Entscheidung 5 Ob 44/23s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* S*, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O* GmbH, *, vertreten durch die KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH in Wien, wegen 90.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2023, GZ 5 R 171/22m-66, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [1] 1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[2] 2. Für die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsbeantwortung steht der Beklagten gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu (RIS-Justiz RS0124792). [2] 2. Für die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsbeantwortung steht der Beklagten gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu (RIS-Justiz RS0124792).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00044.23S.0531.000
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230531_OGH0002_0050OB00044_23S0000_000