverhältnis handelt und das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung wegen der zukünftigen Mietzinsforderungen über den Rahmen der derzeit möglichen Leistungsklage hinausgeht (Stagel - Michlmayr, ZPO., 12. Aufl. E. bei Paragraph 228, ZPO. unter C 4).
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Zinsstoppgesetz finde auf Wohnungen, die nach dem Stichtag des 30. Juni 1954 zusammengelegt oder vereinigt werden, keine Anwendung, kann nicht gebilligt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werden durch das Zinsstoppgesetz alle bisher den Preisregelungsvorschriften unterliegenden Bestandobjekte und nicht bloß die am Stichtag bestandenen Bestandverträge erfaßt, so daß es nicht darauf ankommt, ob nach dem Stichtag neue Bestandverträge abgeschlossen wurden. Der gestoppte Mietzins gilt auch bei Neuvermietungen (MietSlg. 5386, 6062). Auch bei Zusammenlegungen bleibt der gestoppte Mietzins bestehen. Das Zinsstoppgesetz kann nicht durch eine Änderung der Verteilung der Wohnräume umgangen werden. Es kommt nur darauf an, ob die neu vermieteten Räume am 30. Juni 1954 bestanden und an diesem Tage vermietet waren. Frei von allen Beschränkungen hinsichtlich der Zinsbildung sind, abgesehen von den schon am 30. Juni 1954 den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes nicht unterworfen gewesenen Räumen, nur solche Wohnungen, die nach diesem Tag durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen wurden (vgl. die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Z. 1 MietG.). Davon kann nach den Feststellungen der Untergerichte keine Rede sein. Es liegt nur eine Zusammenlegung von zwei schon bisher den Bestimmungen des Zinsstoppgesetzes unterworfenen Wohnungen vor. Der Beklagten wurde nicht mehr Wohnraum zur Verfügung gestellt, als am Stichtag des 30. Juni 1954 bereits vermietet war. Die Bestandrechte der Beklagten wurden gegenüber denen ihrer Vorgänger nicht wesentlich erweitert. Die Benützung der Veranda und des Klosetts ist immer noch durch die Mitbenützung des Hauseigentümers, dem die Mansardenwohnung zusteht, eingeschränkt. Es wurden zwar Fenster und Türen versetzt, die Waschküche wurde in ein Badezimmer umgewandelt und die Veranda verglast. Dadurch wurde aber nicht mehr Wohnraum gewonnen. Die Waschküche war schon bisher an die früheren Mieter vermietet, und geändert hat sieh nur, daß der Beklagten nun die Alleinbenützung zusteht. Mehrleistungen des Bestandgebers liegen nicht vor, weil alle Veränderungen auf Kosten der Beklagten gingen. Daran wird dadurch nichts geändert, daß es im Punkt VIII des Mietvertrages heißt, die Aufwendungen der Mieterin würden als ablösbare Investitionen gewertet, denn - mag damit auch ein Anspruch auf Ablöse bei Beendigung der Miete zu dem dann noch bestehenden Zeitwert festgelegt sein - es bleibt immer die Möglichkeit offen, daß die Ablöse nicht vom Vermieter ersetzt, sondern auf den neuen Mieter überwälzt wird. Es kann daher keine Rede davon sein, daß ein wesentlich geänderter oder vergrößerter Bestandgegenstand geschaffen wurde, für den die Vereinbarung eines nicht mehr an das Zinsstoppgesetz gebundenen Mietzinses zulässig wäre. Das Hauptbegehren muß daher abgewiesen werden.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Zinsstoppgesetz finde auf Wohnungen, die nach dem Stichtag des 30. Juni 1954 zusammengelegt oder vereinigt werden, keine Anwendung, kann nicht gebilligt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werden durch das Zinsstoppgesetz alle bisher den Preisregelungsvorschriften unterliegenden Bestandobjekte und nicht bloß die am Stichtag bestandenen Bestandverträge erfaßt, so daß es nicht darauf ankommt, ob nach dem Stichtag neue Bestandverträge abgeschlossen wurden. Der gestoppte Mietzins gilt auch bei Neuvermietungen (MietSlg. 5386, 6062). Auch bei Zusammenlegungen bleibt der gestoppte Mietzins bestehen. Das Zinsstoppgesetz kann nicht durch eine Änderung der Verteilung der Wohnräume umgangen werden. Es kommt nur darauf an, ob die neu vermieteten Räume am 30. Juni 1954 bestanden und an diesem Tage vermietet waren. Frei von allen Beschränkungen hinsichtlich der Zinsbildung sind, abgesehen von den schon am 30. Juni 1954 den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes nicht unterworfen gewesenen Räumen, nur solche Wohnungen, die nach diesem Tag durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen wurden vergleiche die Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MietG.). Davon kann nach den Feststellungen der Untergerichte keine Rede sein. Es liegt nur eine Zusammenlegung von zwei schon bisher den Bestimmungen des Zinsstoppgesetzes unterworfenen Wohnungen vor. Der Beklagten wurde nicht mehr Wohnraum zur Verfügung gestellt, als am Stichtag des 30. Juni 1954 bereits vermietet war. Die Bestandrechte der Beklagten wurden gegenüber denen ihrer Vorgänger nicht wesentlich erweitert. Die Benützung der Veranda und des Klosetts ist immer noch durch die Mitbenützung des Hauseigentümers, dem die Mansardenwohnung zusteht, eingeschränkt. Es wurden zwar Fenster und Türen versetzt, die Waschküche wurde in ein Badezimmer umgewandelt und die Veranda verglast. Dadurch wurde aber nicht mehr Wohnraum gewonnen. Die Waschküche war schon bisher an die früheren Mieter vermietet, und geändert hat sieh nur, daß der Beklagten nun die Alleinbenützung zusteht. Mehrleistungen des Bestandgebers liegen nicht vor, weil alle Veränderungen auf Kosten der Beklagten gingen. Daran wird dadurch nichts geändert, daß es im Punkt römisch acht des Mietvertrages heißt, die Aufwendungen der Mieterin würden als ablösbare Investitionen gewertet, denn - mag damit auch ein Anspruch auf Ablöse bei Beendigung der Miete zu dem dann noch bestehenden Zeitwert festgelegt sein - es bleibt immer die Möglichkeit offen, daß die Ablöse nicht vom Vermieter ersetzt, sondern auf den neuen Mieter überwälzt wird. Es kann daher keine Rede davon sein, daß ein wesentlich geänderter oder vergrößerter Bestandgegenstand geschaffen wurde, für den die Vereinbarung eines nicht mehr an das Zinsstoppgesetz gebundenen Mietzinses zulässig wäre. Das Hauptbegehren muß daher abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung die Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, daß im Fall der Abweisung des Hauptbegehrens der für diesen Fall geltend gemachte Räumungsanspruch zu Recht bestunde. Die beklagte Partei hat diese Anschauung in der Revisionsschrift bekämpft, und der Gegner hat dazu in der Revisionsbeantwortung Stellung genommen. Das Revisionsgericht vermag die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu teilen.
Die Vereinbarung eines nach der Preisregelungsgesetzgebung unzulässigen Mietzinses macht nicht den ganzen Mietvertrag, sondern nur die Zinsvereinbarung (und auch diese nur auf die Dauer der Preisregelung) unwirksam. Das war ständige Rechtsprechung (s. die zahlreichen bei Kapfer, ABGB., 26. Aufl. zu § 879 unter Nr. 30 angeführten Entscheidungen), von der erst mit der Entscheidung MietSlg. 6940 und der dieser folgenden Entscheidung MietSlg. 7613 abgegangen wurde. Diese Entscheidungen wurden damit begrundet, der Zweck der Preisregelung bestehe nicht darin, den Übervorteilten zu schützen, er ziele vielmehr auf den Schutz der Maßnahmen und Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Verteilung der Bedarfsgüter und Leistungen ab, das Verbot der Preisüberschreitung richte sich gegen beide Vertragsteile und müsse daher zur Vernichtung des ganzen Vertrages führen. Das Zinsstoppgesetz dient jedoch nicht dem Schutz der "Maßnahmen und Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Verteilung der Bedarfsgüter und Leistungen", sondern, ähnlich wie das Mietengesetz, dem Schutz der Mieter. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte und den Materialien als auch daraus, daß nach den §§ 2 bis 4 des Gesetzes viele Bestimmungen des Mietengesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Grundsätzlich sind verbotene Geschäfte nur dann nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm ausgesprochen ist oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Auch tritt die Nichtigkeit nur in dem Umfang ein, als es nach dem Zweck der Verbotsnorm erforderlich ist (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 169; Kapfer a. a. O. E. Nr. 15, 16 und 17 bei § 879 ABGB.). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kommt bei Verstößen gegen das Zinsstoppgesetz keine Vertragsvernichtung, sondern nur eine Vertragsänderung auf die Dauer der Wirksamkeit des Gesetzes in Betracht, weil das Gesetz nur eine Mietzinserhöhung verbietet, aber nicht das ganze Geschäft mit Nichtigkeit bedroht, und die Vertragsänderung zur Erfüllung des gesetzlichen Zweckes hinreicht. Die gegenteilige Auffassung würde den Zweck des Zinsstoppgesetzes geradezu vereiteln, weil es der Vermieter jederzeit in der Hand hätte, den Mietvertrag als nichtig anzufechten, sobald der Mieter sich weigert, den gesetzwidrig erhöhten Zins zu zahlen. Es geht nicht an, den Mieter - so wie hier - vor die Alternative zu stellen, entweder einen nicht gesetzmäßigen Zins zu leisten oder die Wohnung zu verlieren. Das Ersturteil war daher im vollen Umfang wiederherzustellen.Die Vereinbarung eines nach der Preisregelungsgesetzgebung unzulässigen Mietzinses macht nicht den ganzen Mietvertrag, sondern nur die Zinsvereinbarung (und auch diese nur auf die Dauer der Preisregelung) unwirksam. Das war ständige Rechtsprechung (s. die zahlreichen bei Kapfer, ABGB., 26. Aufl. zu Paragraph 879, unter Nr. 30 angeführten Entscheidungen), von der erst mit der Entscheidung MietSlg. 6940 und der dieser folgenden Entscheidung MietSlg. 7613 abgegangen wurde. Diese Entscheidungen wurden damit begrundet, der Zweck der Preisregelung bestehe nicht darin, den Übervorteilten zu schützen, er ziele vielmehr auf den Schutz der Maßnahmen und Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Verteilung der Bedarfsgüter und Leistungen ab, das Verbot der Preisüberschreitung richte sich gegen beide Vertragsteile und müsse daher zur Vernichtung des ganzen Vertrages führen. Das Zinsstoppgesetz dient jedoch nicht dem Schutz der "Maßnahmen und Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Verteilung der Bedarfsgüter und Leistungen", sondern, ähnlich wie das Mietengesetz, dem Schutz der Mieter. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte und den Materialien als auch daraus, daß nach den Paragraphen 2 bis 4 des Gesetzes viele Bestimmungen des Mietengesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Grundsätzlich sind verbotene Geschäfte nur dann nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm ausgesprochen ist oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Auch tritt die Nichtigkeit nur in dem Umfang ein, als es nach dem Zweck der Verbotsnorm erforderlich ist (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 169; Kapfer a. a. O. E. Nr. 15, 16 und 17 bei Paragraph 879, ABGB.). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kommt bei Verstößen gegen das Zinsstoppgesetz keine Vertragsvernichtung, sondern nur eine Vertragsänderung auf die Dauer der Wirksamkeit des Gesetzes in Betracht, weil das Gesetz nur eine Mietzinserhöhung verbietet, aber nicht das ganze Geschäft mit Nichtigkeit bedroht, und die Vertragsänderung zur Erfüllung des gesetzlichen Zweckes hinreicht. Die gegenteilige Auffassung würde den Zweck des Zinsstoppgesetzes geradezu vereiteln, weil es der Vermieter jederzeit in der Hand hätte, den Mietvertrag als nichtig anzufechten, sobald der Mieter sich weigert, den gesetzwidrig erhöhten Zins zu zahlen. Es geht nicht an, den Mieter - so wie hier - vor die Alternative zu stellen, entweder einen nicht gesetzmäßigen Zins zu leisten oder die Wohnung zu verlieren. Das Ersturteil war daher im vollen Umfang wiederherzustellen.